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Erscheinung:23.07.2019 | Thema Verbraucherschutz Pressemitteilung | 23. Juli 2019

BaFin setzt Retailhandel mit finanziellen Differenzkontrakten weiterhin Grenzen

Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFD) dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Kleinanleger vermarktet, vertrieben und verkauft werden. Eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt fest, dass Kontrakte mit einer Nachschusspflicht verboten bleiben. Die deutsche Aufsicht gibt darüber hinaus maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen und Risikohinweise vor.

Die BaFin greift damit erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken auf, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot von CFD mit Nachschusspflicht im Mai 2017 geäußert hatte. Insbesondere bei diesen Differenzkontrakten sieht die BaFin ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Verluste sind hier nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern können sein gesamtes Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals betragen. Um die Risiken für Kleinanleger weiter zu senken, gelten in Deutschland auch die Hebel- und weiteren Verlustbegrenzungen der ESMA weiter. Nach Ansicht der BaFin sind darüber hinaus standardisierte Risikowarnungen unerlässlich. Kleinanleger dürfen nach Meinung der Aufsicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Anreizen in Risiken, die mit CFD verbunden sind, gelockt werden.

Der Handel mit CFD ist für Kleinanleger in Deutschland seit Mai 2017 und in der gesamten Europäischen Union durch eine zeitlich befristete Produktintervention der ESMA seit August 2018 eingeschränkt. Sobald die ESMA-Maßnahme ausläuft, gleicht die BaFin das Schutzniveau in Deutschland mittels ihrer Allgemeinverfügung dauerhaft an die europäischen Standards an.

Auf einen Blick:Die Retail-Handelsbeschränkungen im Einzelnen

Kleinanlegern dürfen ausschließlich CFD mit dem nachfolgend benannten maximalen Hebel angeboten werden:
für CFD auf Währungspaare mit den Basiswerten US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken30:1
für CFD auf alle übrigen Währungspaare20:1
für CFD auf ausgewählte Standardindizes (DAX30, EURO STOXX 50 etc.)20:1
für CFD auf Gold20:1
für CFD auf andere Rohstoffe und andere Aktienindizes10:1
für CFD auf Kryptowährungen2:1
für CFD auf Aktien und für sonstige CFD5:1

Anbieter müssen zudem sicherstellen, dass CFD bei stark negativen Wertentwicklungen automatisch geschlossen werden. Dieser Schutzmechanismus setzt dann ein, wenn der Wert eines CFD nur noch weniger als die Hälfte der vom Anleger hinterlegten Sicherheitsleistung (Initial Margin) beträgt (Margin-Glattstellungsschutz).

Anbieter müssen weiterhin gewährleisten, dass Kleinanleger nie mehr als ihre gezahlte Sicherheitsleistung verlieren können (Negativsaldoschutz). Kleinanleger sind damit nicht nachschusspflichtig.

Werben Anbieter für CFD, müssen sie Kleinanleger ausdrücklich darauf hinweisen, wie viele Privatkunden mit den Produkten Geld verlieren (Risikowarnungen).

Zusatzinformationen

Allgemeinverfügung bezüglich sog. Differenzgeschäfte ("Contracts for Difference / CFD")

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