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Porträtaufnahme von Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. © Bernd Roselieb

Erscheinung:06.10.2021 Aufsicht über EbAV - aktuelle Entwicklungen

Rede von Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), bei der Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ der aba – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 5. Oktober 2021.

Es gilt das gesprochene Wort!

Meine Damen und Herren, ich trage Eulen nach Athen, wenn ich Ihnen schildere, wie es den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gerade geht. Sie wissen, in welcher Lage sich vor allem einige Pensionskassen derzeit befinden. Ich versuche einfach, das Eulen-Problem zu lösen, indem ich den Blickwinkel des Aufsehers einnehme. Damit liefere ich hoffentlich den gewünschten Mehrwert.

So verfahre ich auch bei den anderen Themen, die ich heute anspreche: dem neuen § 234 Absatz 7 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der vom kommenden Jahr an Stützungszahlungen erleichtert, der reinen Beitragszusage, die immer noch nur Theorie ist, EbAV-Stresstests, bei denen künftig Nachhaltigkeit eine Rolle spielen dürfte, der künftigen Regulierung von EbAV in Europa und zwei wichtigen EIOPA Stellungnahmen.

Fangen wir also mit der Lagebeschreibung an: Die unbestritten größte Herausforderung für Pensionskassen ist das Dauerzinstief. Den Hintergrund kennen Sie: Pensionskassen bieten ausschließlich lebenslang laufende Renten an.

Bleiben die Zinsen weiter auf dem jetzigen Niveau, werden wohl mehr und mehr Pensionskassen ihre Verpflichtungen den Versorgungsberechtigten gegenüber nur dann erfüllen können, wenn sie externe Unterstützung erhalten.

Ich werde daher nicht müde zu betonen, dass angeschlagene Pensionskassen bei ihren Trägerunternehmen um Unterstützung werben sollten.

In vielen Fällen sind Trägerunternehmen oder Aktionäre auch bereits eingesprungen oder haben dies für den Fall der Fälle in Aussicht gestellt. Was ich sehr begrüße.

Bleibt die erforderliche Unterstützung aber aus, kann es passieren, dass Leistungen gekürzt werden müssen. In den vergangenen Jahren war dies bei drei Pensionskassen der Fall, wie Sie wissen. Und ich kann nicht ausschließen, dass es weitere Fälle von Leistungskürzungen geben wird. Richtig ist hierbei aber auch: Leistungskürzungen von Pensionskassen kommen im Regelfall nicht bei den Versicherten an und, sind von den zumindest subsidiär haftenden Arbeitgebern auszugleichen. Und wenn ein Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, gibt es künftig zusätzlich den Pensions-Sicherungs-Verein.

Dieses Sicherheitsnetz aus Arbeitgeberhaftung und Sicherungseinrichtung – sei es der PSV oder Protektor – gilt für gut 90 Prozent des gesamten Geschäfts der Pensionskassen.

Am besten ist allerdings, Leistungskürzungen von vornherein zu vermeiden. Angesichts der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt wollen die Garantiezinsen ohnehin besonders gut durchdacht sein.

Diesen Aufruf haben Sie in den vergangenen Jahren x-mal von mir gehört. Wir befinden uns hier als Aufsicht aber nicht nur im Appell-Modus, sondern sind selbst aktiv geworden.

Zunächst sind wir an die regulierten Pensionskassen herangetreten, die noch einen Garantiezins von mehr als 0,9 Prozent im Neugeschäft verwendeten. Die haben wir aufgefordert, diese Tarife zu schließen. Was sie im Großen und Ganzen auch getan haben. Nur bei wenigen Sonderfällen müssen die maßgeblichen Akteure noch Entscheidungen treffen.

Nun treten wir an die regulierten Pensionskassen heran, deren Rechnungszins zwar nicht mehr über 0,9 Prozent liegt, aber noch oberhalb der Höchstmarke von 0,25 Prozent. Unser Ziel ist, dass alle regulierten Pensionskassen nur noch Neugeschäft mit einem Garantiezins von maximal 0,25 Prozent abschließen. Neue Tarife mit einem höheren Garantiezins genehmigen wir daher nicht mehr. Für die deregulierten Pensionskassen gilt ohnehin ab Anfang 2022 der Höchstrechnungszins der Deckungsrückstellungs-Verordnung von 0,25 Prozent.

Eine weitere Herausforderung ist die COVID-19-Pandemie. Zum einen, weil sie das erhoffte Ende des Niedrigzinsniveaus in noch weitere Ferne gerückt hat.

Zum anderen, weil sie sich auf die finanzielle Lage von Trägerunternehmen auswirken kann. Geraten sie pandemiebedingt selbst in Schwierigkeiten, können sie ihrer Kasse möglicherweise nicht finanziell unter die Arme greifen. Sprich: Sie können dann keine finanziellen Zusagen machen oder gegebene Zusagen nicht einhalten.

Rund 40 Pensionskassen stehen derzeit bei uns unter intensivierter Aufsicht. Was bedeutet, dass sie uns besonders detailliert erläutern müssen, wie ihre wirtschaftliche Situation aussieht – und wie sie verbessert werden kann. Und dass wir uns besonders intensiv mit den Vorständen, den Aufsichtsräten und den Verantwortlichen Aktuaren austauschen. Und natürlich mit den Wirtschaftsprüfern.

Am 1. Januar 2022 tritt der neue § 234 Absatz 7 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft. Er geht – auch das wissen Sie – auf eine Initiative der aba zurück.

Dank der neuen Vorgabe können Pensionskassen künftig ihre Satzung ändern, um auf diese Weise die Rahmenbedingungen für Unterstützungszahlungen von Trägerunternehmen zu verbessern.

Bisher war es oft so, dass gerade bei Pensionskassen mit vielen Trägerunternehmen nicht alle Träger bereit waren, Unterstützungszahlungen zu leisten, um die Rückstellungen zu verstärken. Das Ergebnis war dann eine Pattsituation.

Um die Pensionskasse offen zu halten, hätten die zahlungswilligen Trägerunternehmen die Bestände der zahlungsunwilligen Trägerunternehmen mitfinanzieren müssen. Dazu waren sie aber oft ebenfalls nicht bereit.

Die neue Regelung löst dieses Problem. Die Situation, dass zahlungswillige Trägerunternehmen die Versorgungsberechtigten von zahlungsunwilligen Trägerunternehmen mitfinanzieren müssten, lässt sich nun vermeiden.

Die Leistungen der Versorgungsberechtigten der zahlungsunwilligen Trägerunternehmen werden dann zwar gekürzt.

Für die Differenz steht aber im Rahmen der Subsidiärhaftung der Arbeitgeber ein, also das zahlungsunwillige Trägerunternehmen. Die Versorgungsberechtigten erhalten also weiterhin eine Rente in der zugesagten Höhe.

Aus meiner Sicht eine gute Lösung: Ich finde es nur fair, dass Leistungskürzungen von der Frage abhängen sollen, welche Arbeitgeber zu Einschüssen bereit sind und welche nicht.

Vielleicht führt die Neuregelung aber auch dazu, dass Trägerunternehmen zu dem Schluss kommen, dass es auch in ihrem Interesse liegt, wenn sie Geld einschießen.

Die neue Regelung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die ich hier nicht alle aufführen möchte. Stattdessen werfe ich kurz einen Blick auf einige Punkte:

  • Zum Beispiel muss die Satzung der Pensionskasse bisher schon die Möglichkeit einer Leistungskürzung umfassen.
  • Die Anwendung der neuen Regelung setzt voraus, dass es eine große Mehrheit von Arbeitgebern gibt, die bereit sind, die Erhöhung der Rückstellungen zu finanzieren.
  • Ein weiterer zentraler Punkt: Drei Viertel der abgegebenen Stimmen im obersten Organ müssen der Leistungskürzung zustimmen. Und auch wir als BaFin müssen hierzu eine Genehmigung erteilen.

Der neue § 234 Absatz 7 VAG hat genau die Pensionskassen im Blick, die bereits unter intensivierter Aufsicht stehen. Bei denen sehen wir über kurz oder lang Finanzierungsprobleme, die nun künftig dank der neuen Regelung gelöst werden könnten. Für Pensionskassen, bei denen sich die Trägerunternehmen bereits zur finanziellen Stützung verpflichtet haben und die deshalb auch nicht unter intensivierter Aufsicht stehen, sehen wir hingegen keinen Bedarf für die Neuregelung.

Die Anwendung der neuen Regelung, aber auch deren Implementierung in der Satzung ist mit zahlreichen Fragen verbunden.

Deshalb haben die aba und die Deutsche Aktuarvereinigung Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit der neuen Regelung beschäftigen. In beiden sind wir als BaFin mit dabei.

Meine Damen und Herren, bevor ich mich ausführlicher über die reine Beitragszusage auslasse, möchte ich kurz auf die Pensionsfonds eingehen. Deren Geschäft besteht bekanntlich zum größten Teil aus nicht-versicherungsförmigen Pensionsplänen mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Pensionsfonds selbst geben im Regelfall keine Garantien.

Was der Grund dafür ist, dass sie von der Niedrigzinsphase und den bisherigen Auswirkungen der Corona-Pandemie nur wenig betroffen waren.

Als Anfang vergangenen Jahres die Kurse an den Kapitalmärkten sanken, rutschten einige Pensionsfonds mit ihren Sicherungsvermögen in die Unterdeckung. Davon war aber 1) nur ein sehr geringer Teil der Kapitalanlagen betroffen. Und 2) haben sich diese Unterdeckungen mittlerweile fast vollständig zurückgebildet. Wir reden hier über Restbeträge, die zu vernachlässigen sind.

Nun also zum großen Thema „reine Beitragszusage“. Ist das Thema wirklich so groß? Seit Anfang 2018 ist die reine Beitragszusage in der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland möglich. Genutzt hat sie bislang, trotz gegenteiliger Pressemeldungen: niemand.

Kurze Rückblende: Deutschland hatte mit diesem Instrument einen wahren Paradigmenwechsel vollzogen. Bis dato waren nur Zusagen möglich, die definierte Leistungen oder Mindestleistungen für Arbeitnehmer vorsahen.

Bei der reinen Beitragszusage sind Garantien verboten. Was bedeutet: Der Arbeitgeber haftet nicht für eine bestimmte Leistung.

Aber auch die durchführenden Einrichtungen, also Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherer, dürfen hierbei keine Leistungen garantieren. Das gilt für die Anwartschaftsphase, die Rentenbezugsphase und für alle anderen Leistungsarten, also auch für die Altersrente und mögliche Invaliditätsleistungen.

Was hinter diesem Ansatz steht, wissen Sie, ich fasse es aber noch einmal zusammen, weil es mir wichtig ist: Es ging und geht darum, die Nachteile der alten Garantiewelt zu vermeiden. Die Nachteile also, die wir in der Niedrigzinsphase zu spüren bekommen. Von dem Schwenk hin zu einer reinen Beitragszusage können alle Seiten profitieren.

Zum einen die Versorgungsberechtigten: Sie müssten zwar auf Garantien verzichten. Aber die kosten bekanntlich Geld. Will sagen: Sie schmälern die Erträge. Die nun freiere Anlagepolitik macht es möglich, im Alter höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Was keine schlechte Aussicht ist – auch angesichts der Tatsache, dass die gegenwärtige Niedrigzinsphase wohl noch eine Weile dauern wird.

Aber auch die Tarifpartner als Träger der Sozialpartnermodelle können von dem Modell „reine Beitragszusage“ profitieren. Ihnen hat der Gesetzgeber nämlich eine maßgebliche Rolle bei der Ausgestaltung der Sozialpartnermodelle zugewiesen.

Sie müssen sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen und können in diesem Rahmen auch wichtige Grundsatzentscheidungen treffen.

Zum Beispiel mit Blick auf die Kapitalanlage und die Möglichkeit, einen Sicherungsbeitrag zu erheben oder Puffer zu verwenden.

Ich sehe aber auch einen größeren Zusammenhang: Ein breites Angebot von Produkten mit reiner Beitragszusage könnte prozyklische Effekte mindern.

Anbieter von Garantieprodukten könnten in die Situation kommen, dass sie bei fallenden Kursen Anlagen verkaufen müssen, etwa weil das Risikobudget verzehrt ist.

Bei der reinen Beitragszusage lassen sich solche Notverkäufe vermeiden. Und Anbieter können stärker antizyklisch investieren. So können sie Aktien mit sinkenden Kursen nachkaufen, um einen bestimmten Aktienanteil im Gesamtportfolio zu haben. Der Verzicht auf Garantien kann also sogar dazu beitragen, den Kapitalmarkt weiter zu stabilisieren.

Davon abgesehen eröffnet die reine Beitragszusage – bei entsprechender Nutzung für große Kollektive - weitere Chancen für die deutsche und die europäische Volkswirtschaft. Die reine Beitragszusage ist nämlich prädestiniert, um verstärkt in realen Vermögenswerten anzulegen, wozu nicht nur Aktien und Grundstücke, sondern auch Investments in Infrastruktur usw. gehören. Berücksichtigt man dann zusätzlich noch Nachhaltigkeitsaspekte in einem größeren Ausmaß, dann könnte der Green Deal der EU zusätzliche Impulse erhalten.

Aber nun genug der Werbung. Mir ist bewusst: Wir haben es hier mit einer noch neuen Form der betrieblichen Altersversorgung zu tun, die für alle Beteiligten eine Vielzahl neuer Fragen aufwirft – für die Tarifparteien ebenso wie für Anbieter und uns Aufseher. Kein Wunder also, dass es die reine Beitragszusage bislang nicht gibt und es hier – wie in einem Fall geschehen – bei der Umsetzung immer wieder zu Verzögerungen kommt.

Aus den Gesprächen, die wir führen, haben wir aber mitgenommen, dass der Wille zu einer reinen Beitragszusage da ist.

Anbieter und Tarifvertragsparteien sollten sich nicht davon abhalten lassen, die Chancen der reinen Beitragszusage zu nutzen.

Ein Rat von meiner Seite: Binden Sie die BaFin möglichst früh in Ihre Überlegungen ein, wenn Sie Verzögerungen vermeiden möchten. Das schließt ausdrücklich beide Tarifvertragsparteien ein.

Gegen Ende noch ein Blick nach Frankfurt: EIOPA wird EbAV im kommenden Jahr wieder einem Stresstest unterziehen.

Vor kurzem erst hat EIOPA ein Diskussionspapier konsultiert, das sich mit den Methoden künftiger EbAV-Stresstests befasst. Dieses Papier wird sicher bei der Vorbereitung des Stresstests 2022 berücksichtigt werden.

Es sieht vor, dass sich EIOPA künftig bei Stresstests aus einem Werkzeugkasten mit verschiedenen Methoden bedienen kann. Jeweils passend zu den Zielen eines Stresstests.

Das Diskussionspapier bietet unter anderem die Möglichkeit, bei einem solchen Test Stress-Ereignisse zu berücksichtigen, die aus dem Klimawandel resultieren.

Es wäre daher keine Überraschung, wenn das Thema „Klimawandel“ 2022 beim EbAV-Stresstest eine Rolle spielen würde.

Die Themen „Klimawandel“ und „Nachhaltigkeit“ werden vermutlich auch bei der anstehenden Bewertung und Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie von Bedeutung sein, die uns in den kommenden Jahren stark beschäftigen wird.

Ich möchte festhalten: Bislang haben wir gute Erfahrungen mit dem Grundsatz der Minimalharmonisierung in der EbAV II-Richtlinie gemacht. Die betriebliche Altersversorgung im Allgemeinen und die EbAV im Besonderen sind quer durch die EU sehr heterogen konzipiert. Dem trägt diese Art der Richtlinie Rechnung.

Wenden wir uns weiteren europäischen Themen zu, meine Damen und Herren, nämlich den beiden EIOPA-Stellungnahmen, die auch Thema des anschließenden Vortrags sein werden: die zum Risk Assessment bei DC-Altersversorgungssystemen und die zur EbAV-Kostenberichterstattung.

Bevor ich auf die Inhalte eingehe, möchte ich drei Dinge klarstellen: Die beiden Stellungnahmen richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden, also zum Beispiel an die BaFin. Sie haben keinen bindenden Charakter. Und sie unterliegen auch nicht dem Comply-or-explain-Verfahren, sodass die BaFin EIOPA gegenüber nicht begründen müsste, wenn sie von den Stellungnahmen abweichen wollte.

Dennoch waren wir in der EIOPA-Arbeitsgruppe vertreten, die die Stellungnahmen erarbeitet hat. Zum einen wollen wir nämlich sicherstellen, dass uns wichtige Punkte in unserem Sinne berücksichtigt werden. Zum anderen sind wir natürlich auch Teil von EIOPA und versuchen, in Arbeitsgruppen an tragfähigen gemeinsamen Lösungen mitzuwirken.

Worum geht es also inhaltlich? Bei der ersten Stellungnahme geht es um die Risikobewertung aus Sicht der Versorgungsberechtigten bei DC-Altersversorgungssystemen. Hinter dem Kürzel verbirgt sich der Begriff „defined contribution“, der im Gegensatz steht zu Produkten mit „defined benefit“, also Garantieprodukten.

Hierbei war es uns wichtig, die Besonderheiten der reinen Beitragszusage, die ja eindeutig ein DC-System ist, in der Stellungnahme unterzubringen. Das ist gelungen. EIOPA erkennt in der Stellungnahme explizit an, dass neben Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsberechtigten individuelle Entscheidungen etwa zur Anlagepolitik treffen, auch kollektive Systeme existieren, bei denen die Sozialpartner die Entscheidungen praktisch stellvertretend für alle Versorgungsberechtigten treffen.

Was uns außerdem besonders wichtig war: dass sich die Stellungnahme wirklich nur auf Altersversorgungssysteme bezieht, bei denen die Versorgungsberechtigten alle oder zumindest die materiellen Risiken tragen. Auch in diesem Punkt waren wir erfolgreich. Für mich heißt das: Wenn wir die Stellungnahme umsetzen, dann nur für die reine Beitragszusage – und nicht für alle bestehenden Systeme.

Die in der Stellungnahme geforderte Verwendung von Rentenprojektionen als Mittel zur Risikobewertung aus Sicht der Versorgungsberechtigten halten wir für sinnvoll. Die Tarifvertragsparteien brauchen für die nach dem Betriebsrentengesetz notwendige Beteiligung an der Steuerung der reinen Beitragszusage ohnehin eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Projektionen, wie sich die Festlegung oder Änderung bestimmter Parameter voraussichtlich auf die Altersversorgungsleistungen auswirken, können dazu einen sinnvollen Beitrag leisten.

Ich begrüße daher die Stellungnahme in der vom Board of Supervisors entschiedenen Fassung und kann Ihnen versichern, dass wir die aba einbeziehen, wenn es an die Umsetzung geht.

Etwas problematischer ist aus unserer Sicht die zweite EIOPA-Stellungnahme. EIOPA fordert darin für EbAV ein umfassendes jährliches aufsichtliches Kostenberichtswesen.

Der entscheidende Unterschied zum existierenden Berichtswesen auf Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung liegt darin, dass EIOPA auch Kosten aufnehmen möchte, die in indirekten Kapitalanlagen anfallen, vor allem in Investmentfonds. Darüber hinaus sollen auch Aufwendungen einbezogen werden, die von Trägerunternehmen übernommen werden.

Die Überlegung, diese Kosten aufzudecken und zu untersuchen, ob sie materiell sind, halte ich für nachvollziehbar. In den Niederlanden hat ein vergleichbarer Ansatz wohl zu mehr Transparenz und deutlich niedrigeren Kosten geführt.

Für mich war allerdings wichtig, dass nicht sofort entschieden wird, ein dauerhaftes Kostenberichtswesen zu etablieren. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten zunächst die Möglichkeit erhalten zu untersuchen, ob es im heimischen Markt überhaupt ein Kostenproblem gibt. Dafür hatte sich auch die aba ausgesprochen.

Die Möglichkeit einer vorherigen Untersuchung ist nun in der Stellungnahme verankert, und ich gehe davon aus, dass wir hiervon Gebrauch machen werden. Eine Befreiung von einem Kostenberichtswesen ist nach den Vorgaben der Stellungnahme nur für ganz bestimmte Kategorien von Defined benefit-EbAV möglich. Über den Umgang hiermit werden wir nach der Untersuchung entscheiden.

Wie eine solche Bestandsaufnahme dann genau aussieht, steht noch nicht fest. Klar ist, dass wir uns mit der aba darüber austauschen werden. Sie wissen ja, dass in der griechischen Mythologie Eulen Weisheit symbolisieren.

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