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Erscheinung:13.02.2015 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 2/2015 (GW) - Erklärung von MONEYVAL zu Bosnien und Herzegowina

MONEYVAL, das ständige Komitee des Europarats zur Überprüfung der Einhaltung der internationalen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor über ein mangelhaftes Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

MONEYVAL, das ständige Komitee des Europarats zur Überprüfung der Einhaltung der internationalen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, hat in seiner Plenarsitzung am 12.12.2014 eine aktualisierte Erklärung („public statement“) zu Bosnien und Herzegowina veröffentlicht.

In dieser Erklärung weist MONEYVAL darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor über ein mangelhaftes Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt.

MONEYVAL ruft alle Staaten dazu auf, ihre Finanzinstitute zur besonderen Aufmerksamkeit anzuhalten, indem sie erhöhte Kundensorgfaltspflichten gegenüber Personen und Finanzinstituten aus bzw. in Bosnien und Herzegowina anwenden, um den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund sind bei Geschäftsbeziehungen mit bzw. Finanztransaktionen für oder von natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften, insbesondere Finanzinstituten, aus bzw. mit Sitz in Bosnien und Herzegowina ab sofort verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten zu stellen.

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