BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:08.06.2015, Stand:geändert am 22.01.2020 | Geschäftszeichen AS 4-FR 2402-2015/0001 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 05/2015 (BA) - Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung

Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie zur Häufigkeit der Offenlegung

An alle Kreditinstitute und an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIc in der Bundesrepublik Deutschland

I. Gegenstand des Rundschreibens

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA) hat am 23.12.2014 Leitlinien zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie zur Häufigkeit der Offenlegung gemäß den Artikeln 432 Absatz 1, 432 Absatz 2 und 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2014/14) veröffentlicht. Diese – in einem Dokument zusammengefassten - Leitlinien regeln zum einen, wie Institute die Konzepte von Wesentlichkeit, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnis im Zusammenhang mit der Offenlegung bestimmen sollen sowie zum anderen, wie die Beurteilung der Offenlegungsfrequenz erfolgen soll. Ziel der Leitlinien ist die Harmonisierung der Offenlegungspraktiken innerhalb der EU. Sie sind Bestandteil der Arbeiten der EBA zur Sicherstellung von Transparenz im europäischen Bankensektor.

Die Leitlinien richten sich an Institute, auf die die Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendungen finden. Dabei bestimmen die Leitlinien das Verfahren und die Kriterien, welche die Institute hinsichtlich der Prinzipien der Wesentlichkeit, der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen in Bezug auf ihre Offenlegungspflichten und ihr Recht auf Nichtveröffentlichung gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Ausnahmen“ oder „Ausnahmen von der Offenlegung“) zu befolgen haben. Die Leitlinien geben auch eine Orientierung für diejenigen Institute vor, die eine häufigere Offenlegung prüfen.

Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung dieser Leitlinien.

II. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Artikel 432 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Teil 8, Titel II dieser Verordnung genannten Informationen absehen dürfen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung gemäß den Artikeln 435 Absatz 2 Buchstabe c (Offenlegung der Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans), 437 (Offenlegung von Eigenmitteln) und 450 (Offenlegung der Vergütungspolitik) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2. Artikel 432 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass Institute außerdem von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Teil 8, Titel II und III genannten Informationen absehen dürfen, wenn diese Angaben enthalten, die als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestuft werden, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen gemäß den Artikeln 437 (Offenlegung von Eigenmitteln) und 450 (Offenlegung der Vergütungspolitik) dieser Verordnung. Artikel 432 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass bei Nichtveröffentlichung von Informationsbestandteilen gemäß Artikel 432 Absatz 2 dieser Verordnung die Institute hierauf hinweisen, dies begründen und stattdessen allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung veröffentlichen sollen, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind.

3. Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, dass die Institute anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen zu prüfen haben, ob es nötig ist, die gemäß Teil 8 dieser Verordnung erforderlichen Angaben ganz oder teilweise häufiger als einmal jährlich offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung von Informationen über Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

4. Dieses Rundschreiben bestimmt Verfahren und Kriterien für diejenigen Institute, welche die Regelungen in Teil 8 der CRR hinsichtlich der Prinzipien der Wesentlichkeit, der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen in Bezug auf ihre Offenlegungspflichten und ihr Recht auf Nichtveröffentlichung gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Ausnahmen“ oder „Ausnahmen von der Offenlegung“) zu erfüllen haben. Das Rundschreiben gibt den Instituten auch eine Orientierung für die Prüfung einer häufigeren Veröffentlichung.

5. Das Rundschreiben richtet sich an Institute, welche die Vorgaben in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen haben.

6. Bei der Umsetzung der formellen Verfahren bezüglich ihrer Offenlegungspflichten gemäß Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Überprüfung der Angemessenheit ihrer Angaben einschließlich der Häufigkeit ihrer Veröffentlichungen haben die Institute sämtliche in den Abschnitten III bis VI dieses Rundschreibens enthaltenen Empfehlungen zu Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeit sowie zur Häufigkeit der Veröffentlichungen zu berücksichtigen.

III. Prozesse und interne Maßnahmen

7. Die formellen Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Angaben, einschließlich der Häufigkeit der Veröffentlichungen, sollten einen geeigneten Prozess beinhalten hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmen von der Offenlegungspflicht gemäß den Artikeln 432 Absatz 1 und 432 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Überprüfung der Offenlegungsfrequenz gemäß Artikel 433 derselben Verordnung.

8. Dieser Prozess kann in einen bestehenden Prozess mit einbezogen werden, der auf die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den Offenlegungen ausgelegt ist, sofern mindestens die unten (Buchstaben a bis g) beschriebenen Bestandteile enthalten sind. Er sollte der Größe, dem Umfang und dem Spektrum der Tätigkeiten des Instituts angemessen und mit der internen Organisation des Instituts vereinbar sein. Der Prozess sollte mindestens:

  • a) vom Leitungsorgan des Instituts oder einem seiner hierfür benannten Ausschüsse gebilligt werden,
  • b) die Organisationseinheit oder -einheiten, die Geschäftsleitung oder deren Ausschüsse und die für Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Verfahren zur Feststellung von Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie Offenlegungsfrequenz verantwortlichen Mitarbeiter festlegen,
  • c) sicherstellen, dass der Beitrag aller relevanten Einheiten und Funktionen, wie denen des Risikomanagements, der Compliance-Abteilung und anderer wichtiger Funktionen bei der Gestaltung, Umsetzung und Überprüfung dieser Verfahren berücksichtigt wird,
  • d) vorsehen, dass die Geschäftsleitung oder deren Ausschüsse für die endgültige Entscheidung über die Nichtveröffentlichung einer Information („Ausnahme“) oder über die Angemessenheit der Offenlegungsfrequenz verantwortlich ist, unter Berücksichtigung sachgerecht begründeter Vorschläge der zuständigen Organisationseinheit(-en) und der Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sowie zur Offenlegungsfrequenz beauftragt sind,
  • e) einen geeigneten Berichtsprozess für die Umsetzung der Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sowie zur Häufigkeit der Veröffentlichung festlegen,
  • f) den angemessenen Grad an Transparenz für jede Ausnahme von der Offenlegung oder die angemessene Offenlegungsfrequenz in Übereinstimmung mit den Abschnitten VII und VIII dieses Rundschreibens bestimmen.

9. Die Institute sollten die Umsetzung des Prozesses, wie in Absatz 8 beschrieben, und ihre Prüfungen gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten IV, V oder VI dieses Rundschreibens vollständig dokumentieren und intern geeignete Nachweise hierfür aufbewahren, um eine ordnungsgemäße Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Umsetzung der Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sowie zur Offenlegungsfrequenz sicherzustellen (zum Beispiel Untersuchungen über die potentiellen Auswirkungen der Offenlegung von Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden).

10. Wenn Institute sich für die Offenlegung ihrer formellen Verfahren zur Erfüllung der in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Offenlegungspflichten entscheiden, könnten sie sinnvollerweise in Betracht ziehen, eine Beschreibung des in diesem Abschnitt bezeichneten Prozesses in ihre Offenlegungen aufzunehmen sowie die Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen und zur Offenlegungsfrequenz gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten III bis VI dieses Rundschreibens zu erläutern.

IV. Aspekte zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Offenlegungen

11. Institute dürfen von einer oder mehreren der in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Offenlegungen absehen, wenn die in diesen Offenlegungen enthaltenen Angaben nach den Bestimmungen dieses Rundschreibens nicht als wesentlich betrachtet werden. Umgekehrt kann die Einstufung einer Information als wesentlich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes die Institute dazu veranlassen, bei der Offenlegung über die geltenden Offenlegungspflichten hinauszugehen.

12. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Information sollten die Institute mindestens die folgenden Punkte berücksichtigen:

  • a) die Wesentlichkeit sollte regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich überprüft werden,
  • b) die Wesentlichkeit sollte sowohl bezüglich der quantitativen als auch der qualitativen Offenlegungsanforderungen geprüft werden,
  • c) die Wesentlichkeit sollte auf der Ebene jeder einzelnen Offenlegungsanforderung und - sofern relevant - auf einer aggregierten Basis geprüft werden. Insbesondere sollten die Institute prüfen, ob der kumulative Effekt einer Nichtveröffentlichung bestimmter Angaben, die einzeln als unwesentlich betrachtet werden, zu einer Nichtveröffentlichung von Informationen führen würde, welche die wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen könnten,
  • d) bei der Überprüfung der Wesentlichkeit sollten die Umstände und der größere Zusammenhang zum Zeitpunkt der Veröffentlichung berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der Einfluss des wirtschaftlichen und politischen Umfelds,
  • e) die Wesentlichkeit sollte ein nutzerzentriertes Konzept sein und auf Grundlage der angenommenen Belange sowie der angenommenen Relevanz der Information für Nutzer überprüft werden: Eine Offenlegungsanforderung mag für das Institut nicht wesentlich sein, für den Nutzer aber schon. Deshalb ist der Umfang der offengelegten Angaben auf die Bedürfnisse der Nutzer abzustimmen und die Auswirkungen der Offenlegung auf ihre Auffassung hinsichtlich des Instituts und dessen Risikoprofil einzubeziehen. Angaben über Positionen, die einen hohen Grad an Subjektivität seitens der Institute bei der Ermittlung ihres Betrags beinhalten, sind wahrscheinlich wesentlich für die Nutzer,
  • f) bei der Überprüfung der Wesentlichkeit sollten die spezifische Natur und der spezifische Zweck der bewerteten Anforderungen berücksichtigt werden. Die Kriterien sollten nicht gleichermaßen auf alle Offenlegungsanforderungen angewendet werden. Insbesondere können für qualitative Offenlegungen spezielle Verfahren bzw. Indikatoren erforderlich sein, die sich von denen unterscheiden, die für die Feststellung der Wesentlichkeit bei quantitativen Offenlegungen angewandt werden,
  • g) Wesentlichkeit sollte ein auf das jeweilige Institut zugeschnittenes Konzept sein. Sie sollte sich nach besonderen Merkmalen, Tätigkeiten, Risiken und Risikoprofil eines Instituts richten und nicht automatisch anhand der Größe bzw. des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Instituts, seiner Bedeutung für den Inlandsmarkt oder seines Marktanteils beurteilt werden,
  • h) Wesentlichkeit richtet sich nicht nur nach der Größe. Wesentlichkeit ist mit der quantitativen Bedeutung im Sinne der Höhe eines Betrages und/oder der qualitativen Bedeutung im Sinne der Natur einer bestimmten Information verbunden, wie z. B. Risikopositionen oder Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Höhe wesentlich sein können. Eine Beurteilung von Wesentlichkeit, die lediglich auf quantitativen Ansätzen oder Schwellenwerten basiert, sollte nicht grundsätzlich als für die Offenlegung geeignet erachtet werden,
  • i) Wesentlichkeit sollte ein dynamisches Konzept sein: es ist abhängig vom Kontext der Offenlegungen und kann daher - je nach der Entwicklung der Risiken – bei unterschiedlichen Offenlegungen im Laufe der Zeit unterschiedlich angewandt werden. Insbesondere sollten die Institute Risiken bzw. Geschäftsaktivitäten einbeziehen, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten. Ad-hoc-Neubeurteilungen der Wesentlichkeit je nach Entwicklung der Risiken oder bei veränderten Situationen können im Laufe der Zeit Unterschiede in Art und Umfang der Offenlegungen bewirken.

13. Institute können zusätzliche Aspekte mit einbeziehen, wenn diese als plausibel und objektiv begründet betrachtet werden.

14. Die Überprüfung der Wesentlichkeit sollte Gegenstand einer Beurteilung seitens jeder relevanten Funktion sein, die zur Überprüfung der Wesentlichkeit der fraglichen Offenlegungen beiträgt und Kenntnis von den relevanten Kriterien und Indikatoren hat. Bei der Umsetzung von Absatz 12 zur Überprüfung der Wesentlichkeit einer Information haben die Institute insbesondere auf die folgenden Kriterien zu achten:

  • a) ihr Geschäftsmodell, auf Grundlage individueller Indikatoren und der langfristigen Strategie,
  • b) die Größe (dargestellt als Anteil aufsichtlicher, finanzieller oder ertragsorientierter Messgrößen oder Gesamtsummen oder als Nominalbetrag) der (Teil-)Information (Risiko, Risikoposition), auf die sich die Angabe bezieht und deren Wesentlichkeit geprüft wird,
  • c) den Einfluss der (Teil-)Information auf die Entwicklung der Gesamtrisikoposition (ausgedrückt als Risikoposition oder Summe der risikogewichteten Aktiva) oder das gesamte Risikoprofil des Instituts,
  • d) die Bedeutung der (Teil-)Information für das Verständnis der gegenwärtigen Risiken und der Solvenz des Unternehmens sowie für deren Entwicklung. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Entwicklungstendenz der Risiken aus einer früheren Periode dadurch verschleiert werden sollte, dass von der Offenlegung abgesehen wird,
  • e) Veränderungen der (Teil-)Information im Vergleich zum Vorjahr,
  • f) das Verhältnis der Information zu den aktuellen Entwicklungen der Risiken und den Anforderungen zur Offenlegung sowie zu den Gepflogenheiten des Marktes hinsichtlich der Offenlegung.

V. Aspekte zur Beurteilung von Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit von Offenlegungen

15. Bei der Beurteilung, ob Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen, sollten Institute Folgendes berücksichtigen:

  • a) Fälle, in denen Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden, sollten die Ausnahme darstellen und sich auf Informationen beziehen, die so wichtig sind, dass ihre Offenlegung die Wettbewerbsstellung eines Instituts signifikant beeinflussen würde. Neben Informationen über Produkte und Systeme, die – sofern Wettbewerbern zur Kenntnis gebracht – einen Wertverlust der entsprechenden Investitionen des Instituts bedeuten würden, können auch Informationen über für den Wettbewerb bedeutsame operative Bedingungen oder Geschäftsumstände Geschäftsgeheimnisse darstellen,
  • b) das allgemeine Risiko einer möglichen Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Offenlegung sollte für sich allein genommen nicht als ausreichender Grund für die Nichtoffenlegung betrachtet werden. Es sollte eine spezifische Begründung vorliegen, die auf einer Analyse der Auswirkungen einer Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses basieren sollte,
  • c) die Ausnahme von der Offenlegung in Verbindung mit Geschäftsgeheimnissen sollte nicht dazu benutzt werden, die Veröffentlichung von Informationen zu vermeiden, die ein Institut auf dem Markt benachteiligen würden, weil diese Angabe ein ungünstiges Risikoprofil widerspiegelt,
  • d) die Schwächung der Wettbewerbsposition sollte beispielsweise in Bezug auf Größe, Spektrum der Geschäftstätigkeit und Tätigkeitsgebiet bewertet werden. Institute sollten begründen, inwiefern die Offenlegung einer Information zu viel Einblick in ihre Geschäftsstrukturen gewähren würde.

16. Bei der Beurteilung, ob Informationen als vertrauliche Informationen zu bewerten sind, sollten Institute Folgendes berücksichtigen:

  • a) Informationen sollten nur in Ausnahmefällen als vertraulich eingestuft werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Branche derart konzentriert ist, dass die Offenlegung von Risikopositionen gegenüber dieser Branche dazu führen würde, dass die Risikopositionen gegenüber einem einzigen Kontrahenten preisgegeben würden.
  • b) Ein allgemeiner Verweis auf die Vertraulichkeit genügt nicht als Begründung für die Nichtoffenlegung: Die Institute müssen genau ermitteln und analysieren, in welchem Umfang die Offenlegung einer bestimmten Information die Rechte des Kunden oder Kontrahenten berühren oder einen Bruch rechtskräftiger Schweigepflichten darstellen würde. Bei dieser Analyse sollte der Beitrag der Rechtsabteilung eines Instituts oder eines Rechtsexperten berücksichtigt werden.

VI. Aspekte zur Notwendigkeit, die Offenlegung von Informationen häufiger als einmal jährlich in Betracht zu ziehen

17. Alle Institute haben unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und übereinstimmend mit dem in Abschnitt III dieses Rundschreibens beschriebenen Prozess zu prüfen, ob es notwendig ist, einige oder alle Angaben, die in Teil 8 Titel II und III derselben Verordnung vorgeschrieben sind, häufiger als einmal jährlich offenzulegen.

18. Abgesehen von der Tatsache, dass alle Institute unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Prüfwerkzeuge anhand der Kriterien gemäß Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung zu prüfen haben, sollten sie jedoch die Notwendigkeit, Informationen häufiger als einmal jährlich zu veröffentlichen, insbesondere dann erwägen, wenn einer der folgenden Indikatoren auf sie zutrifft:

  • a) das Institut ist eines der drei größten Institute in seinem Herkunftsmitgliedstaat,
  • b) die konsolidierte Bilanzsumme des Instituts übersteigt 30 Milliarden Euro,
  • c) die Gesamtaktiva des Instituts übersteigen durchschnittlich über vier Jahre hinweg 20 % des durchschnittlichen BIP des Herkunftsmitgliedstaats im 4-Jahres-Durchschnitt,
  • d) die konsolidierten Risikopositionen des Instituts gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen 200 Milliarden Euro oder eine entsprechende Summe in Fremdwährung unter Ansatz des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurses, der zum Abschluss des Geschäftsjahres gültig ist.

VII. Offenlegungen durch Institute, die Ausnahmen von der Offenlegung geltend machen

19. Bei Nichtoffenlegung einer oder mehrere Offenlegungsanforderungen, weil diese als nicht wesentlich erachtet werden, sollte dies eindeutig dargelegt werden.

20. Sofern Informationen nach dem in Abschnitt III beschriebenen Prozess als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich eingestuft werden, und nach Einbeziehung der in Abschnitt V aufgeführten Aspekte sollten die Institute die folgenden Angaben machen:

  • a) die Art der Information oder die Offenlegungsanforderung, die nach abschließender Entscheidung am Ende des Prozesses als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich eingestuft wurde,
  • b) die Begründung für die Nichtoffenlegung, d. h. wodurch die Einstufung der Information als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich gerechtfertigt ist,
  • c) allgemeinere Angaben zum Gegenstand der Offenlegungsanforderung. Bei der Offenlegung dieser allgemeinen Informationen sind Methoden anzuwenden, die eine angemessene Offenlegung ermöglichen, während gleichzeitig die Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit oder Geschäftsgeheimnisse (Nichtveröffentlichung der Namen einzelner Kunden, angemessene Aggregationsebene) Beachtung finden.

21. Angaben und Erläuterungen, die nach Nutzung einer Ausnahmeregel wegen Geschäftsgeheimnis und Vertraulichkeit offengelegt werden, sollten ausreichend sein, um den Nutzern die Beurteilung der Entwicklung der Risiken während des Betrachtungszeitraums zu ermöglichen. Die Nutzung einer Ausnahmeregel könnte zur Anwendung von Aggregations- bzw. Anonymisierungstechniken führen, um so trotz der Bedenken wegen der Einstufung als vertraulich oder Geschäftsgeheimnis die Offenlegung aussagekräftiger Informationen zu ermöglichen.

22. Die Institute können Informationen gemäß diesem Abschnitt entweder direkt in den einzelnen Risikoabschnitten des Mediums nach Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder an einer einzelnen Stelle innerhalb dieses Mediums bereitstellen.

VIII. Offenlegungen, die häufiger als einmal jährlich vorzunehmen sind

23. Obgleich die Entscheidung hinsichtlich der Offenlegung von Angaben und Detailebene zwecks Sicherstellung einer effektiven Wissensvermittlung über ihr Geschäft und Risikoprofil, jedem Institut selbst obliegt, haben Institute, auf die einer der in Absatz 18 aufgeführten Indikatoren zutrifft, insbesondere die mögliche Notwendigkeit zu beachten, dass die nachfolgenden Informationen häufiger als einmal jährlich offengelegt werden sollten:

  • a) Angaben über Eigenmittel und maßgebliche Quoten gemäß Artikel 437 und 492 – sofern anwendbar – der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die folgenden Angaben, wie in den entsprechenden Zeilen der Anhänge IV und V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 definiert:

    • i. Summe des harten Kernkapitals (siehe Zeilen 6 und 29),
    • ii. Summe des zusätzlichen Kernkapitals (siehe Zeilen 36 und 44),
    • iii. Summe des Kernkapitals (siehe Zeile 45),
    • iv. Summe des Ergänzungskapitals (siehe Zeilen 51 und 58),
    • v. Summe des Eigenkapitals (siehe in Zeile 59),
    • vi. Summe der regulatorischen Anpassungen für jedes aggregierte Kapital (siehe Zeilen 28, 43 und 57),
    • vii. harte Kernkapitalquote (siehe Zeile 61),
    • viii. Kernkapitalquote (siehe Zeile 62),
    • ix. Gesamtkapitalquote (siehe Zeile 63).

  • b) Angaben gemäß Artikel 438, Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

    • i. Höhe der risikogewichteten Aktiva und Eigenmittelanforderungen gegliedert nach Risikoart gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
    • ii. Höhe der risikogewichteten Aktiva und Eigenmittelanforderungen gegliedert nach Risikoart gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sowie nach Risikopositionsklassen gemäß Artikel 438 derselben Verordnung,

  • c) Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die folgenden Angaben, wie in den entsprechenden Zeilen in Anhang I und II zum Entwurf der technischen Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert:

    • i. Höhe des Kernkapitals, das als Zähler angesetzt wird (siehe Zeile 20), nach Maßgabe der Anforderungen gemäß Zeile EU-23,
    • ii. Höhe des Gesamtrisikos, das als Nenner angesetzt wird (siehe Zeile 21),
    • iii. die sich daraus ergebende Verschuldungsquote (siehe Zeile 22 und EU-22a), sofern maßgeblich.

  • d) Angaben zu Risiken, insbesondere quantitative Angaben über interne Modelle gemäß Artikel 452 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und zwar getrennt für Risikopositionen, für die die Institute eigene Schätzungen der LGD oder der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung von risikogewichteten Forderungsbeträgen verwenden sowie für Risikopositionen, für die sie keine eigenen Schätzungen verwenden,
  • e) Angaben zu sonstigen Informationen, die sich rasch ändern können, und zu Informationen gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , bei denen sich während der Berichtsperiode sehr signifikante Änderungen ergeben haben.

24. Institute sollten zusätzlich Zwischeninformationen zu den in Absatz 23 aufgeführten Informationen machen, wenn ihre Überprüfung der Notwendigkeit, Offenlegungen gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 häufiger als einmal jährlich vorzunehmen, zu dem Ergebnis führt, dass diese Zwischeninformation erforderlich ist, um Marktteilnehmern ihr Risikoprofil umfassend zu vermitteln.

25. Zwischeninformationen, die das Institut gemäß den Absätzen 23 und 24 sowie entsprechend der in Absatz 26 festgelegten Häufigkeit offenlegt, sollten im Zeitablauf einheitlich und vergleichbar sein.

26. Die Häufigkeit der Offenlegung sollte sich nach den Kriterien in Absatz 18 richten, wobei für Institute, die den Anforderungen gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, Folgendes gilt:

  • a) Institute, auf die der Indikator in Absatz 18 Buchstabe d zutrifft, sollten insbesondere die mögliche Notwendigkeit der folgenden Offenlegungen prüfen:

    • i. vierteljährliche Offenlegung der in Absatz 23 Buchstaben a, b i), c und e aufgeführten Informationen,
    • ii. halbjährliche Offenlegung der in Absatz 23 Buchstaben d und b ii) aufgeführten Informationen,
    • iii. halbjährliche Offenlegung sämtlicher Informationen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission und dem Entwurf des technischen Durchführungsstandards bezüglich der Offenlegung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind.

  • b) Institute, auf die einer der Indikatoren gemäß Absatz 18 Buchstaben a bis c zutrifft, sollten insbesondere die mögliche Notwendigkeit einer halbjährlichen Offenlegung der Angaben gemäß Absatz 23 Buchstaben a, b ii) prüfen.

27. Bei der Offenlegung der Informationen gemäß Absatz 23 Buchstaben a und c sind die Formate einzuhalten, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission und dem Entwurf der Durchführungsverordnung bezüglich der Offenlegung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.

28. Die Informationen gemäß Absatz 23 sind gemeinsam mit dem Datum der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse oder Zwischeninformationen, sofern zutreffend, zu veröffentlichen, und die Bestimmungen in Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind - lediglich unter Vornahme der notwendigen Änderungen - auf die Angaben in Absatz 23 anzuwenden.

29. Wenn Institute, auf die zumindest einer der in Absatz 18 aufgeführten Indikatoren zutrifft, sich entscheiden, eine oder mehrere der Offenlegungen gemäß Absatz 23 nicht häufiger als einmal jährlich vorzunehmen, sollten sie dies zumindest in der jährlichen Veröffentlichung des Dokuments, das die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Offenlegungen enthält, darlegen und ihren Entscheidungsfindungsprozess erläutern.

Im Auftrag

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback