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Erscheinung:29.07.2015, Stand:geändert am 26.02.2025 | Geschäftszeichen WA 54-Wp 2133-2024/0001 | Thema Investmentfonds Rundschreiben 07/2015 (WA) - Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften

In diesem Rundschreiben sollen die Anforderungen an die Bestellung von externen Bewertern nach § 216 KAGB für Immobilien in offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie für Immobilien-Gesellschaften i.S.d. § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB konkretisiert werden. Dadurch soll der Nachweis der Voraussetzungen nach § 216 Absatz 2 KAGB erleichtert werden. Zwar gilt das Rundschreiben unmittelbar nur für die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften. Die in dem Rundschreiben niedergelegten Grundsätze werden jedoch auch entsprechend bei der Bestellung externer Bewerter für andere Vermögensgegenstände angewendet.

Das Rundschreiben in der Fassung vom 25.11.2024 findet erstmalig Anwendung auf Anzeigen für externe Bewerter, die ab 01.01.2025 bei der BaFin eingehen.

Für die erstmalige Anzeige eines externen Bewerters (welche der BaFin noch nicht bekannt ist und keine BaFin-ID besitzt) für Publikums- und/oder Spezial-Fonds ist das in der Anlage beigefügte und auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) veröffentlichte „Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters“ zu verwenden.


In der Anzeige sind die Investmentvermögen aufzulisten, für welche der externe Bewerter bestellt werden soll. Soweit der externe Bewerter nur für eine bestimmte Immobilie bestellt wird, ist auch dies in der Anzeige hervorgehoben klarzustellen. Ebenfalls anzugeben ist, ob es sich um einen Fall der Ankaufsbewertung oder einen Fall der Regelbewertung handelt (§ 231 Absatz 2 Nummer 3 KAGB). Dies gilt nicht bei einem Spezial-AIF, der nach § 284 Absatz 2 KAGB von § 231 Absatz 2 Nummer 3 KAGB
abweicht.

I. Anforderungen an die gesetzlich anerkannte obligatorische berufsmäßige Registrierung, die berufsständischen Regeln oder die sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, im Sinne des § 216 Absatz 2 Nummer 1 KAGB

Eine gesetzlich anerkannte obligatorische berufsmäßige Registrierung liegt vor, wenn die Tätigkeit als externer Bewerter von einer einschlägigen, gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung oder Erlaubnis abhängt.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, unterliegen zum Beispiel öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 GewO. Voraussetzung ist dabei, dass der oder die externe Bewerter nicht einfach nur generell Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegt, sondern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen die Berufsausübung regeln. In § 36 GewO sind Voraussetzungen für die Bestellung sowie Konkretisierungen der Befugnisse und Verpflichtungen von öffentlich bestellten Sachverständigen enthalten. Damit werden spezielle Vorgaben für die Berufsausübung öffentlich bestellter Sachverständiger, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (z.B. in der Industrie- und Handelskammer), gemacht. Gleiches gilt für die nach Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bestellten Wirtschaftsprüfer.

Dabei gelten auch Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer im Sinne des § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externe Bewerter. Berufsständische Regeln können aber auch durch privatrechtlich organisierte Verbände erlassen werden, soweit durch den Berufsverband eine eigenverantwortliche Regulierung des Berufsstandes durch den Erlass verbindlicher Regeln erfolgt. Diese berufsständischen Regeln können sich auf den Berufszugang oder die Berufsausübung beziehen. Regeln zur Berufszulassung können vorsehen, dass der jeweilige Berufsverband eine Berufsbezeichnung aufgrund eines selber durchgeführten Eignungsverfahrens verleiht. Auch zertifizierte Sachverständige, die von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, unterliegen berufsständischen Regeln. Bei externen Bewertern stellen Regeln der Berufsausübung insbesondere Standards der Wertermittlung sowie für die Aus- und Fortbildung der Verbandsmitglieder dar. Weitere Voraussetzung ist, dass die berufsständischen Regeln für die Verbandsmitglieder verbindlich sind, das heißt zwingend anzuwenden sind. Daher sollten sich die Mitglieder wenigstens in einem Verhaltenskodex zur Einhaltung der durch den Berufsverband gesetzten Regeln verpflichten. Darüber hinaus sollte der Berufsverband über Verfahren zum Umgang mit Beschwerden verfügen und es müssen Sanktionsmöglichkeiten des Berufsverbandes für den Fall der Nichtbeachtung der berufsständischen Regeln bestehen.

Als Unterlagen für die Erstbestellung einzureichen sind der Nachweis über die öffentliche Bestellung, die Mitgliedschaft in einem privatrechtlich organisierten Berufsverband, die Zertifizierung als Sachverständiger oder die Bestellung als Wirtschaftsprüfer.

II. Nachweis der beruflichen Garantien gemäß § 216 Absatz 2 Nummer 2 KAGB in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013

Die beruflichen Garantien nach § 216 Absatz 2 Nummer 2 KAGB in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (im Folgenden: AIFM-Verordnung) sind durch das Beifügen folgender Unterlagen für die Erstbestellung nachzuweisen (vgl. im Einzelnen dazu das in der Anlage beigefügte Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters, nachfolgend „Anzeigeschreiben“):

1. Für die Erfüllung der Voraussetzung des Artikel 73 Absatz 2a) AIFM-Verordnung (ausreichendes Personal und technische Ressourcen):

(a) Benennung der für die Bewertung verantwortlichen Person, die für die Gutachtenerstellung verantwortlich ist und die Objektbesichtigung durchführt;

(b) Erklärung über die technisch-organisatorische Ausstattung (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt V.)

2. Für die Erfüllung der Voraussetzung des Artikel 73 Absatz 2b) AIFM-Verordnung (adäquate Bewertungsverfahren):

(a) Darstellung der internen Abläufe im Bewertungsverfahren, insbesondere eine kurze Prozessbeschreibung, aus der sich unter anderem ergibt, dass die Ortsbesichtigung durch den oder die externe Bewerter selbst durchgeführt wird. Soweit ein Unternehmen als externer Bewertender bestellt wird, muss die Ortsbesichtigung durch den für die Bewertung verantwortlichen, der Bundesanstalt angezeigten Mitarbeiter des Unternehmens erfolgen.

(b) Unabhängigkeitserklärung (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt III. und IV.)

Bei dem Abschlussprüfer, welcher nach § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externer Bewerter fungiert, kann auf die Einreichung dieser Erklärung verzichtet werden (zu Einzelheiten vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt I., c)), zumal § 319 Absatz 3 Handelsgesetzbuch ausreichende Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vorsieht.

3. Für die Erfüllung der Voraussetzung des Artikel 73 Absatz 2c) und 2d) AIFM-Verordnung (fachliche Eignung und Zuverlässigkeit):

(a) lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des externen Bewerters, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung und der theoretischen und praktischen Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem Gebiet der Bewertung von Liegenschaften, die Namen aller Unternehmen, in denen Bewerter in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stand oder steht, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit enthält. Beim Abschlussprüfer, der nach § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externer Bewerter fungiert, kann auf die Einreichung eines Lebenslaufs verzichtet werden (zu Einzelheiten vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt I., c));

(b) Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 BZRG (Beleg-Art O) oder ein vergleichbares Zeugnis bei der Bestellung eines externen Bewerters mit Sitz im Ausland;

(c) Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 GewO oder vergleichbarem Register im Original;

(d) Straffreiheitserklärung (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt II.);

(e) Erklärung über ausreichende Erfahrung des externen Bewerters bei der Bewertung (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt VI.). Ein externer Bewerter verfügt grundsätzlich dann über ausreichende Erfahrung, wenn er mindestens fünf Jahre eigenständig Bewertungen von Vermögensgegenständen vorgenommen hat, die im Wesentlichen mit den im Sondervermögen enthaltenen vergleichbar sind. Die Bundesanstalt behält sich vor, im Rahmen der Prüfung eine Zusammenstellung von Verkehrswertgutachten der letzten 5 Jahre nachzufordern.

Bei dem Abschlussprüfer, der nach § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externer Bewerter fungiert, kann auf die Einreichung dieser Erklärung verzichtet werden (zu Einzelheiten vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt I. c)).

III. Besonderheiten bei Unternehmen

Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU ist § 216 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KAGB dahingehend auszulegen, dass neben natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften auch Personengesellschaften als externe Bewerter bestellt werden können. Wird eine juristische Person, Personenhandelsgesellschaft oder Personengesellschaft (Unternehmen) als Bewerter bestellt, gelten die Vorgaben des§ 216 und 250 KAGB bezogen auf dieses Unternehmen. Daher sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 216 Absatz 2 KAGB bezogen auf das Unternehmen nachzuweisen.

Während der Nachweis der vorhandenen personellen und technischen Ressourcen auch für ein Unternehmen ohne weiteres möglich ist, ist in § 216 Absatz 2 KAGB in Verbindung mit Artikel 73 AIFM-Verordnung der Nachweis bestimmter Voraussetzungen vorgesehen, die personengebunden sind. So können zum Beispiel die Voraussetzungen wie das Fachwissen in Bezug auf die Anlagestrategie des AIF und die zu bewertenden Vermögenswerte, die Erfahrung oder die Unabhängigkeit einer natürlichen Person (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt IV.) sowie die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt II.) nur unter Anknüpfung an konkrete handelnde Personen nachgewiesen werden. Dagegen ist die Unabhängigkeit eines Unternehmens (vgl. Anzeigeschreiben, Abschnitt III.) nur bezogen auf dieses Unternehmen nachzuweisen.

Insofern sind in der Anzeige nach § 216 Absatz 5 KAGB natürliche Personen jeweils in einem getrennten Anzeigeschreiben zu benennen, in deren Person die Voraussetzungen des Artikels 73 Absatz 2 AIFM-Verordnung vorliegen. Dabei muss es sich um die für die Bewertung verantwortlichen Personen handeln. Diese Personen müssen in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt sein. Jeder Wechsel einer angezeigten natürlichen Person, in deren Person die Voraussetzungen des Artikels 73 Absatz 2 AIFM-Verordnung vorliegen, ist unverzüglich anzuzeigen. In Bezug auf die neu angezeigte natürliche Person sind ebenfalls die personengebundenen Voraussetzungen des § 216 Absatz 2 KAGB nachzuweisen.

Weiterhin sind in der Bewertungsrichtlinie nach § 169 Absatz 3 KAGB in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2 AIFM-Verordnung die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten aller in den Bewertungsprozess eingebundenen Parteien zu beschreiben. Dabei ist bei der Festlegung der Verantwortlichkeit für die Bewertung sicherzustellen, dass die Bewertung auch tatsächlich von den Personen durchgeführt wird, für die das Fachwissen und die Erfahrung im Anzeigeverfahren nach § 216 Absatz 5 KAGB nachgewiesen wurden. Daher sind im Rahmen der Bewertungsrichtlinie die für das jeweilige Investmentvermögen zuständigen Personen zu benennen, die die Aufgabe des externen Bewerters in Bezug auf das jeweilige Investmentvermögen wahrnehmen. Es muss sich dabei um die Personen handeln, für die tatsächlich die Voraussetzungen vorliegen. Die für die Bewertung verantwortliche Person, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens übernimmt, muss alle wesentlichen Bestandteile der Bewertung einschließlich einer Ortsbesichtigung selbst erbringen. 

Soweit das KAGB eine Bewertung durch zwei externe Bewerter vorschreibt, muss soweit ein Unternehmen als externer Bewerter bestellt wurde, eine weiteres Unternehmen oder eine weitere natürliche Person als externer Bewerter bestellt werden. Nicht ausreichend ist die Benennung zweier natürlicher Personen, die bei demselben Unternehmen angestellt sind. Auch bei der in § 250 Absatz 2 Satz 1 KAGB – gegebenenfalls in Verbindung mit den § 236 Absatz 3 oder § 261 Absatz 5 Satz 2 KAGB – vorgeschriebenen Rotation muss nach Ablauf von drei Jahren ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person als externer Bewerter bestellt werden. Nicht ausreichend ist hier der Austausch der Personen, die mit der konkreten Bewertungsaufgabe betraut sind.

IV. Verfahren bei externen Bewertern, für die bereits eine Anzeige nach § 216 Absatz 5 KAGB erstattet wurde („Folgebestellung“)

Soweit die Bestellung eines externen Bewerters mitgeteilt wird, für den bereits ein Anzeigeverfahren nach § 216 Absatz 5 KAGB als externer Bewerter bei der Bundesanstalt auf Grundlage dieser Fassung des Rundschreibens abgeschlossen und eine BaFin-ID für den Bewerter mitgeteilt wurde („Folgebestellung“), wird auf ad-hoc-Einzelanzeigen des Bewerters und des jeweiligen Investmentvermögens verzichtet.

Vielmehr reichen die Kapitalverwaltungsgesellschaften der BaFin halbjährlich zum Stichtag 01.01. sowie 30.06. jeden Jahres eine Aufstellung aller für die Kapitalverwaltungsgesellschaft aktuell tätigen Bewerter ein. Die für die Aufstellung zu verwendende Excel-Liste wird auf der Homepage der BaFin zur Verfügung gestellt und ist zwingend zu verwenden. In der Meldung gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft u.a. die Aktualität der für die Prüfung der Zuverlässigkeit notwendigen Unterlagen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft) sowie die Gültigkeit der Bestellungs- und Zertifizierungsnachweise an und bestätigt diese. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, die Zuverlässigkeit des Bewerters regelmäßig zu überprüfen, die notwendigen Unterlagen vorzuhalten und auf Nachfrage bei der BaFin einzureichen. Hierfür genügt ein einfaches Führungszeugnis, das den Antragstellenden vom Bundesamt für Justiz zugesandt wird und welches diese der beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verfügung stellen können.

Die BaFin ist berechtigt, die Kapitalverwaltungsgesellschaften in Verdachtsfällen und stichprobenartig aufzufordern, die zur Überprüfung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit der externen Bewerter notwendigen Unterlagen einzureichen.

V. Anzeige bei der Rotation des externen Bewerters nach § 250 Absatz 2 Satz 1 und § 261 Absatz 5 Satz 2 KAGB

Soweit nach Ablauf der Frist des § 250 Absatz 2 Satz 1 KAGB, auf die auch § 261 Absatz 5 Satz 2 KAGB für geschlossene Publikums-AIF verweist, ein neuer (noch nicht seitens der BaFin überprüfter) externer Bewerter zu bestellen ist, ist auch für diesen neu zu bestellenden externen Bewerter eine Anzeige nach § 216 Absatz 5 KAGB zu erstatten.

VI. Beendigung einer Tätigkeit als externer Bewerter

Die Beendigung einer Tätigkeit als externer Bewerter ist der Bundesanstalt ebenfalls durch die halbjährlich einzureichenden Listen mitzuteilen. Einer gesonderten ad-hoc-Anzeige bedarf es nicht mehr.

VII. Entsprechende Anwendung des § 36 Absatz 1, 2 und 10 KAGB nach § 216 Absatz 2 Nummer 3 KAGB

Die Bestellung eines externen Bewerters ist keine Auslagerung, allerdings finden die Regelungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 KAGB sowie die Vorschriften in Artikel 75 bis 82 der AIFM-Verordnung Anwendung, die die Regelungen des § 36 Absatz 1 und 2 KAGB konkretisieren, entsprechende Anwendung. Bei dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Absatz 1 und 2 KAGB kommt es insbesondere auf Nachweise zu § 36 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 8 KAGB an:

1. Angabe eines objektiven Grundes, der die Bestellung eines externen Bewerters rechtfertigt. Das Vorliegen eines objektiven Grundes wird dabei vermutet, soweit gesetzlich nur die externe Bewertung vorgesehen ist (vgl. § 231 Absatz 2, § 236 Absatz 1, §§ 249, 250 KAGB). Im Übrigen ist das Vorliegen eines objektiven Grundes im Sinne des Artikels 76 der AIFM-Verordnung darzulegen;

2. Nachweis, welche Maßnahmen zur Überwachung des externen Bewerters durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgesehen sind und welche vertraglichen Kündigungsrechte bestehen. Dabei dürfen sich die Überwachungsmaßnahmen ausschließlich auf die Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsprozesses beziehen. Die Unabhängigkeit des Bewerters darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden;

3. Nachweis, dass eine wirksame Beaufsichtigung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt nicht durch eine externe Bewertung beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den oder die externen Bewerter vertraglich verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der Bundesanstalt und dem Abschlussprüfer der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und des Investmentvermögens zusammenzuarbeiten und der Bundesanstalt sowie dem Abschlussprüfer der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und des Investmentvermögens Zugang zu den mit der externen Bewertung zusammenhängenden Daten zu gewähren.

Aufgrund des Verweises in § 216 Absatz 2 Nummer 3 KAGB auf § 36 Absatz 2 KAGB ist die Anzeige über die Bestellung als externer Bewerter vor Aufnahme der Tätigkeit als Bewerter zu erstatten (vgl. den Verweis in § 216 Absatz 2 Nummer 3 KAGB auf § 36 Absatz 2 KAGB). Eine weitere Anzeige, dass die Bestellung des externen Bewerters erfolgt ist, ist dagegen nicht erforderlich.

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