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Erscheinung:05.04.2016 | Geschäftszeichen GZ: GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 02/2016 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF

Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 19.02.2016 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea); Informationsbericht der FATF vom 19.02.2016 zu Ländern unter Beobachtung

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 23.10.2015 bzw. mein Rundschreiben 9/2015 (GW) vom 25.11.2015 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012

I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 19.02.2016 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 19.02.2016 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 19.02.2016 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

Konkret werden Länder aufgeführt, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft (In bisherigen Rundschreiben als „Kategorie 1“ bezeichnet).
Dabei handelt es sich nach wie vor um den Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).

Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 23.10.2015 und mein Rundschreiben 9/2015 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

Die frühere als „Kategorie 2“ bezeichnete Liste wurde gestrichen, da sich aktuell keine Länder in dieser Kategorie befinden.

II. Informationsbericht der FATF vom 19.02.2016 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierbei handelt es sich um Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Myanmar, Papua- Neuguinea, Syrien, Uganda und Vanuatu.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

Algerien, Angola und Panama haben dagegen ihren Aktionsplan zur Beseitigung noch bestehender Defizite hinsichtlich der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen der FATF nahezu vollständig erfüllt. Sie stehen daher nicht mehr unter verstärkter Beobachtung und werden in dem Informationsbericht nicht mehr aufgeführt.

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