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Erscheinung:10.08.2016, Stand:geändert am 12.07.2017 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 05/2016 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF, Änderung 4. EU-Geldwäscherichtlinie

I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 24.06.2016 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
II. Informationsbericht der FATF vom 24.06.2016 zu Ländern unter Beobachtung
III. Geplante Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 19.02.2016 bzw. mein Rundschreiben 2/2016 (GW) vom 18.03.2016 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012

I.

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Busan am 24.06.2016 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 24.06.2016 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung festgestellt worden sind.

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

    In diese Kategorie fällt nunmehr allein die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).

    Bezüglich dieses Landes gilt damit die Erklärung der FATF vom 19.02.2016 und mein Rundschreiben 2/2016 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).
  2. Der neu gefassten Kategorie 2 unterfallen Länder, bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zur Anwendung erhöhter Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend den von diesen Ländern ausgehenden Risiken aufruft.

    In diese Kategorie fällt der Iran.

    Bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder mit Geschäftspartnern, die in diesem Land residieren, sowie bei Transaktionen von oder in dieses Land sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonder-prüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

II.

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierbei handelt es sich um Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Syrien, Uganda und Vanuatu (FATF-Bericht).

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

III.

Die Kategorisierung der Länder, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind, wird in Kürze durch eine EU-Verordnung geregelt. Abweichungen von diesem Rundschreiben sind dabei zunächst nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf die noch im Rechtssetzungsverfahren befindliche Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie weise ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass nach deren Umsetzung in nationales Recht zukünftig für alle gelisteten Länder (s.o. I. + II.) verstärkte Sorgfaltspflichten und gegebenenfalls noch darüber hinausgehende Verhaltensregeln zu beachten und Maßnahmen zu ergreifen sind.

Hinweis (aktualisiert am 12.07.2017)

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 23.06.2017 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht. Neben der Streichung von Guyana im Oktober 2016 wurden als weitere Änderung im Verhältnis zur Erklärung der FATF vom 24.06.2016 nunmehr auch Afghanistan und Laos aus dem Informationsbericht gestrichen.
Innerhalb der Europäischen Union gilt nach wie vor die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675* vom 14.07.2016 , eine Anpassung der Delegierten Verordnung an die Erklärungen der FATF seitdem ist bislang nicht erfolgt; die unmittelbar auch in Deutschland geltende Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 bleibt damit weiterhin gültig.
Ich weise darauf hin, dass vor diesem Hintergrund auch mein Rundschreiben 5/2016 vom 10.08.2016 nicht aktualisiert wurde und bis zu einer Anpassung der Delegierten Verordnung weiterhin Gültigkeit behält.

* Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategischen Mängeln aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko

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