Erscheinung:30.08.2016 | Geschäftszeichen BA 52-QIN 4300-2014/0001 Rundschreiben 6/2016 (BA) - Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung
Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
Dieses Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute und an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIc in der Bundesrepublik Deutschland.
I – Gegenstand des Rundschreibens
Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) veröffentlichten „Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte“ (EBA/GL/2014/03).
Die Leitlinien richten sich an Institute, auf die die Offenlegungsanforderungen in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) Anwendungen finden. Diese Institute sollen Informationen auf Basis der drei bereitgestellten Erhebungsbögen offenlegen (Vorlagen A-C) und zusätzliche qualitative Informationen zur Bedeutung der Belastung für das eigene Finanzierungsmodell bereitstellen (Vorlage D). Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Abschnitt „Ergänzende Informationen zu den Vorlagen A-D“ am Ende des Rundschreibens.
Die Veröffentlichung der Belastung von Vermögenswerten soll die Bereitstellung transparenter und vergleichbarer Informationen zu diesem Thema innerhalb der EU fördern.
II – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
- Dieses Rundschreiben regelt die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sollte nicht als Grundlage für die Einhaltung anderer Offenlegungspflichten verwendet werden.
- Adressaten dieses Rundschreibens sind Institute gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Teil 8 der genannten Verordnung niedergelegten Offenlegungspflichten nachkommen müssen.
- Klarstellend wird festgehalten, dass Versicherungstochtergesellschaften vom Anwendungsbereich der zum Zwecke der Anwendung dieses Rundschreibens auf konsolidierter Basis anwendbaren Konsolidierung ausgenommen sind.
Zum Zwecke dieses Rundschreibens ist ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er verpfändet wurde oder Gegenstand einer Vereinbarung zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Bilanzgeschäfts oder Außerbilanzgeschäfts ist, von dem er nicht frei abgezogen werden kann (z. B. bei Verpfändung zu Finanzierungszwecken). Verpfändete Vermögenswerte, die Freigabebeschränkungen unterliegen, wie Vermögenswerte, die vor der Verwendung einer Zustimmung Dritter oder eines Ersatzes durch andere Vermögenswerte bedürfen, sind als belastet anzusehen. Folgende Transaktionsarten führen zur Belastung von Werten:
- besicherte Finanzierungen, einschließlich Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und andere Formen der besicherten Kreditvergabe;
- Besicherungs- oder Nachschussvereinbarungen, z. B. zur Absicherung des Marktwerts von Derivategeschäften geleistete Vermögenswerte;
- besicherte Finanzgarantien;
- Vereinbarungen über Sicherheiten, die für die Möglichkeit der Nutzung einer Dienstleistung an ein Clearingsystem, zentrale Gegenparteien (ZGP) und andere Anbieter von Zahlungs- oder Abwicklungsdiensten gestellt werden; dies beinhaltet Leistungen an Ausfallfonds und Sicherheitseinschüsse;
- Zentralbankfazilitäten; vorplatzierte Vermögenswerte sind nur dann als unbelastet anzusehen, wenn deren Entnahme ohne vorherige Zustimmung der Zentralbank zulässig ist;
- die einer vom Institut aufgelegten Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte bilanziell nicht als übertragen behandelt werden; Vermögenswerte, die vollständig einbehaltenen Wertpapieren zugrunde liegen, werden nicht als belastet eingestuft, sofern diese Wertpapiere nicht verpfändet sind oder in irgendeiner Weise zur Sicherung eines Geschäfts verwendet werden;
- Vermögenswerte in den Deckungsmassen umlaufender gedeckter Schuldverschreibungen; diese Vermögenswerte werden als belastet eingestuft, außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut, so wie in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschildert, die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält.
- Vermögenswerte, die zugunsten nicht verwendeter Fazilitäten gestellt sind und vorbehaltlos zurückverlangt werden können, sollen nicht als belastet angesehen werden.
- Die Institute sollen die Belastung erfassen, die sich aus allen Transaktionen, einschließlich aller Zentralbankgeschäfte, ergibt.
- Die im Anhang zu diesem Rundschreiben festgelegten einheitlichen Vorlagen für die Offenlegung dienen dazu, den Marktteilnehmern in klarer und konsistenter Weise einen Quervergleich von Instituten über sämtliche Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
III – Offenlegungspflichten
- Die Institute sollten Angaben über belastete und unbelastete Vermögenswerte nach Produkten auf konsolidierter Basis gemäß der im Anhang zu diesem Rundschreiben festgelegten Vorlage offenlegen und dabei die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 (2) der Kommission enthaltenen Anweisungen berücksichtigen. Institute, die über keine belasteten Vermögenswerte verfügen, können der in diesem Rundschreiben festgelegten Offenlegungspflichten durch folgende sinngemäße Angabe im Offenlegungsbericht nachkommen: „Es lagen keine belasteten Vermögenswerte vor.“ Hinsichtlich der Häufigkeit der Offenlegung sollten die Institute Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen und diese Angaben mindestens einmal jährlich offenlegen.
- Die Institute sollten den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte nach Art des Vermögenswertes im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens entsprechend Vorlage A des Anhangs zu diesem Rundschreiben offenlegen. Belastete Vermögenswerte in Vorlage A sind bilanzielle Vermögenswerte, die entweder verpfändet oder ohne Ausbuchung übertragen wurden oder in sonstiger Weise belastet sind, und erhaltene Sicherheiten, die die Bedingungen für den Ansatz in der Bilanz des Übertragungsempfängers im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens erfüllen.
- Die Institute sollten Angaben über erhaltene Sicherheiten nach Art des Vermögenswertes entsprechend Vorlage B des Anhangs zu diesem Rundschreiben offenlegen. Belastete und unbelastete Sicherheiten in Vorlage B sind erhaltene Sicherheiten, die nicht die Bedingungen für den Ansatz in der Bilanz des Übertragungsempfängers im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens erfüllen und die deshalb nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Erhaltene Sicherheiten, die in der Bilanz angesetzt sind, werden in Vorlage A offengelegt.
- Wenn Zentralbanken Liquiditätshilfe durch Tausch von (typischerweise illiquiden) Vermögensgegenstände des Instituts gegen liquide Vermögensgegenstände, z. B. Wertpapiere staatlicher Emittenten, bereitstellen (sog. collateral swaps), kann eine zuständige Behörde im Einklang mit der Empfehlung ESRB/2012/2 des ESRB beschließen, dass Institute eine Offenlegung von Vorlage B nicht vornehmen dürfen, wenn sie davon ausgeht, dass die Offenlegung entsprechend dieser Vorlage gegenwärtig oder in Zukunft ermöglichen würde, Umstand oder Ausmaß der von Zentralbanken über die vorgenannten Sicherheitentauschgeschäfte bereitgestellten Liquiditätshilfe zu identifizieren. Die Befreiung durch eine zuständige Behörde muss sich auf Schwellen und objektive Kriterien stützen, die veröffentlicht werden.
- Die mit belasteten Vermögenswerten und erhaltenen Sicherheiten verbundenen Verbindlichkeiten sind entsprechend Vorlage C des Anhangs zu diesem Rundschreiben offenzulegen. Verbindlichkeiten ohne damit verbundene Finanzierung, wie z. B. Derivate, sind einzubeziehen.
- Die Angaben sind in derselben Währung und denselben Einheiten offenzulegen wie in den anderen Offenlegungspflichten in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen. Ist die Offenlegung der Vermögensbelastung in den Erläuterungen zum Jahresabschluss vorgesehen oder in demselben Dokument wie der Jahresabschluss enthalten, müssen Währung und Einheiten denjenigen der Abschlüsse der Institute entsprechen. Die Institute können gegebenenfalls zusätzliche Offenlegungen unter Verwendung anderer Währungen als der für Offenlegungen in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten vorsehen.
- Die Institute müssen Angaben auf der Grundlage der Medianwerte mindestens vierteljährlicher Daten auf kontinuierlicher Basis für den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate offenlegen.
- Die Institute müssen Angaben über die Auswirkungen ihres Geschäftsmodells auf ihr Niveau an belasteten Vermögensgegenständen und die Bedeutung der Belastung von Vermögensgegenständen für ihr Finanzierungsmodell entsprechend Vorlage D des Anhangs zu diesem Rundschreiben offenlegen. Die Angaben müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
die wichtigsten Quellen und Arten der Belastung, gegebenenfalls detaillierte Angaben zur Belastung durch signifikante Derivategeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte,
- Pensionsgeschäfte, Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen;
- Entwicklung der Belastung im Zeitablauf und insbesondere seit dem letzten Offenlegungszeitraum;
- die Belastungsstruktur zwischen Unternehmen derselben Gruppe;
- Angaben zur Übersicherung;
- eine allgemeine Beschreibung der Bedingungen der zum Zwecke der Besicherung von Verbindlichkeiten geschlossenen Besicherungsvereinbarungen;
- eine allgemeine Beschreibung der prozentualen Anteile der in Spalte 060 „Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte“ in Zeile 120 „Sonstige Vermögenswerte“ in Vorlage A des Anhangs zu diesem Rundschreiben enthaltenen Positionen, die nach Auffassung des Instituts im normalen Geschäftsablauf nicht zur Belastung infrage kommen würden (z. B. immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte, latente Steueransprüche, Immobilien, technische Anlagen und sonstige Anlagegüter, derivative Vermögenswerte, erhaltene Pensionsgegenstände und Forderungen aus Leihgeschäften in Aktien);
- sonstige Angaben, die das Institut im Hinblick auf die Beurteilung seiner Vermögensbelastung für relevant erachtet.
- Die Institute sollten keine Aussagen in Bezug auf die Verwendung bzw. Nichtverwendung von Liquiditätshilfen der Zentralbanken in ihre Angaben in Vorlage D aufnehmen.
- Die Institute sollten die Angaben gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einer Stelle veröffentlichen. Soweit möglich sollte die Offenlegung in dasselbe Dokument wie andere gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Offenlegungen aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollten im Sinne von Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechende Querverweise von diesem Dokument zur Stelle der Offenlegungen nach Maßgabe dieses Rundschreibens vorgesehen werden.
- Gemäß Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die in diesem Rundschreiben festgelegten jährlichen Offenlegungen unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse veröffentlicht werden.
IV - Ergänzende Informationen zu den Vorlagen A-D
- Die dunkelgrau hinterlegten Felder der Vorlagen A-C sollen nicht ausgefüllt werden.
- In Zeile 30 in Vorlage A und Zeile 150 in Vorlage B sind nicht nur Aktieninstrumente, sondern alle Eigenkapitalinstrumente zu erfassen.
- Entgegen der jeweiligen Bezeichnung sind von der Erfassung in Zeile 240 in Vorlage B sowie in Spalte 030 in Vorlage C jeweils nicht lediglich andere ausgegebene eigene Schuldtitel als Pfandbriefe, sondern andere ausgegebene eigene Schuldtitel als gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ausgenommen.
- Entgegen der Bezeichnung der Vorlage sind in Vorlage D Angaben zur Bedeutung der Belastung von Vermögenswerten zu machen.
Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.
Fußnoten
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 6486/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.