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Erscheinung:01.12.2016 | Geschäftszeichen VA 25-I 5062-2015/0002 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Rundschreiben 7/2016 (VA) - Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses, Vorlage des Ausdrucks und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens

Inhalt

An alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds.

Einleitung

Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten, geschädigten Dritten und Versorgungsberechtigten – die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen oder den Pensionsfonds haben – aufgrund von Versicherungsgeschäften oder Pensionsfondsgeschäften zustehen, im Insolvenzverfahren geschützt sind. Um dies zu gewährleisten, wird diesen Forderungen ein absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen oder pensionsfondstechnischen Rückstellungen eingeräumt. Diese Vermögenswerte bilden das Sicherungsvermögen (§ 125 Absatz 2 VAG).

Das Verzeichnis über die Bestände des Sicherungsvermögens (im folgenden Vermögensverzeichnis) bildet die Grundlage für die Sicherung der Ansprüche der aus Versicherungsverträgen (Pensionsfondsvertrag) Berechtigten bei Insolvenz des Versicherungsunternehmens oder des Pensionsfonds (§§ 315, 126 VAG). Seiner sorgfältigen Führung unter genauer Beachtung der einschlägigen Vorschriften kommt daher im Interesse der Berechtigten außerordentliche Bedeutung zu.

Die bisherigen aufsichtsbehördlichen Verlautbarungen sind weiter zu beachten, sofern sie diesem Rundschreiben nicht widersprechen.

Um den Adressaten dieses Rundschreibens eine ausreichende Gelegenheit zur IT-technischen Implementierung der Untergliederung des Vermögensverzeichnisses nach den Anlageklassen

  • der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (AnlV) bzw.
  • gemäß „Kapitel 4 Anlagen“ der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

zu gewähren, wird das Rundschreiben 12/2005 (VA) am 1. Januar 2018 aufgehoben. Das vorliegende Rundschreiben tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Vorlage des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form bei der Aufsichtsbehörde ist geplant.

Vor der Veröffentlichung dieses Rundschreibens wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht und zur Gleichbehandlung der Unternehmen sind bei der Aufstellung, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Vermögensverzeichnisses die folgenden Grundsätze und Hinweise zu beachten:

1 Allgemeines über Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses gem. § 126 Absatz 1 und 2 VAG

1.1 Begriff des Vermögensverzeichnisses

1.1.1 Vermögensverzeichnis als Verzeichnis der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres mit Bestandsvortrag in einer Summe

Vermögensverzeichnis im Sinne des § 126 VAG ist das fortlaufend auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken erstellte Verzeichnis der im Laufe des Geschäftsjahres zu- und abgehenden Werte des Sicherungsvermögens. Der zum Ende des vergangenen Geschäftsjahres erreichte Bestand wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres in einer Summe als „Übertrag aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)“ vorgetragen. Zum Vermögensverzeichnis gehören auch etwaige zu grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen geführte Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2).

1.1.2 Vermögensverzeichnis als Verzeichnis der am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens und der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres

Werden statt des „Übertrags aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)“ die am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis eingetragen, wird also ein Bestandsverzeichnis erstellt (vgl. hierzu die Abschnitte Nr. 6 „Umstellung auf die neuen Vordrucke zum 1. Januar 2018“ und Nr. 7 „Bestandsverzeichnis alle fünf Jahre“), so ist dieses Bestandsverzeichnis zusammen mit den eingetragenen Zu- und Abgängen des Geschäftsjahres das Vermögensverzeichnis im Sinne von § 126 VAG.

1.1.3 Vermögensverzeichnis als EDV-mäßige Speicherung der Daten der Werte des Sicherungsvermögens und der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres

Die Unternehmen sollen das Vermögensverzeichnis mit Hilfe einer EDV-Anlage führen. Bei besonders kleinen Beständen kann die Aufsichtsbehörde die manuelle Führung gestatten. Der Datenträger, auf dem die Daten der Werte des Sicherungsvermögens und die Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres gespeichert sind, ist das Vermögensverzeichnis im Sinne von § 126 VAG. Die gespeicherten Daten sind zu sichern, insbesondere um der Gefahr nicht autorisierter oder irrtümlicher oder durch technisches Versagen verursachter Veränderung, Löschung oder Vermischung von Daten vorzubeugen.

Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Vermögensverzeichnis im Sinne des Gesetzes. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Ausdruck des Vermögensverzeichnisses muss gewährleistet sein.

Das ausgedruckte Vermögensverzeichnis muss die Daten in einer den Vordrucken (vgl. Nr. 1.1.1) entsprechenden, unverschlüsselten und ohne weiteres lesbaren, übersichtlichen und klaren Form enthalten. Nur internen Zwecken des Unternehmens dienende Daten sind nicht mit auszudrucken.

1.2 Unterabteilungen für bestimmte Anlage-Gattungen des Sicherungsvermögens

Die Vordrucke VV 1, 3, 6, 7b, 8, 9b, 10, 13 und VV-FLV sehen die Bildung von Unterabteilungen vor. In jeder Unterabteilung sind i. d. R. die Anlagen einer bestimmten Anlage-Gattung des Sicherungsvermögens aufzuführen. Die jeweils in Betracht kommende Unterabteilung ist anzukreuzen.

1.3 Laufende Führung des Vermögensverzeichnisses

Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 1 VAG ist das Vermögensverzeichnis laufend zu führen.

1.3.1 Unverzügliche Eintragung der Zu- und Abgänge

Zu- und Abgänge sind unverzüglich unter Ausfüllung sämtlicher in Betracht kommender Spalten und in zeitlicher Reihenfolge in das Vermögensverzeichnis einzutragen. Als Datum der Eintragung ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Vornahme der Eintragung anzugeben. Lediglich bei Abgängen unmittelbar vor Ende des Geschäftsjahres und unmittelbar vor den Stichtagen für die unterjährigen Meldungen über das geschätzte Sicherungsvermögen-Soll sowie seine Bedeckung ist als Eintragungsdatum das Datum der tatsächlichen Verminderung des Sicherungsvermögens einzutragen.

1.3.1.1 Zugänge

Bei Zugängen ist die unverzügliche Eintragung erforderlich, weil gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 VAG nur die eingetragenen Anlagen zum Sicherungsvermögen gehören und gemäß § 315 VAG nur die eingetragenen Anlagen zur bevorrechtigten Befriedigung der Berechtigten zur Verfügung stehen. Die für das Sicherungsvermögen vorgesehenen Vermögenswerte sind daher unverzüglich in das Vermögensverzeichnis einzutragen, sobald das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) das Eigentum daran oder bei Forderungen das Gläubigerrecht erworben hat.

Beispielsweise erlangt das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) bei dem Kauf von Inhaberschuldverschreibungen regelmäßig mit deren Verbuchung auf dem eigenen Depot das Eigentum daran. Daher hat das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) die Eintragung in das Vermögensverzeichnis unverzüglich nach der Kenntnisnahme von der Verbuchung auf dem Depot vorzunehmen. Der Zeitpunkt des Mittelabflusses bei dem Versicherungsunternehmen (Pensionsfonds) bleibt unberücksichtigt.

Etwaige auf den Vermögenswert bezogene, aber dem Unternehmen noch nicht übergebene Urkunden (z. B. Darlehensunterlagen) hindern nicht die Eintragung des Vermögenswertes in das Vermögensverzeichnis, es sei denn, die Übergabe der Urkunden ist zur Übertragung des Eigentums oder des Gläubigerrechts erforderlich.

Der Treuhänder für das Sicherungsvermögen prüft unverzüglich bei der Zuführung jeder einzelnen Vermögensanlage zum Sicherungsvermögen, spätestens jedoch 10 Bankarbeitstage danach, deren Qualifikation hierfür.

1.3.1.2 Abgänge

Abgänge, mögen sie den vollen Wert des Vermögensgegenstandes oder nur einen Teil desselben betreffen, müssen unverzüglich im Vermögensverzeichnis eingetragen werden, weil sie das Sicherungsvermögen-Ist auch ohne Eintragung mindern und ein Auseinanderklaffen zwischen dem Sicherungsvermögen-Ist und dem Vermögensverzeichnis schon zur Vermeidung einer aus dem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlichen Unterdeckung verhindert werden muss. Als Abgang einzutragen sind Werte des Sicherungsvermögens, die wirtschaftlich nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsunternehmens (Pensionsfonds) gehören. Etwa noch ausstehende Benachrichtigungen oder grundbuchamtliche Eintragungen sind kein Hinderungsgrund für die Eintragung des Abgangs im Vermögensverzeichnis, sobald der Wert des Sicherungsvermögens ganz oder teilweise aus dem Sicherungsvermögens ausgeschieden ist (zur Behandlung von Tilgungen bei grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen vgl. Nr. 4.1.2).

Beispielsweise ist bei dem Abgang von Forderungen durch Tilgung der Mittelzufluss der maßgebende Zeitpunkt für die Austragung aus dem Vermögensverzeichnis, es sei denn, das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) stellt einen ungerechtfertigten Zahlungseingang fest und ergreift Maßnahmen zur Rückerstattung.

Vorübergehende Entnahmen von Urkunden aus dem Sicherungsvermögenstresor oder Sicherungsvermögensdepot (vgl. Nr. 3.4) sind keine Abgänge.

1.3.2 Identifikationsnummer der Werte des Sicherungsvermögens

Jedem in das Vermögensverzeichnis eingetragenen Wert ist eine Identifikationsnummer zuzuordnen, die während der gesamten Dauer der Zugehörigkeit dieses Wertes zum Sicherungsvermögen unverändert bleibt. Sie muss unverwechselbar sein und darf auch nach Ausscheiden des Wertes aus dem Sicherungsvermögen nicht erneut vergeben werden.

Die Identifikationsnummer muss dieselbe Nummer sein, unter der der einzelne Wert des Sicherungsvermögens auch in den übrigen Unterlagen des Versicherungsunternehmens geführt wird, um jederzeit über die Identifikationsnummer die entsprechenden Unterlagen des Versicherungsunternehmens (Pensionsfonds) und umgekehrt über die sonstigen Unterlagen des Versicherungsunternehmens (Pensionsfonds) die Eintragung im Vermögensverzeichnis finden zu können. Werden Urkunden zu Werten des Sicherungsvermögens im Tresor des Unternehmens verwahrt, erhalten sie auch dort diese Nummer.

Die Art der Nummerierung ist den Versicherungsunternehmen (Pensionsfonds) freigestellt.

1.3.3 Übertrag aus dem Vorjahr in einer Summe

Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist der im Vermögensverzeichnis des Vorjahres ermittelte Gesamt-Anrechnungswert als „Übertrag aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)“ in den jeweiligen Vordrucken (Unterabteilungen) des Vermögensverzeichnisses des Geschäftsjahres einzutragen.

1.3.4 Unveränderbarkeit der Eintragungen

1.3.4.1 Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (vgl. § 239 Absatz 3 HGB).

1.3.4.2 Eintragungen (Zu- oder Abgänge) mit rückwirkender Kraft – etwa nach dem Schluss eines Geschäftsjahres mit Rückwirkung auf den Bestand des abgeschlossenen Geschäftsjahres – sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich nach Schluss eines Geschäftsjahres notwendig werdende, mit dem Jahresabschluss zusammenhängende Wertberichtigungen (Abschreibungen auf Anrechnungswerte von Grundstücken, Zu- oder Abschreibungen auf Wertpapiere infolge steigender oder sinkender Kurse; vgl. hierzu Nr. 2.3, zu Abgängen vgl. auch Nr. 1.3.1.2).

1.4 Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit i. S. v. § 210 VAG

Die kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 210 VAG, die nur in mehrjährigem Abstand versicherungsmathematisch (vgl. auch Nr. 4.5.1) das jeweilige Sicherungsvermögen-Soll genau ermitteln müssen, sollten alle nach den Grundsätzen für das Sicherungsvermögen gemäß der AnlV angelegten Vermögenswerte – soweit sie nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in liquiden Mitteln anzulegen sind – in das Vermögensverzeichnis eintragen und nicht nur bis zur mutmaßlichen Höhe des Sicherungsvermögen-Solls.

Denn das Sicherungsvermögen-Soll könnte von diesen Unternehmen in dem mehrjährigen Zeitraum, in dem es nicht versicherungsmathematisch ermittelt wird, leicht unterschätzt werden. Dadurch könnte eine entsprechende Unterdeckung im Sicherungsvermögen entstehen (vgl. auch Nr. 4.5.2).

1.5 Ein Vermögensverzeichnis für jedes Sicherungsvermögen und jede selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens

1.5.1 Ein Vermögensverzeichnis pro Sicherungsvermögen

Für die Lebensversicherung ist nach § 125 Absatz 1 Satz 1 VAG und für die Krankenversicherung gemäß § 146 VAG ist jeweils ein Sicherungsvermögen zu bilden.

Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben nach §§ 88 Absatz 3 Satz 2, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 2 VAG für die Rentenleistungen aus Haftpflichtversicherungen gem. § 162 VAG ein Sicherungsvermögen zu bilden. Ein anderes Sicherungsvermögen ist für die Rentenleistungen der in § 162 VAG genannten Unfallversicherungen zu bilden. Darüber hinaus sind ein Sicherungsvermögen für den Lebensversicherungsteil der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gem. § 161 Absatz 1 VAG und ein weiteres Sicherungsvermögen für alle anderen Versicherungszweige und anderen Leistungen als Rentenleistungen in den Versicherungszweigen Haftpflicht-, Unfall- und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr zu bilden. Die jeweiligen Sicherungsvermögen sind ohne Rücksicht auf den Umfang der Deckungsrückstellung zu bilden.

Pensionsfonds haben gemäß § 239 Absatz 1 Satz 1 VAG unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Verschiedene Sicherungsvermögen sind infolgedessen zu bilden, wenn dies der Pensionsfondsvertrag bzw. Pensionsplan ausdrücklich vorsieht. Aufsichtsrechtlich sind mehrere Sicherungsvermögen erforderlich, wenn von einzelnen Pensionsplänen, bzw. innerhalb eines Pensionsplans unterschiedliche Kapitalanlagestrategien verfolgt werden oder innerhalb der Pensionspläne Wahlmöglichkeiten für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber hinsichtlich der Kapitalanlagestrategie bestehen. Ferner sind getrennte Sicherungsvermögen für Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Pensionsfonds und für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern notwendig.

Die auf ein Sicherungsvermögen entfallenden Bestände sind in ein besonderes Vermögensverzeichnis einzutragen, so dass getrennte Dateien einzurichten sind.

Die Unterdeckung in einem Sicherungsvermögen kann nicht durch eine Überdeckung in einem anderen ausgeglichen werden. Gleiches gilt für selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens.

1.5.2 Ein Sicherungsvermögen für jede selbständige Sicherungsvermögensabteilung

Soweit selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens kraft Gesetzes oder gem. § 125 Absatz 6 VAG mit Genehmigung der BaFin zu bilden sind, gelten die Regelungen für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran entsprechend für jede selbständige Abteilung. Für jede dieser Abteilungen ist daher ein gesondertes Vermögensverzeichnis zu führen, so dass getrennte Dateien geführt werden müssen. Die Bildung einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens ist z.B. erforderlich:

1.5.2.1 Zur Erfassung der Bestände des Anlagestocks der Fondsgebundenen Lebensversicherung (vgl. § 125 Absatz 5 VAG). Diese Bestände sind für Versicherungsunternehmen in das als Anlage 14 beigefügte Formular VV-FLV einzutragen (vgl. die dort angegebenen Erläuterungen).

1.5.2.2 Bei Versicherungsverträgen, die in der Währung eines Staates außerhalb der Vertragsstaaten des EWR zu erfüllen sind. Für jede dieser Währungen ist eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, deren Werte in ein gesondertes Vermögensverzeichnis in der Währung einzutragen sind. Am Ende jedes Vordrucks (Unterabteilung) ist der jeweilige für den Bilanzansatz maßgebende EUR-Betrag anzugeben. Dieser Betrag ist in einen gesonderten Vordruck VV-Z zu übernehmen (vgl. Erläuterungen auf dem als Anlage 15 beigefügten Vordruck VV-Z).

1.5.3 Lauten Vermögenswerte auf andere Währungen als EUR, so sind sie für jede Währung gesondert in den für die betreffenden Anlagearten vorgesehenen Vordrucken VV 1-13 nachzuweisen. Am Ende jedes Vordrucks bzw. jeder Unterabteilung ist nach der jeweils zu bildenden Summe der für den Bilanzansatz maßgebende EUR-Betrag anzugeben und in den Vordruck VV-Z (Anlage 15) zu übertragen.

1.6 Nachweis der Anlagen gem. § 2 Absatz 2 AnlV, ggf. i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 4 AnlV (§ 17 Absatz 2 PFAV)

Diese Anlagen sind im Vordruck VV 8 Unterabteilung 8 des Vermögensverzeichnisses nachzuweisen. Sofern jedoch für eine Anlageart bereits ein Vordruck gemäß diesem Rundschreiben vorgesehen ist, sind die betreffenden Vermögenswerte in diesem Vordruck einzutragen (z. B. grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen im Vordruck VV 2, Schuldscheinforderungen im Vordruck VV 3).

Die Anlagen nach § 2 Absatz 2 AnlV (§ 17 Absatz 2 PFAV) sind in den Vordrucken in der Spalte „Bemerkungen“ mit „Öffnungsklausel“ zu kennzeichnen. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 AnlV oder § 2 Absatz 3 AnlV (§ 17 Absatz 3 PFAV) ist in der Bemerkungsspalte die Angabe „Ausnahmegenehmigung“ zu machen. Im Vordruck VV-Z (Anlage 15) sind die Anlagen nach § 2 Absatz 2 AnlV ggf. i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 4 AnlV (§ 17 Absatz 2 PFAV) je Vordruck (Unterabteilung) sowie in der „Summe VV 1 bis VV 13“ zusätzlich auszuweisen (jeweils mit „davon Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 AnlV“ (§ 17 Absatz 2 PFAV)).

1.7 Form des der BaFin vorzulegenden Ausdrucks

Der BaFin ist gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 VAG zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Ausdruck der in dessen Verlauf vorgenommenen Eintragungen einschließlich eines Ausdrucks etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) vorzulegen. Zur Vermeidung des Verlusts einzel¬ner Blätter soll der Ausdruck geheftet oder gebunden sein. Die Vorlage kann auch in Form einer Durchschrift oder Fotokopie des Originals erfolgen.

Ist ein Bestandsverzeichnis zu erstellen (vgl. Nr. 6.4 und 7), so ist auch hiervon ein Ausdruck vorzulegen. Das Kontrollregister über vorübergehende Entnahmen (Nr. 3.4) gehört nicht zum Vermögensverzeichnis und ist daher nicht vorzulegen.

1.8 Frist für die Vorlage des Ausdrucks

Der Ausdruck des Vermögensverzeichnisses ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Innerhalb der Frist noch nicht vorliegende Bescheinigungen sind unverzüglich nachzureichen.

Anträge auf Fristverlängerung sind so rechtzeitig unter Angabe der Gründe zu stellen, dass die BaFin noch vor Fristablauf über den Antrag entscheiden kann. Mit einer Fristverlängerung kann nur in solchen Fällen gerechnet werden, in denen zwingende – außerhalb der Organisationsgewalt des Vorstandes liegende – Gründe das Einhalten der Vorlagefrist unmöglich machen.

2 In das Vermögensverzeichnis einzutragende Werte

2.1 Nur qualifizierte Werte

In das Vermögensverzeichnis dürfen nur nach der AnlV, nach der PFAV oder kraft aufsichtsbehördlicher Genehmigung qualifizierte Werte eingetragen werden.

2.2 Ansprüche auf Nutzungen

Zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören auch die Ansprüche auf Nutzungen (Zinsen, Miet- und Pachtzinsen, Dividenden), die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren. Ihre Eintragung in das Vermögensverzeichnis ist nicht erforderlich (§ 126 Absatz 1 Satz 3 VAG). Sie können jedoch in der Zusammenstellung der Werte des Sicherungsvermögens (VV-Z) nachgewiesen werden (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 1.2).

2.3 Anrechnungswert der Gegenstände des Sicherungsvermögens

Anrechnungswert ist der Wert, mit dem ein Gegenstand des Sicherungsvermögens auf das Sicherungsvermögen-Soll angerechnet wird. Anrechnungswert ist in der Regel der Buchwert, bei Grundstücken u. U. statt des Buchwerts der niedrigere Verkehrswert oder der von der BaFin festgesetzte Wert (vgl. § 125 Absatz 3 VAG und die Erläuterungen zum Vordruck VV 1).

Ist der Anrechnungswert der Buchwert, dann ist bei einer Änderung des Buchwerts durch einen Zu- oder Abgang unverzüglich auch im Vermögensverzeichnis ein entsprechender Zu- oder Abgang zum Anrechnungswert dieses Gegenstandes des Sicherungsvermögens einzutragen (vgl. Nr. 1.3.1).

Bei Wertpapieren sind Zu- und Abschreibungen infolge Kursschwankungen (§ 341b Absatz 2 HGB) zum Ende des Geschäftsjahres bei der Ermittlung des Gesamt-Anrechnungswerts der Werte des Sicherungsvermögens jedes Vordrucks bzw. jeder Unterabteilung in einer Summe zu berücksichtigen. Bei Grundstücken gilt dasselbe für die auf sie entfallenden Abschreibungen (AfA; vgl. auch die Erläuterungen für die Ausfüllung der Vordrucke).

Für die Bestände des Anlagestocks der Fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 125 Absatz 5 VAG) ist deren Zeitwert, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht (§ 341d HGB), der maßgebliche Anrechnungswert.

Für Pensionsfonds, bei denen die Kapitalanlage für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt, ist der Zeitwert, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht (§ 341 Absatz 4 Satz 2 HGB i. V. m. § 341d HGB), der maßgebliche Anrechnungswert für alle Anlagearten des Sicherungsvermögens.

3 Verwaltung und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 4 VAG)

3.1 Ort der Verwaltung und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens

Das Vermögensverzeichnis des Geschäftsjahres, d.h. alle zu ihm gehörenden Vordrucke, ist von anderen Verzeichnissen getrennt und zusammenhängend im Gebiet der Mitglieds- oder Vertragsstaaten zu führen, um eine Zersplitterung zu vermeiden, und so gesichert aufzubewahren, dass es dem Zugriff Unbefugter entzogen ist.

Es ist sicherzustellen, dass das Verzeichnis von einem begrenzten Personenkreis zentral geführt wird. Zur Arbeitserleichterung kann beispielsweise eine Zwischenspeicherung der Daten mehrerer Mitarbeiter in einer „Schwebedatei“ erfolgen. Es muss jedoch mindestens einmal pro Werktag eine Freigabe und damit die Eintragung in das Vermögensverzeichnis erfolgen.

Die Vermögensverzeichnisse vergangener Geschäftsjahre müssen sicher aufbewahrt werden. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt und aufbewahrt, so hat dies in gebundener Form zu erfolgen. Werden stattdessen Datenträger aufbewahrt, hat dies unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datensicherung (vgl. Nr. 1.1.3) zu geschehen.

Die Aufbewahrung des Sicherungsvermögens hat gem. § 125 Absatz 4 Satz 1 VAG grundsätzlich im Gebiet der Mitglieds- oder Vertragsstaaten zu erfolgen. Die BaFin kann Abweichungen hiervon genehmigen (§ 125 Absatz 4 Satz 3 VAG).

3.2 Anzeige der Aufbewahrungsart

Die Art der Aufbewahrung des Sicherungsvermögens ist gem. § 125 Absatz 4 Satz 2 VAG der BaFin anzuzeigen. Entsprechende Angaben sind im Vordruck VV-Z unter Nr. 2.3 vorgesehen. Sie haben sich nicht nur auf die Zugänge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beziehen, sondern auf das gesamte Sicherungsvermögen.

3.3 Trennung von jedem anderen Vermögen

Die Bestände des Sicherungsvermögens sind gemäß § 125 Absatz 4 Satz 1 VAG von jedem anderen Vermögen zu trennen.

3.3.1 Eigen-Tresorverwahrung

Das Unternehmen hat für eine sichere Unterbringung der Urkunden in besonders geschützten Räumen zu sorgen.

Werden Urkunden über Gegenstände des Sicherungsvermögens zusammen mit Urkunden über andere Vermögensgegenstände in ein und demselben Tresor des Versicherungsunternehmens aufbewahrt, so müssen erstere innerhalb des Tresors gesondert verschlossen sein.

3.3.2 Aufbewahrung von Urkunden durch Kreditinstitute; Termin-, Festgelder, Spareinlagen und laufende Guthaben; Erklärungen der Kreditinstitute

3.3.2.1 Bank-Tresorverwahrung (Schließfach)

Verwahrt ein Versicherungsunternehmen (Pensionsfonds) die zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden in einem gemieteten Tresor (Schließfach, Stahl-fach) eines Kreditinstituts, so gelten die Ausführungen von Nr. 3.3.1 zur gesonderten Verwahrung entsprechend. Der Vorstand des Versicherungs-unternehmens (Pensionsfonds) hat im Vordruck VV-Z ggf. zu bestätigen, dass das Kreditinstitut eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 b abgegeben hat (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).

3.3.2.2 Streifbandverwahrung, Girosammelverwahrung

Werden die Urkunden durch ein Kreditinstitut in Streifbandverwahrung (Sonderverwahrung) aufbewahrt, so muss für diese Urkunden dort ein besonderes Sicherungsvermögensdepot angelegt sein, das als solches zu kennzeichnen ist. Das Kreditinstitut gibt eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 a ab, deren Vorliegen ggf. vom Vorstand des Versicherungsunternehmens (Pensionsfonds) zu bestätigen ist (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).

Werden von der Depotbank Wertpapiere des Sicherungsvermögensdepots einer Wertpapiersammelbank in Girosammelverwahrung gegeben, so ist ebenfalls eine Pfandverzichtserklärung der Depotbank nach Anlage 16 a erforderlich. Außerdem muss im Verwahrungsbuch vermerkt sein, dass der Sammelbestandanteil zum Sicherungsvermögen des Versicherungsunternehmens (Pensionsfonds) gehört.

3.3.2.3 Termin-, Festgelder, Spareinlagen und laufende Guthaben bei Kreditinstituten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 18 AnlV (§ 17 Absatz 1 Nummer 18 PFAV)

Diese Anlagen sind von dem Kreditinstitut auf einem besonderen Sicherungsvermögen-Konto zu verbuchen, das als solches gekennzeichnet sein muss. Das Kreditinstitut gibt eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 a ab. Der Vorstand des Versicherungsunternehmens oder des Pensionsfonds hat ggf. das Vorliegen der Erklärung zu bestätigen (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).

3.3.3 Aufbewahrung der zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden bei sonstigen Aufbewahrungsstellen

Verwahrt eine sonstige Aufbewahrungsstelle, z. B. ein anderes Versicherungs-unternehmen (Pensionsfonds) im Rahmen einer Funktionsausgliederung oder ein Lebensversicherungsunternehmen im Rahmen der Anlage des Pensionsfonds gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 5 PFAV, die zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden, so hat es die Pfandverzichtserklärung entsprechend der Anlage 16 b abzugeben.

Für Depots, die bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH geführt werden, ist die Abgabe der Pfandverzichtserklärung nicht erforderlich.

3.3.4 Aufbewahrung von Sicherungsvermögenswerten im Ausland

Erfolgt die Aufbewahrung der in den Abschnitten 3.3.2 und 3.3.3 genannten Sicherungsvermögenswerte bei einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Aufbewahrungsstelle im Ausland, so hat das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) auch von diesen eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 oder eine damit vergleichbare Erklärung einzuholen. Die Vergleichbarkeit mit der Pfandverzichtserklärung ist anhand eines deutschsprachigen Rechtsgutachtens nachzuweisen.

3.3.5 Mehrere Sicherungsvermögen; selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens

Hat ein Unternehmen mehrere Sicherungsvermögen (vgl. Nr. 1.5.1), so sind die Werte voneinander getrennt aufzubewahren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Unternehmen mehrere selbständige Abteilungen eines Sicherungsvermögens zu bilden hat (vgl. Nr. 1.5.2), für die zu jeder dieser Abteilungen gehörenden Werte.

3.4 Vorübergehende Entnahmen; Kontrollregister

Über vorübergehende Entnahmen von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen oder anderen auf einen Wert des Sicherungsvermögens bezogenen Urkunden aus dem Sicherungsvermögenstresor oder dem Sicherungsvermögensdepot ist ein besonderes Kontrollregister zu führen, aus dem die Identifikationsnummer des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens (vgl. Nr. 1.3.2), dessen Bezeichnung, der Zeitpunkt und der Grund der vorübergehenden Entnahme sowie der Zeitpunkt des Zurücklegens der Urkunde an den ständigen Aufbewahrungsort hervorgehen sollen. Die Wiederzuführung der einzelnen Urkunde muss unverzüglich nach Erledigung des Entnahmegrundes erfolgen.

4 Zu einzelnen Vordrucken

Strukturierte Produkte sind gemäß der Rechtsnatur des Kassainstrumentes den Vordrucken zuzuordnen. An Hedgefonds gebundene Anlagen sind in der Bemerkungsspalte mit „HF“ zu kennzeichnen.

4.1 Zu VV 2 – Forderungen, für die ein Grundpfandrecht bestellt worden ist

4.1.1 Eintragung der Forderungen

Forderungen, für die ein Grundpfandrecht bestellt worden ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 AnlV; § 17 Absatz 1 Nummer 1 PFAV) oder für deren Verzinsung und Rückzahlung zusätzlich ein geeignetes Kreditinstitut i. S. v. § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b AnlV (§ 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b PFAV) oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut i.S.v. § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c AnlV (§ 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c PFAV) die volle Gewährleistung übernommen hat (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e AnlV; § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e PFAV) oder die der "Öffnungsklausel" zugeordnet werden (§ 2 Absatz 2 AnlV; § 17 Absatz 2 PFAV), können zur Vereinfachung in einem Darlehensvertrag zusammengefasst werden. Bei Eintragung eines Teilbetrags in das Vermögensverzeichnis ist dieser eindeutig als solcher zu kennzeichnen.

Jede Forderung ist unter einer eigenen Identifikationsnummer in den Vordruck VV 2 einzutragen.

Ein Grundpfandrecht reicht zur Besicherung mehrerer Forderungen aus, sofern alle Forderungen zum Sicherungsvermögen gehören.

4.1.2 Tilgungslisten

Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis gemäß § 126 Absatz 1 Satz 5 VAG nach näherer Bestimmung der BaFin zu berichtigen. Zur Vereinfachung und zur Erhaltung der Übersichtlichkeit des Vermögensverzeichnisses sind Tilgungen einschließlich der jeweils letzten Tilgungsrate nicht im Vordruck VV 2, sondern erst zum Schluss des Geschäftsjahres in einer Tilgungsliste als Anlage und Bestandteil des Vermögensverzeichnisses (vgl. Nr. 1.1.1) nach folgendem Muster aufzuführen, wobei mehrere unterjährige Tilgungen zu ein und derselben Forderung summiert werden:

Identifikations-Nr. der Forderung im Vermögensverzeichnis

Im Geschäftsjahr pro Forderung insgesamt getilgt

EUR

EUR Restforderung zum Ende des Geschäftsjahres

EUR

0201

0203

0206

0208

700,-

3.300,-

60,-

8.000,-

10.300,-

94.700,-

0,-

267.000,-

Summe aller im Geschäftsjahr geleisteten Tilgungen12.060,-

Darlehensrückzahlungen dürfen nur dann in die Tilgungsliste eingetragen werden, wenn die Rückzahlung gem. § 126 Absatz 1 Satz 5 VAG in Teilbeträgen erfolgt. Zahlt der Schuldner sämtliche noch ausstehende Tilgungsbeträge in einer Summe zurück, ist eine Eintragung in die Tilgungsliste nicht zulässig, es sei denn, der getilgte Darlehensrestbetrag übersteigt eine Bagatellgrenze von 25.000,- EUR nicht.

4.1.3 Monatliche, summenmäßige Berichtigung des Anrechnungswerts des Bestandes an grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen

Alle geleisteten Tilgungen sind monatlich in einer Summe im Vermögensverzeichnis in Abgang zu bringen. Die Gesamtsumme dieser unterjährigen, summenmäßigen Abgänge muss mit der Gesamtsumme aller Tilgungen lt. Tilgungsliste (vgl. Nr. 4.1.2) übereinstimmen. Werden Annuitäten in Raten gezahlt und lässt sich der Kapitalanteil der einzelnen Rate nur mit unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand ermitteln, so können die monatlich geleisteten Tilgungen gewissenhaft geschätzt und monatlich in einer Summe im Vermögensverzeichnis in Abgang gebracht werden. Erreicht zum Ende des Geschäftsjahres die Gesamtsumme dieser monatlich geschätzten Beträge nicht die Gesamtsumme aller exakt berechneten Tilgungen laut Tilgungsliste, so ist die Differenz zum Schluss des Geschäftsjahres in Abgang zu bringen. Überschreitet die Gesamtsumme der geschätzten Beträge die Gesamtsumme der Tilgungen laut Tilgungsliste, so ist die Differenz zum Schluss des Geschäftsjahres in Zugang zu bringen.

4.2 Zu VV 11 – laufende Guthaben

Für jedes laufende Guthaben bei Kreditinstituten (VV 11) ist monatlich nur der jeweilige Bestand des einzelnen Guthabens einzutragen.
Von dieser Regelung unberührt bleiben:

  • die Pflicht des Treuhänders für das Sicherungsvermögen, unverzüglich bei Zuführung jedes einzelnen Vermögenswerts zum Sicherungsvermögen – spätestens jedoch 10 Bankarbeitstage danach – dessen Qualifikation hierfür zu prüfen und
  • das Erfordernis der Zustimmung durch den Treuhänder bei jeder Verfügung über Vermögenswerte des Sicherungsvermögens (§ 129 Absatz 1 VAG).

4.3 Zu VV 7b – Versicherungsverträge bei Lebensversicherungsunternehmen

Hinsichtlich der Versicherungsverträge bei Lebensversicherungsunternehmen i. S. v. § 1 Absatz 2 Satz 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (§ 17 Absatz 1 Nummer 5 PFAV) ist folgende Vorgehensweise zu beachten:

Der Pensionsfonds sollte regelmäßig beim Lebensversicherungsunternehmen eine Bestätigung über die von ihm geleisteten und empfangenen Zahlungen sowie über die Anzahl der Abschlüsse von Neuverträgen einholen. Diese können in einer Summe angegeben werden. Der Treuhänder sollte diese Bestätigung mit den Eintragungen im Vermögensverzeichnis abgleichen. Bei Abweichungen sollte der Treuhänder den Pensionsfonds unverzüglich unterrichten.

Um Abweichungen zu identifizieren, sollte der Pensionsfonds, soweit er im Vermögensverzeichnis pro Lebensversicherungsunternehmen lediglich eine Identifikationsnummer verwendet, regelmäßig eine aktuelle Übersicht mit mindestens folgenden Daten vorhalten:

  • Name des Versorgungsberechtigten
  • Vertragsnummer der entsprechenden Lebensversicherung
  • Ein- und Auszahlungen aus diesem Vertrag sowie
  • der betragsmäßige Endbestand.

Im turnusgemäß zu erstellenden Bestandsverzeichnis sind die einzelnen Lebensversicherungsverträge unter Angabe des Namens und des Sitzes des Lebensversicherungsunternehmens sowie der Vertragsnummer auszuweisen.

4.4 Zu VV 8 - Inhaberschuldverschreibungen; Auffangvordruck

Der Vordruck dient auch zum Nachweis solcher Sicherungsvermögensanlagen, die in den übrigen Vordrucken des Vermögensverzeichnisses nicht erfasst sind.

4.5 Zu VV-Z - Zusammenstellung der Ergebnisse

Im Vordruck VV-Z sind zum Ende des Geschäftsjahres die Ergebnisse (Anrechnungswerte) der in den einzelnen Vordrucken nachgewiesenen, im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Eintragungen zusammenzustellen. Auch die Ansprüche auf Nutzungen (vgl. Nr. 2.2) können hier nachgewiesen werden. Einzelheiten sind aus den „Erläuterungen für die Ausfüllung des Vordrucks“ ersichtlich.

4.5.1 Versicherungsmathematische Bescheinigung

Dem Vordruck VV-Z muss eine versicherungsmathematische Bescheinigung beigefügt sein, in der die Richtigkeit der Berechnung des Sicherungsvermögen-Solls bestätigt wird, und zwar getrennt für jedes Sicherungsvermögen (vgl. 1.5.1) und jede selbständige Sicherungsvermögensabteilung (vgl. Nr. 1.5.2) sowie zergliedert in die Teile des Sicherungsvermögen-Solls.

Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für die Rentenleistungen aus der Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie für den Lebensversicherungsteil der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ebenfalls eine versicherungsmathematische Bescheinigung vorzulegen. Für alle anderen Versicherungszweige und anderen Leistungen als Rentenleistungen der o. g. Zweige ist nachrichtlich die Ermittlung des Sicherungsvermögen–Solls dem VV-Z beizufügen.

Die versicherungsmathematische Bescheinigung ist vom Verantwortlichen Aktuar zu unterzeichnen.

Bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR sowie i. S. v. § 65 VAG beschränkt sich die jeweilige Bescheinigung auf den inländischen Bestand.

Liegt einem Unternehmen diese Bescheinigung nicht innerhalb der für die Einreichung des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses gesetzten Frist vor, so kann der Ausdruck ohne die Bescheinigung vorgelegt werden. Sie ist jedoch unverzüglich nachzureichen (vgl. Nr. 1.8).

4.5.2 Versicherungstechnische Bilanz in mehrjährigem Abstand

Unternehmen, die nur in mehrjährigem Abstand eine versicherungstechnische Bilanz erstellen (vgl. Nr. 1.4), haben die versicherungsmathematische Bescheinigung über die Richtigkeit der Berechnung des Sicherungsvermögen-Solls nur dem Vermögensverzeichnis des jeweiligen Bilanzjahres beizufügen. Zum Ende der dazwischen liegenden Geschäftsjahre sind von ihnen im Vordruck VV-Z die Höhe des zuletzt versicherungsmathematisch berechneten Sicherungsvermögen-Solls und der Zeitpunkt anzugeben, auf den sich die Berechnung bezieht.

4.5.3 Bescheinigungen des Vorstands/Hauptbevollmächtigten und ggf. des Treuhänders

Im Vordruck VV-Z haben der Vorstand bzw. (bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR) der Hauptbevollmächtigte und ggf. der Treuhänder die dort vorgesehenen Bescheinigungen auszustellen (vgl. Vordruck VV-Z Nr. 2 und 3).

4.6 Zu VV 2, 3, 5 und 6 – Agio-/Disagioveränderungen

Im Hinblick auf § 341c HGB – Einschränkung der Nennwertbilanzierung – sind Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie Hypothekendarlehen zu Anschaffungskosten auszuweisen (inkl. Agio/Disagio). Während der Laufzeit bis zur Fälligkeit werden diese Agien/Disagien mindestens jährlich sukzessive ab- oder zugeschrieben.

In der Zeile "Agio/Disagio" der VV 2, 3, 5 und 6 sind die saldierten Agio-/Disagioveränderungen in einer Summe auszuweisen. In der Spalte "Agio/Disagio" des VV-Z sind ebenfalls die saldierten Werte der betroffenen einzelnen VV einzutragen.

5 Selbständiger Bestand in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR gem. § 124 Absatz 3 VAG

Die Vermögenswerte, die der Bedeckung des Sicherungsvermögen-Solls eines i. S. v. § 124 Absatz 3 VAG selbständigen Bestandes dienen, sind nicht in das Vermögensverzeichnis einzutragen. Der Nachweis über das Sicherungsvermögen-Soll und das Sicherungsvermögen-Ist des selbständigen Bestandes in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR ist der BaFin vielmehr zum Schluss eines Geschäftsjahres möglichst zusammen mit dem Ausdruck des Vermögens-verzeichnisses in Form folgender Unterlagen gesondert einzureichen:

5.1 Sicherungsvermögen-Soll

Versicherungsmathematische Bescheinigung über die Höhe des nach § 125 Absatz 2 VAG zum Schluss des Geschäftsjahres berechneten Sicherungsvermögen-Solls für das selbständige Auslandsgeschäft – für jede Währung gesondert berechnet – unter Aufgliederung des Solls auf seine einzelnen Teile, Umrechnung des Sollbetrages in EUR und Angabe des Umrechnungskurses.

5.2 Sicherungsvermögen-Ist

Nachweis des Vorstands des Versicherungsunternehmens über die der Bedeckung des Sicherungsvermögen-Solls dienenden Vermögenswerte – für jede Währung gesondert – mit der Bestätigung des Vorstands, dass gemäß § 124 Absatz 3 VAG die Werte, soweit das in dem betreffenden Staat außerhalb der Mitglieds- oder Vertragsstaaten geltende Recht nicht Abweichendes vorschreibt, entsprechend der AnlV und § 125 Absatz 5 VAG angelegt und eindeutig als Werte des Sicherungsvermögens des Versicherungsunternehmens gekennzeichnet sind.

In der der BaFin vorzulegenden Nachweisung sind die Vermögenswerte – für jede Währung gesondert und nach Anlagearten gegliedert – mit den zum Schluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Anrechnungs- und ggf. Nennwerten jeder Anlageart aufzuführen. Ein Einzelnachweis der Werte ist nicht erforderlich. Die Summe der auf das Sicherungsvermögen-Soll anzurechnenden Vermögenswerte ist in EUR umzurechnen.

6 Umstellung auf die neuen Vordrucke zum 1. Januar 2018

Bei der Umstellung auf die neuen Vordrucke ab dem 1.1.2018 ist wie folgt zu verfahren:

6.1 Laufende Führung des Vermögensverzeichnisses 2018

Die Vordrucke sind spätestens zum 1.1.2018 umzustellen und ab diesem Datum anzuwenden. Durch die Umstellung darf sich die Eintragung der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres 2017 nicht verzögern (vgl. Nr. 1.3.1).

6.2 Vorlage des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses in 2018

Im Jahre 2018 ist der BaFin innerhalb der in Nr. 1.8 genannten Frist ein Ausdruck (vgl. Nr. 1.7) des Verzeichnisses der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres 2017 (vgl. Nr. 6.1) einschließlich etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) nach den bisherigen Vordrucken vorzulegen.

6.3 Vorlage des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses für 2018

Im Jahre 2019 ist der BaFin innerhalb der in Nr. 1.8 genannten Frist ein Ausdruck (vgl. Nr. 1.7) des Verzeichnisses der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres 2018 (vgl. Nr. 6.1) einschließlich etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) nach den neuen Vordrucken vorzulegen.

6.4 Bestandsverzeichnis zum 1. Januar 2021

Zum 1.1.2021 sind sämtliche am 31.12.2020 vorhandenen Vermögenswerte einzeln in die neuen Vordrucke einzutragen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Der Ausdruck des Bestandsverzeichnisses ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres 2020 vorzulegen. Innerhalb der Frist noch nicht vorliegende Bescheinigungen oder Bestätigungen sind unverzüglich nachzureichen.

Anträge auf Fristverlängerung sind so rechtzeitig unter Angabe der Gründe zu stellen, dass die BaFin noch vor Fristablauf über den Antrag entscheiden kann. Mit einer Fristverlängerung kann nur in solchen Fällen gerechnet werden, in denen zwingende - außerhalb der Organisationsgewalt des Vorstandes liegende - Gründe das Einhalten der Vorlagefrist unmöglich machen.

6.4.1 Vollständigkeit der Spalten-Eintragungen

Für jeden Wert des Sicherungsvermögens sind grundsätzlich sämtliche Spalten auszufüllen. Entbehrlich sind lediglich die Angabe des Datums der Eintragung (Spalte 2) sowie des Geschäftszeichens einer etwaigen Genehmigungsverfügung in der Bemerkungsspalte.

Der Grundsatz der Vollständigkeit der Spalten-Eintragungen gilt auch für die Vordrucke VV 1 und 2, die die Angabe von Grundbuch-Daten vorsehen. Es können jedoch die Grundbuch-Daten verwendet werden, die das Versicherungsunternehmen (der Pensionsfonds) bei der Ersteintragung des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis angegeben hat.

6.4.2 Aktualität der Eintragungen

Alle Werte des Sicherungsvermögens sind mit dem Anrechnungswert (vgl. Nr. 2.3) und ggf. Nennwert einzutragen, der sich zum 31.12.2020 ergeben hat. Die Eintragung des Anrechnungswerts und ggf. Nennwerts erfolgt in den Spalten „Zugang“. Im Bestandsverzeichnis müssen auch Änderungen der Identifikations-merkmale berücksichtigt werden, die sich seit der Ersteintragung des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis ergeben haben, z. B. Änderungen des Schuldners, des Emittenten, der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Umstellung auf ISIN-Wertpapierkennnummern usw. (zur Frage der Aktualität der Grundbuch-Daten der Vordrucke VV 1 und 2 vgl. Nr. 6.4.1 Absatz 2).

7 Bestandsverzeichnis alle fünf Jahre

Eine vollständige Übersicht über die tatsächlich vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens ist nach einigen Jahren nur noch mit unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand möglich. Diese Unübersichtlichkeit entsteht insbesondere durch die Beschränkung der jährlichen Vermögensverzeichnisse auf die Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres (vgl. Nr. 1.3.1), aber auch durch die summarischen Angaben über die Zu- und Abschreibungen infolge steigender oder sinkender Kurse und über die AfA (vgl. Nr. 2.3) und durch die Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2).

Es ist daher dringend geboten, dass jedes Versicherungsunternehmen (jeder Pensionsfonds) in Zeitabständen von fünf Jahren zum Beginn des neuen Geschäftsjahres statt des „Übertrags aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)“ ein Bestandsverzeichnis entsprechend den Ausführungen zu Nr. 6.4 erstellt.

8 Aufhebung des Rundschreibens 12/2005 (VA)

Das Rundschreiben 12/2005 (VA) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben. Vom selben Zeitpunkt an sind alle seitdem ergangenen Verlautbarungen der BaFin zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses gegenstandslos, soweit sie diesem Rundschreiben widersprechen.

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