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Erscheinung:09.05.2018 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 07/2018 (GW)

Rundschreiben 07/2018 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten)

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge, Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr bzw. Darlehensverträge anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

I. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 vom 13.12.2017

Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.
Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 vom 13.12.2017. Sie umfasst nunmehr die folgen-den Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Äthiopien, Sri Lanka, Trinidad und Tobago sowie Tunesien.

Für sämtliche in dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Länder gilt, dass bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäfts-partnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder stets zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind. Dabei sind mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 3 b) i.V.m. Abs. 4 GwG zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

II. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 23.02.2018 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 23.02.2018 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu III.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 23.02.2018 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung festgestellt worden sind.

1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In diese Kategorie fällt die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verweise ich zunächst auf die Ziffer I. dieses Rundschreibens.

Darüber hinaus sind in jedem Fall insbesondere folgende konkreten Maßnahmen zu treffen:

- An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer Identifizierung anhand von Legitimationsdokumenten zu unterziehen.

- Bestehen an der Herkunft der Vermögenswerte Zweifel, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden.

- Finanztransaktionen nach/aus diesem Land

  • bei denen die Daten zum Auftraggeber und/oder Begünstigten i.S.v. Art. 4 der Geldtransferverordnung nicht beigefügt sind, bzw.
  • bei denen der Datensatz im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs i. S. der Geldtransferverordnung nicht vollständig oder mit erkennbaren Leerformeln (z. B. „one of our clients“) ausgefüllt ist, bzw.
  • einen Betrag von 15.000,- Euro oder mehr aufweist

sind einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene soll eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG zu erstatten ist.
Sofern in den vorstehend genannten Fällen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei einer Transaktion Geldwäsche vorliegt oder diese der Terrorismusfinanzierung dient, ist stets eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG zu erstatten.
Die Ergebnisse der Überprüfungen sowie die getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Entscheidung über die Erstattung einer Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG, sowie die erstattete Verdachtsmeldung, sind zu dokumentieren.

- Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG i.V.m. § 15 Abs. 6 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen.

- Die vorgenannte Pflicht gilt erst recht in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem der Kategorie 1 zugeordneten Land geführt werden.

Es ist sicherzustellen, dass die o. a. Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.

2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zur Anwendung erhöhter Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend den von diesen Ländern ausgehenden Risiken aufruft.

In diese Kategorie fällt der Iran.

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf die Ziffer I. dieses Rundschreibens.

III. Informationsbericht der FATF vom 23.02.2018 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierbei handelt es sich um Äthiopien, Irak, Jemen, Serbien, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vanuatu.

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verweise ich bis auf das Land Serbien ebenfalls auf die Ziffer I. dieses Rundschreibens.
Für das Land Serbien gilt wie bisher für Länder des FATF-Informationsberichts, dass wenn auch in Bezug auf dieses Land keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in dem genannten Land bzw. von Personen aus diesem Land angemessen berücksichtigt werden sollte.

Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank, die in Deutschland für die Umsetzung von Finanzsanktionen zuständig ist, veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin:

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