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Erscheinung:25.01.2018 | Thema Betriebliche Altersversorgung Rundschreiben 2/2018 - Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionskassen

Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionskassen

Geschäftszeichen VA 16-FR 1903-Pka-2017/0001

Vorbemerkung


Nach § 17 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV) haben Pensionskassen ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu Grunde liegen, zu erstellen und spätestens sieben Monate nach Schluss des jeweils maßgeblichen Geschäftsjahres in doppelter Ausführung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens sind zur Kontrolle der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) notwendigen Beträge herzuleiten. Entsprechendes gilt für geschäftsplanmäßig festgelegte Regelungen zur Mindestbeteiligungen am Überschuss, die zu über die Mindestzuführung nach MindZV hinausgehenden Beträgen führen.
Das versicherungsmathematische Gutachten umfasst auch die in der Regel in den Satzungen der regulierten Pensionskassen vorgeschriebene versicherungsmathematische Prüfung, in deren Rahmen das versicherungsmathematische Ergebnis (Rohüberschuss/Rohfehlbetrag) ermittelt wird.
Das versicherungsmathematische Gutachten ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, der über die notwendigen versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt (z.B. der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens).

Die Anforderungen an versicherungsmathematische Gutachten von Pensionskassen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, sind bislang im Rundschreiben R 9/2008 (VA) enthalten. Wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen ist das Rundschreiben teilweise überholt und wird deshalb aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Anforderungen an den Inhalt des versicherungsmathematischen Gutachtens

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erwartet, dass die satzungsmäßig oder nach § 17 BerVersV vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Gutachten der Pensionskassen mindestens den folgenden Anforderungen genügen:
1. Im versicherungsmathematischen Gutachten ist vorbehaltlich der Regelungen unter den Nummern 2 und 3 die Finanzlage des Unternehmens daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist, sowie der Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis darzustellen. Außerdem ist der Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zu prüfen sowie zu untersuchen, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden können. Ferner ist eine Überschussanalyse vorzunehmen.
Die Prüfung hat sich mindestens auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
Das versicherungsmathematische Gutachten soll vorbehaltlich der Regelungen unter den Nummern 3 und 4 enthalten:

1.1. Stichtag sowie Zeitraum des versicherungsmathematischen Gutachtens.

1.2. Versicherungstechnische Rechnungsgrundlagen und Formeln.

1.3. Angabe der gesamten Deckungsrückstellung; soweit dies beispielsweise zur Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung erforderlich ist, ist die Deckungsrückstellung entsprechend zu untergliedern. Die Angaben sind getrennt zu machen für die Posten E.II bzw. F.I gemäß Formblatt 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV).

1.4. Soweit die Deckungsrückstellung nach § 341f Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch retrospektiv berechnet wird, ist diese der Höhe nach anzugeben. Wenn eine prospektive Deckungsrückstellung für Garantieleistungen ganz oder teilweise nicht gebildet wird, ist dies der Höhe nach anzugeben und zu begründen.

1.5. Soweit die unter 1.3. und 1.4. angegebenen Deckungsrückstellungen Teile enthalten, die für Optionen, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, gebildet wurden, oder für Risiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert aufzuführen.

1.6. Soweit eine Verwaltungskostenrückstellung in 1.3. oder 1.4. enthalten ist, ist diese nachrichtlich anzugeben. Zusätzlich ist auch eine nicht in 1.3. oder 1.4. enthaltene Verwaltungskostenrückstellung anzugeben.

1.7. Angabe und Entwicklung der Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gem.
§ 31 Abs. 1 RechVersV.
1.8. Angabe und Analyse des Rohergebnisses, quantitative Darstellung der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen. Dies kann auch anhand mit Erläuterungen versehener und nach § 10 Nr. 4 der BerVersV für Lebensversicherer vorgesehener Nachweisungen 213 bis 219 erfolgen.

1.9. Darstellung verwendeter Näherungsverfahren und Angabe vereinfachter Annahmen sowie deren Kontrolle anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs.

1.10. Kontrolle der zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs und eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen. Die Überprüfung der biometrischen Ausscheidewahrscheinlichkeiten hat in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren zu erfolgen. Zeigen sich dabei Veränderungen, die auf Dauer voraussichtlich zu nicht ausreichenden Sicherheitsspannen in den Rechnungsgrundlagen führen, so sind im versicherungsmathematischen Gutachten Maßnahmen zum Aufbau ausreichender Sicherheitsspannen vorzuschlagen.


Eine Änderung der Rechnungsgrundlagen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn

  • sich übergeordnete Risikoverhältnisse ändern, wie z.B. die Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung,
  • sich Änderungen in den branchen- oder kassenspezifischen Risikoverhältnissen ergeben, wie z.B. eine bestands- oder berufsbedingte Abweichung der Sterblichkeit von derjenigen der Gesamtbevölkerung,
  • sich vertragsbedingte Besonderheiten auswirken, wie z.B. Änderungen in der Leistungsstruktur,
  • sich Eintrittsverluste ergeben,
  • unter Berücksichtigung der tatsächlichen sowie der erwarteten und hinreichend vorhersehbaren Kaptalerträge (Dies sind die erwarteten Erträge aus festverzinslichen Kapitalanlagen, Aktien (Dividendenerträge, thesaurierte Unternehmensgewinne, etc.), Immobilien und sonstigen Kapitalanlagen. Nicht zu berücksichtigen wären bspw. Erträge aus vermuteten zukünftigen Kursveränderungen bei Aktien, soweit eine Fortschreibung nicht ausreichend sicher anzunehmen ist) der Rechnungszins nicht mehr als ausreichend vorsichtig angesehen werden kann,
  • sich die Kostenzuschläge als nicht ausreichend erweisen.

1.11. Kontrolle, ob die Beiträge für den Neuzugang weiterhin ausreichend vorsichtig kalkuliert sind.

1.12. Bei Gewinnzuschlägen oder anderen nicht unbefristet garantierten Leistungen Nachweis, dass diese unter Zugrundelegung von Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes voraussichtlich dauerhaft erbracht werden könnten. Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes sind anzugeben und herzuleiten.

1.13. Sofern für die Pensionskasse einschlägig, Herleitung der nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 MindZV erforderlichen Beträge für den Alt- und Neubestand und für einen gebildeten kollektiven Teil der RfB nach § 140 Abs. 4 VAG sowie ggf. geschäftsplanmäßig festgelegter höherer Beträge.

1.14. Sofern für die Pensionskasse einschlägig, Angabe von zum Stichtag innerhalb der RfB bestehenden kollektiven Teilen gemäß RfB-Verordnung. Angabe der Rückführungen von den kollektiven Teilen zu einzelnen Teilbeständen bzw. Zuführungen von Teilbeständen zu den kollektiven Teilen.

2. Verfügt ein Unternehmen sowohl über Altbestand nach § 2 Nr. 2 MindZV als auch über Neubestand nach § 2 Nr. 3 MindZV, so sind die Angaben nach Nr. 1 getrennt zu machen. Eine weitere Aufteilung ist erforderlich, wenn:

  • der Altbestand in mehrere Abrechnungsverbände bzw. Bestandsgruppen nach Maßgabe des Geschäftsplans unterteilt ist oder
  • der Neubestand in Bestandsgruppen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bzw. in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D BerVersV oder in mehrere Risikoklassen gemäß § 4 Abs. 1 der Aktuarverordnung unterteilt ist.

Die Angaben nach Nr. 1.13 sind in der Regel nur für den gesamten Alt- bzw. Neubestand erforderlich.

3. Soweit sich Nachweise für Feststellungen des versicherungsmathematischen Gutachtens im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars zur versicherungsmathematischen Bestätigung nach § 141 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. §§ 212 Abs. 1, 234 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) befinden, kann auf diese verwiesen werden.

4. Soweit sich Angaben gemäß 1.2., 1.9. und 1.12. zweiter Satz aus einem genehmigten Technischen Geschäftsplan oder aus einer Mitteilung nach § 143 i.V.m. §§ 212 Abs. 1 und 234 Abs. 1 VAG ergeben, kann darauf verwiesen werden.
Über die hier genannten hinaus können im Einzelfall weitere Angaben und Erläuterungen erforderlich werden.

gez. Dr. Grund

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