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Erscheinung:25.01.2018 | Thema Betriebliche Altersversorgung Rundschreiben 3/2018 - Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionsfonds

Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionsfonds

Geschäftszeichen VA 16-Fr 1903-Pfo-2017/0001

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV) haben Pensionsfonds ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zu Grunde liegen, zu erstellen und spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausführung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens sind zur Kontrolle der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 PFAV herzuleitenden Beträge anzugeben.

Das versicherungsmathematische Gutachten ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, der über die notwendigen versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt (z.B. durch den Verantwortlichen Aktuar des Unternehmens).

Die Anforderungen an versicherungsmathematische Gutachten von Pensionsfonds, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, waren bislang im Rundschreiben R 8/2009 (VA) enthalten, welches durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt wird.

Anforderungen an den Inhalt des versicherungsmathematischen Gutachtens


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erwartet, dass die nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 PFAV vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Gutachten der Pensionsfonds mindestens den folgenden Anforderungen genügen:

1. Im versicherungsmathematischen Gutachten ist vorbehaltlich der Regelungen unter den Nummern 3 und 4 die Finanzlage des Unternehmens daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist, sowie der Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis darzustellen. Außerdem ist der Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zu prüfen, und zu untersuchen, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden können. Ferner ist eine Überschussanalyse vorzunehmen. Das versicherungsmathematische Gutachten soll vorbehaltlich der Regelungen unter den Nummern 3 und 4 enthalten:

1.1. Stichtag des versicherungsmathematischen Gutachtens.

1.2. Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen und Formeln.

1.3. Angabe der Deckungsrückstellung. Soweit dies zur Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung erforderlich ist, ist die Deckungsrückstellung entsprechend zu untergliedern. Die Angaben sind getrennt zu machen für die Posten E.II bzw. F.I gemäß Formblatt 1 RechPensV (Fb 1). Soweit im Posten E.II gemäß Fb 1 Deckungsrückstellungen aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 RechPensV ausgewiesen werden, ist der entsprechende Betrag anzugeben. Zum Posten F.I gemäß Fb 1 ist anzugeben, inwieweit dieser jeweils auf Verträge auf der Grundlage von Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2, 2a VAG bzw. sonstige Verträge entfällt. Für diese Teilbestände sind jeweils die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RechPensV im Anhang anzugebenden Beträge zu nennen, wobei davon jeweils die Teilbeträge anzugeben sind, die sich aufgrund der Anwendung des Feststellungsverfahrens (§ 24 Abs. 1 PFAV bzw. aufgrund von § 24 Abs. 2 PFAV ergeben. Zudem ist ggf. der Betrag von aufgrund nicht in § 17 Abs. 2 Satz 1 RechPensV genannten Regelungen mindestens zu bildenden, in diesem Posten ausgewiesenen Deckungsrückstellungen zu nennen.

1.4. Soweit die Deckungsrückstellung nach § 341f Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 341 Abs. 4 HGB retrospektiv berechnet wird, ist diese der Höhe nach anzugeben. Wenn eine prospektive Deckungsrückstellung für versicherungsförmig garantierte Leistungen oder sonstige auf Rechnung und Risiko des Pensionsfonds abgesicherte Leistungen ganz oder teilweise nicht gebildet wird, ist dies der Höhe nach anzugeben und zu begründen.

1.5. Soweit die unter 1.3. und 1.4. angegebenen Deckungsrückstellungen Teile enthalten, die für Optionen, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte ausüben kann, gebildet wurden, oder für Risiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert aufzuführen.

1.6. Soweit eine Verwaltungskostenrückstellung in 1.3. oder 1.4. enthalten ist, ist diese nachrichtlich anzugeben. Zusätzlich ist auch eine nicht in 1.3. oder 1.4. enthaltene Verwaltungskostenrückstellung anzugeben.

1.7. Angabe und Entwicklung der Sonstigen pensionsfondstechnischen Rückstellungen gemäß § 16 RechPensV.

1.8. Angabe und Analyse des Rohergebnisses, quantitative Darstellung der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen. Zu den einzelnen Ergebnisquellen sind jeweils die diesen zugeordneten Erträge auf der Grundlage von Bedeckungsplänen (Früher als „Sanierungspläne“ bezeichnet (§ 115 Abs. 2a VAG a.F.)) i. S. v. § 239 Abs. 3 oder 4 VAG, Beitragszahlungen in der Rentenbezugsphase bei Verträgen auf der Grundlage von Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2 VAG sowie Veränderungen der im Posten E.II gemäß Fb 1 aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 RechPensV ausgewiesen Deckungsrückstellungen anzugeben.

1.9. Darstellung verwendeter Näherungsverfahren und Angabe vereinfachter Annahmen sowie deren Kontrolle anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs.

1.10. Kontrolle der zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs und Einschätzung der künftigen Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen. Dabei sind insbesondere die unterschiedlichen Anforderungen der PFAV an die verwendeten Rechnungsgrundlagen bei Zusagen mit bzw. ohne versicherungsförmige Garantien zu berücksichtigen. Zeigen sich dabei Veränderungen, die darauf schließen lassen, dass im Falle von Zusagen mit versicherungsförmigen Garantien keine ausreichenden Sicherheiten mehr in den Rechnungsgrundlagen enthalten sind oder die Rechnungsgrundlagen im Falle von Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen der PFAV, entsprechen, so sind im versicherungsmathematischen Gutachten Maßnahmen zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsniveaus vorzuschlagen. Eine Änderung der Rechnungsgrundlagen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn

  • sich übergeordnete Risikoverhältnisse ändern, wie z.B. die Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung,
  • sich Änderungen in den branchen- oder unternehmensspezifischen Risikoverhältnissen ergeben, wie z.B. eine bestands- oder berufsbedingte Abweichung der Sterblichkeit von derjenigen der Gesamtbevölkerung,
  • sich vertragsbedingte Besonderheiten auswirken, wie z.B. Änderungen in der Leistungsstruktur,
  • sich Eintrittsverluste ergeben,
  • unter Berücksichtigung der tatsächlichen sowie der erwarteten und in Fällen, in denen § 22 bzw. § 23 PFAV Anwendung findet, hinreichend vorhersehbaren Kapitalerträge (In Fällen, in denen § 22 bzw. § 23 PFAV Anwendung findet, sind dies die erwarteten Erträge aus festverzinslichen Kapitalanlagen, Aktien (Dividendenerträge, thesaurierte Unternehmensgewinne, etc.), Immobilien und sonstigen Kapitalanlagen. Nicht zu berücksichtigen wären bspw. Erträge aus vermuteten zukünftigen Kursveränderungen bei Aktien, soweit eine Fortschreibung nicht ausreichend sicher anzunehmen ist.) der Rechnungszins nicht mehr als ausreichend vorsichtig angesehen werden kann,
    ich die Kostenzuschläge als nicht ausreichend erweisen.

1.11. Kontrolle, ob die Beiträge für den Neuzugang weiterhin ausreichend vorsichtig kalkuliert sind.

1.12. Angabe der gemäß § 14 Abs. 1 und 2 PFAV herzuleitenden Beträge. Sofern sich aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 3 PFAV eine erhöhte Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen ergibt, sind die entsprechenden Beträge herzuleiten; sofern erforderlich, sind hierbei entsprechende Teilbestände zu betrachten. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis. Sofern sich solche erhöhten Mindestzuführungen nicht ergeben, sollte dies ausdrücklich angegeben werden. Anzugeben und herzuleiten sind in diesem Zusammenhang auch die in § 13 Abs. 1 PFAV genannten Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25 gemäß PFAV, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Sofern eine Beteiligung überschussberechtigter Versorgungsverhältnisse an Überschüssen nur aus bestimmten Ergebnisquellen vorgesehen ist, ist dies anzugeben und entsprechend zu berücksichtigen, wobei auch hier eine Betrachtung entsprechender Teilbestände erforderlich sein kann.

1.13. Bei Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2 VAG ist anzugeben, ob, basierend auf den aufsichtsrechtlich bzw. pensionsplanmäßig vorzunehmenden Bedeckungsprüfungen, im abgelaufenen Geschäftsjahr Fälle auftraten, in denen die prospektive Mindestdeckungsrückstellung nach § 24 Abs. 2 PFAV (zeitweise) nicht durch das zugeordnete Vermögen bedeckt wurde. Es ist darauf einzugehen, ob und wann von den betroffenen Arbeitgebern Nachschusszahlungen gefordert und geleistet wurden bzw. ob ein Bedeckungsplan nach § 239 Abs. 3 oder 4 VAG vereinbart wurde.

1.14. Bei Pensionsplänen nach § 236 Abs. 2a VAG ist der Kapitaldeckungsgrad gemäß § 31 Abs. 2 PFAV anzugeben. Zudem sind der Barwert der durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen gemäß sowie die auf die Rentenempfänger entfallende Deckungsrückstellung gemäß § 24 Abs. 3 PFAV anzugeben.
Zudem ist anzugeben, ob, basierend auf den aufsichtsrechtlich bzw. pensionsplanmäßig vorzunehmenden Überprüfungen, der Kapitaldeckungsgrad in dem abgelaufenen Geschäftsjahr durchgehend innerhalb der dort genannten Grenzen lag. War dies nicht der Fall, sind die Zeitpunkte der Über- bzw. Unterschreitung der Grenzen zu nennen und die Anpassungen der Leistungen durch den Pensionsfonds sowie die Kapitaldeckungsgrade nach Anpassung zu erläutern.
Ist die Leistungshöhe des Pensionsfonds zwischenzeitlich unter die Mindesthöhe gemäß § 30 PFAV gefallen, ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber über seine Einstandspflicht informiert worden ist. Es ist in diesen Fällen auch der dem Arbeitgeber mitgeteilte Beginn und ggf. das Ende sowie die mitgeteilte Höhe der Einstandspflicht anzugeben.
Der im Geschäftsjahr verwendete Verrentungszins gemäß § 29 Abs. 1 PFAV ist anzugeben.

Es ist das Ergebnis der gemäß § 31 Abs. 3 PFAV mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung und der ggf. daraus erfolgten Anpassung der vom Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu erläutern und zu begründen.

2. Die Angaben nach Nr. 1 sind getrennt zu machen, wenn der Bestand in Bestandsgruppen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder in mehrere Risikoklassen gemäß § 1 Abs. 1 PFAV unterteilt ist. Dies gilt nicht für die Angaben nach Nr. 1.12.

3. Soweit sich Nachweise für Feststellungen des versicherungsmathematischen Gutachtens im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars zur versicherungsmathematischen Bestätigung nach §§ 141 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. 212 Abs. 1 und 237 Abs. 3 Nr. 7 VAG befinden, kann auf diese verwiesen werden

4. Soweit sich Angaben gemäß 1.2. oder 1.9. aus einer Mitteilung nach §§ 143 i.V.m. 212 Abs. 1 und 237 Abs. 1VAG ergeben, kann auf diese verwiesen werden.
Über die hier genannten hinaus können im Einzelfall weitere Angaben und Erläuterungen erforderlich werden.

gez. Dr. Grund

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