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Erscheinung:05.09.2018 | Geschäftszeichen GW1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 12/2018 (GW)

Rundschreiben 12/2018 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten)

Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland.

I. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 vom 13.12.2017

Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.
Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 vom 13.12.2017. Sie umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Äthiopien, Sri Lanka, Trinidad und Tobago sowie Tunesien.

Für sämtliche in dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Länder sind bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) GWG mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen. § 15 Abs. 3 GwG enthält Regelbeispiele, in denen insbesondere ein erhöhtes Risiko vorliegt. Darüber hinaus ist von einem erhöhten Risiko auszugehen, wenn eine natürliche oder juristische Person, die in einem der aufgeführten Länder niedergelassen ist, zwar nicht Vertragspartner, aber anderweitig bei einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt ist. Von einem erhöhten Risiko ist auch dann auszugehen, wenn das Hochrisikoland selbst Vertragspartner ist.
Die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

II. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 29.06.2018 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 29.06.2018 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu III.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 29.06.2018

befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In diese Kategorie fällt die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).

Mit dieser Nennung Nordkoreas auf der sog. schwarzen Liste liegt die Bewertung einer internationalen Stelle i.S.d. § 15 Abs. 8 GwG vor und es ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein über die Fallgruppe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) GwG (Erfassung nur von Geschäftsbeziehungen/w. B. in ein Hochrisikoland) hinausgehendes höheres Risiko vorliegt. Denn die FATF berücksichtigt bei ihrer Einstufung als Hochrisikoland auch die Risiken aller Transaktionen in und aus einem solchen Land (vgl. FATF-Empfehlung 19, erster Absatz).

Für Nordkorea sind daher nicht nur bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder mit Geschäftspartnern, die in diesem Land residieren (vgl. oben Ziff. I), sondern auch bei sämtlichen Transaktionen von oder nach Nordkorea stets zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten mindestens im Umfang der in § 15 Abs. 4 GwG genannten Pflichten zu erfüllen.

Darüber hinaus sind in jedem Fall insbesondere folgende konkreten Maßnahmen zu treffen:

- An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer Identifizierung anhand von Legitimationsdokumenten zu unterziehen.
- Bestehen an der Herkunft der Vermögenswerte Zweifel, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden.
- Finanztransaktionen nach/aus diesem Land
• bei denen die Daten zum Auftraggeber und/oder Begünstigten i.S.v. Art. 4 der Geldtransferverordnung nicht beigefügt sind, bzw.
• bei denen der Datensatz im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs i. S. der Geldtransferverordnung nicht vollständig oder mit erkennbaren Leerformeln (z. B.one of our clients“) ausgefüllt ist, bzw.
• einen Betrag von 15.000,- Euro oder mehr aufweist
sind einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene soll eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG zu erstatten ist.

Sofern in den vorstehend genannten Fällen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei einer Transaktion Geldwäsche vorliegt oder diese der Terrorismusfinanzierung dient, ist stets eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG zu erstatten.

Die Ergebnisse der Überprüfungen sowie die getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Entscheidung über die Erstattung einer Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG, sowie die erstattete Verdachtsmeldung, sind zu dokumentieren.

- Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG i.V.m. § 15 Abs. 6 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen.

- Die vorgenannte Pflicht gilt erst recht in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem der Kategorie 1 zugeordneten Land geführt werden.
Es ist sicherzustellen, dass die o. a. Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.

Auch die Ergebnisse sämtlicher insoweit getroffener Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zur Anwendung erhöhter Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend den von diesen Ländern ausgehenden Risiken aufruft.

In diese Kategorie fällt der Iran.

Mit dieser Nennung Irans auf der sog. schwarzen Liste ist wie im Fall Nordkoreas der Tatbestand des § 15 Abs. 8 GwG erfüllt. Auch im Fall von Iran hat die FATF bei ihrer Einstufung als Hochrisikoland auch die Risiken aller Transaktionen in und aus dem Iran berücksichtigt (vgl. FATF-Empfehlung 19, erster Absatz).

Für Iran sind daher ebenfalls nicht nur bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder mit Geschäftspartnern, die in diesem Land residieren (vgl. oben Ziff. I), sondern auch bei sämtlichen Transaktionen von oder in den Iran stets zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten mindestens im Umfang der in § 15 Abs. 4 GwG genannten Pflichten zu erfüllen.

Auch die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

III. Informationsbericht der FATF vom 29.06.2018 zu Ländern unter Beobachtung


Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierbei handelt es sich um Äthiopien, Jemen, Pakistan, Serbien, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, und Tunesien.

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verweise ich bis auf die Länder Pakistan und Serbien auf die Ziffer I. dieses Rundschreibens.
Für die Länder Pakistan und Serbien gelten zwar wie bisher für Länder des FATF-Informationsberichts keine unmittelbaren Handlungspflichten und keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Gleichwohl sollte bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank, die in Deutschland für die Umsetzung von Finanzsanktionen zuständig ist, veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin.

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