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Erscheinung:12.08.2019, Stand:geändert am 26.05.2021 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2019/0001 | Thema Risikomanagement Rundschreiben 06/2019 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

An die Verbände der Kreditwirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit die zum 31.12.2019 in Kraft tretende Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im Folgenden ZÄR im AB). Die EBA hat im Juli 2018 die neuen „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2018/02) veröffentlicht. Die Implementierung dieser EBA-Leitlinien hat eine erneute Überarbeitung des Rundschreibens zu ZÄR im AB notwendig gemacht. Dabei hat die Aufsicht das Ziel, den Implementierungsaufwand der Kreditwirtschaft in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Die neuen Berechnungsvorgaben des Rundschreibens zum ZÄR im AB greifen nicht in die Methodenfreiheit der Institute hinsichtlich der internen Berechnung und Steuerung der Zinsänderungsrisiken ein. Die neuen Zinsszenarien erweitern die von den Instituten zu berücksichtigenden Änderungen der Zinsstrukturkurve. Dies soll dazu dienen, der Aufsicht ein vollständigeres Bild der Zinsänderungsrisiken der Institute zu vermitteln und so das aufsichtliche Verständnis der Risikostruktur sowohl der Einzelinstitute als auch des Gesamtbankensektors zu verbessern.

Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens 9/2018 (BA) hat die deutsche Aufsicht in Einklang mit den Baseler Standards von 2016 den Banken die Möglichkeit eröffnet, bei der Berechnung des ZÄR im AB die Cashflows ohne Margen (d.h. auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes) zu berücksichtigen. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch bei einer Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko die Aufsicht Wert darauflegt, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.

Die Institute haben die Vorgaben des Rundschreibens zur Berechnung der aufsichtlichen Zinsschockszenarien erstmalig zum Meldestichtag 31.12.2019 zu berücksichtigen. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Überarbeitung der FinaRisikoV noch nicht abgeschlossen sein, ist die Meldung zum ZÄR im AB durch die Institute per Excel-Tabelle an die Aufsicht zu übermitteln. Die Aufsicht wird dazu rechtzeitig eine Vorlage an die Institute versenden.

Ich bedanke mich für Ihre fachliche Unterstützung.

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