BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.09.2019, Stand:geändert am 09.03.2023 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2019/0038 | Thema Investmentfonds Rundschreiben 10/2019 (WA)

Rundschreiben 10/2019 (WA) zu Kriterien für die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 38 Absatz 4 Satz 1 KAGB gemäß § 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB

1. Prüfungspflicht

Soweit eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 KAGB erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen besonders zu prüfen, § 38 Absatz 4 Satz 1 KAGB. Diese Prüfung umfasst gemäß § 38 Absatz 4 Satz 2 im Falle der Ausübung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bis 5 KAGB auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 KAGB genannten Vorschriften der §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und der §§ 83 und 84 des WpHG.

2. Befreiung von der Prüfungspflicht

Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 5 KAGB kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des WpHG ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Eine Ausnahme nach § 38 Abs. 4 Satz 5 KAGB jedoch für die Prüfung des § 84 KAGB

3. Weitere Befreiungsmöglichkeiten

Eine Befreiung wird in der Regel gewährt, wenn keine allgemeinen Ausschlusskriterien (siehe hierzu unter 4. unten) vorliegen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 KAGB ausschließlich gegenüber professionellen Kunden erbringt. Als professionelle Kunden gelten dabei Kunden im Sinne des § 67 Absatz 2 WpHG.

Erbringt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 KAGB (auch) für Privatkunden, kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn das für die Privatkunden verwaltete und „beratene“ Anlagevolumen sowie die für die Privatkunden verwahrten Anteilscheine in der Summe den Betrag von 5 Mio. € nicht überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, scheidet eine Befreiung insgesamt, d. h. auch im Hinblick auf die professionellen Kunden, aus.

4. Keine Befreiung - allgemeine Ausschlusskriterien

Eine Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht kommt – selbst wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf Art und Umfang der betriebenen Geschäfte vorliegen – gemäß folgenden Ausschlusskriterien nicht in Betracht:

• es hat noch keine Erstprüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft stattgefunden;

• bei der jeweils letzten Prüfung wurden ein Mangel oder Mängel in Bezug auf Feststellungen nach § 23 Absatz 2 KAPrüfbV ausgewiesen, die eine Befreiung nicht rechtfertigen würden;

• der Bundesanstalt sind auf andere Weise Tatsachen bekannt geworden, die darauf schließen lassen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Pflichten nach §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, §§ 83 und 84 WpHG oder die auf diesen beruhenden Rechtsverordnungen und Richtlinien nicht oder nicht in erforderlichem Umfang beachtet;

• es liegen wesentlichen Beschwerden vor, die sich auf §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, §§ 83 und 84 WpHG oder auf diesen beruhenden Rechtsverordnungen und Richtlinien beziehen; oder

• die Art der Geschäftstätigkeit oder die Organisation der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben sich seit der letzten Prüfung wesentlich geändert.

5. Umfang (Dauer) der Befreiung

Die Befreiung wird in der Regel für einen Zeitraum von 2 Jahren erteilt.

6. Mitteilungen relevanter Sachverhalte

Befreiungsbescheide werden mit der Auflage verbunden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet wird, maßgebliche Veränderungen hinsichtlich Art und Umfang des Wertpapiergeschäftes unverzüglich der Bundesanstalt zur Kenntnis zu geben.

Fußnote:

  1. 1 Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (Text von Bedeutung für den EWR.)

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback