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Erscheinung:25.07.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 213 - 2/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 14/2002 (BA) - Zuordnung der Republik Korea zur Zone A gemäß der Grundsätze über die Eigenmittel und Liquidität

Grundsätze über die Eigenmittel und Liquidität der Institute sowie Großkredit- und Millionenkreditverordnung und Länderrisikoverordnung; Zuordnung der Republik Korea zur Zone A gemäß § 1 Abs. 5b Satz 1 KWG

Mit Rundschreiben 13/97 vom 2. Dezember 1997 wurde die Zugehörigkeit Südkoreas (heute: Republik Korea) zur Zone A wegen der Ankündigung der koreanischen Regierung, zur Tilgung bestehender Auslandsschulden einen Überbrückungskredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu beantragen, suspendiert.

Am 4. Dezember 1997 stellte der IWF Korea einen Überbrückungskredit entsprechend seinen Mechanismen finanzieller Unterstützung zur Verfügung (insgesamt zugesagt: 15,5 Mrd. Sonderziehungsrechte). Zeitlich gestaffelt ab dem 5. Dezember 1997 hat Korea davon 14,4125 Mrd. Sonderziehungsrechte in Anspruch genommen. Ab dem 18. Dezember 1998 begann Korea, die beanspruchten Mittel zurückzuzahlen. Die letzte ausstehende Tilgungsrate wurde am 23. August 2001 geplant vorzeitig geleistet.

Nach eingehender Prüfung halte ich es für vertretbar, die Republik Korea wieder als Land der Zone A im Sinne des § 1 Abs. 5b KWG einzustufen.

Meine Einschätzung beruht auf folgenden Umständen:

  • Eine kürzlich vorgenommene Bonitätseinschätzung durch eine deutsche Kreditversicherungsagentur lässt eine gegenteilige Entscheidung nicht geboten erscheinen,
  • die Republik Korea hat den IWF-Überbrückungskredit vollständig und vorzeitig zurückgezahlt und
  • die koreanische Volkswirtschaft hat sich nach meiner Einschätzung als hinreichend resistent gegen den globalen wirtschaftlichen Abschwung nach den Terrorangriffen vom 11. September 2001 erwiesen.

Da die anderen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur Zone A gemäß § 1 Abs. 5b KWG durch die Republik Korea erfüllt werden, weise ich deshalb die Republik Korea der Zone A zu.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Zone A neben der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Staaten:
Australien
Kanada
Portugal
Belgien
Korea (Republik)
Saudi-Arabien
Dänemark
Liechtenstein
Schweden
Finnland
Luxemburg
Schweiz
Frankreich
Mexiko
Slowakische Republik
Griechenland
Neuseeland
Spanien
Großbritannien und Nordirland
Niederlande
Tschechische Republik
Irland
Norwegen
Türkei
Island
Österreich
Ungarn
Italien
Polen
USA
Japan

Die erweiterte Liste der Staaten, die als der Zone A zugehörig angesehen werden, gilt ab sofort bei Anwendung des Grundsatz I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997, BAnz. Nr. 210 vom 11. November 1997 S. 13555, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 2000, BAnz. Nr. 160 vom 25. August 2000 S. 17077), des Grundsatz II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998, BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 1998 S. 16985), der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften und der Länderrisikoverordnung

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