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Erscheinung:08.11.2002 | Geschäftszeichen WA 47 - 70.00.18.01 Rundschreiben 24/2002 (WA) - Ablauf der in § 64e Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Frist; Anwendung der Regeln über das Anfangskapital

Das Rundschreiben richtet sich an diejenigen Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute, für die nach entgültig abgeschlossener Auswertung der Ergänzungsanzeige eine Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt gilt.

Auf diese Wertpapierhandelsbanken und Institute sind gemäß § 64e Abs. 3 Satz 1 § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 KWG über das Anfangskapital erst ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden.

Da dieser Fristablauf demnächst bevorsteht, weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2003 bei den vorgenannten Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG in Verbindung mit § 64e Abs. 3 Satz 1 KWG ein Anfangskapital in der Mindesthöhe von

  • EURO 730.000,-- bei Wertpapierhandelsbanken,
  • EURO 730.000,-- bei Finanzdienstleistungsinstituten der Gruppe I,
  • EURO 125.000,-- bei Finanzdienstleistungsinstituten der Gruppe II,
  • EURO 50.000,-- bei Finanzdienstleistungsinstituten der Gruppe III a und III b, soweit nicht von Instituten der Gruppe III b eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG nachgewiesen wird,

zur Verfügung stehen muss.

Das Anfangskapital ist gemäß § 64e Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG in § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG definiert. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meine Darlegungen zu dieser Norm mit vorangegangenem Sammelschreiben C/99- WHB/FDI (Geschäftsnummer: VII 7 - 70.00.18), das im Internet unter www.BaFin.de abrufbar ist.

Sofern das Anfangskapital in der jeweils nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG in Verbindung mit § 64e Abs. 3 Satz 1 KWG erforderlichen Mindesthöhe zum 1. Januar 2003 nicht vorhanden ist, nennt die Bestimmung des § 64e Abs. 3 Satz 1 KWG folgende aufsichtsrechtliche Konsequenzen:

  1. gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 KWG hat ein Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Nichtvorhandensein bzw. Absinken des Anfangskapitals unter die zuvor dargelegten Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG unverzüglich anzuzeigen;
  2. gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben, wenn ein Institut nicht (mehr) über das Anfangskapital in der erforderlichen Mindesthöhe verfügt.

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