Erscheinung:29.12.2004 | Geschäftszeichen BA 15 - GS 4103 - 0001/04 |
Thema Liquiditätsanforderungen
Rundschreiben 12/2004 (BA) - Anerkennung nicht-börsennotierter Wertpapiere als Liquidität erster Klasse
Anerkennung nicht-börsennotierter Wertpapiere als Liquidität erster Klasse
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Der Grundsatz II (GS II) ist gemäß § 1 Abs. 2 GS II von Finanzdienstleistungsinstituten der Gruppen I und II anzuwenden. Die folgende Regelung kann jedoch nur von Instituten in Anspruch genommen werden, die auch tatsächlich entsprechende Refinanzierungsgeschäfte mit einer Zentralnotenbank durchführen können.
Von der Kreditwirtschaft wurde an mich die Forderung herangetragen, für die Zwecke des GS II neben den börsennotierten Wertpapieren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II auch bestimmte internationale, nicht-börsennotierte Wertpapiere als hochliquide Aktiva anzuerkennen. Gerade international tätige Institute hielten Wertpapiere in ihrem Bestand, die zwar nicht börsennotiert sind, jedoch gleichwohl hoch liquide seien.
Als objektives und für die Aufsicht nachprüfbares Kriterium für die Marktgängigkeit eines Wertpapiers gilt in der Systematik des GS II das strenge Kriterium der Börsennotierung. So gelten nur solche Wertpapiere als börsennotiert, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie bei einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind.
Um der zunehmende Internationalisierung der Geschäftstätigkeit der Institute Rechnung zu tragen, möchte ich mich dem Petitum der Kreditwirtschaft nicht mehr verschließen, auch bestimmte nicht-börsennotierte Wertpapiere als Liquidität erster Klasse anzuerkennen. Jedoch bleibt diese Möglichkeit begrenzt auf Wertpapiere,
- die bei einer Zentralnotenbank eines Staates der Zone A nach dem jeweiligen Verzeichnis als refinanzierungsfähige Sicherheiten anerkannt werden und
- die bezogen auf das Euro-Währungsgebiet von der Europäischen Zentralbank als so genannte Kategorie I-Sicherheiten zugelassen sind bzw. bezogen auf sonstige Zone A-Staaten Kategorie I-Sicherheiten vergleichbar sind [1].
Wenn die Zentralnotenbank nicht dem Europäischen System der Zentralbanken angehört, muss das Institut allerdings im Sitzland dieser Zentralnotenbank eine Zweigniederlassung haben. Die Wertpapiere müssen bei dem Institut nach dem strengen Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB bewertet werden. Die Regelung schließt die dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Wertpapiere ein.
Bemessungsgrundlage für die Anrechnung als Zahlungsmittel im GS II sind die nach den entsprechenden Bewertungsgrundsätzen der jeweiligen Zentralnotenbanken geschäftstäglich ermittelten aktuellen Werte der zugrunde liegenden Wertpapiere abzüglich dem von der jeweiligen Zentralnotenbank vorgesehenen Bewertungsabschlag.
Die Prüfung, ob ein Wertpapier bei einer bestimmten Zentralnotenbank anerkannt ist, obliegt den Instituten. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist bei den Ausführungen gemäß § 26 Abs. 2 Prüfungsberichtsverordnung hierzu Stellung zu nehmen.
Bis zu einer Anpassung der Meldevordrucke sind die zusätzlich anerkannten, nicht-börsennotierten Wertpapiere übergangsweise im Meldevordruck LI 1 bei den "Börsennotierten Wertpapieren" in Position 051 und in den entsprechenden relevanten Unterpositionen (052, 053, 054) zu erfassen. Das Institut muss zu jeder Meldung die Anzahl und Art der Wertpapiere und die Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen nachvollziehbar darlegen können. Bei erstmaliger Erfassung der Bemessungsgrundlage dieser Wertpapiere als Zahlungsmittel ist dies gegenüber der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos anzuzeigen. Eine Aufstellung der einzelnen Wertpapiere mit ihren jeweiligen Bemessungsgrundlagen ist beizufügen.
[1]
Insbesondere Handelswechsel und Kreditforderungen an Handel und Industrie (Wirtschaftskredite) fallen somit nicht in die Liquidität erster Klasse.