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Erscheinung:04.10.2006 | Geschäftszeichen BA 13 - GS 3304 - 2/2004 Groß- und Millionenkreditvorschriften; Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG; Bürgschaftserklärungen für Reiseveranstalter gemäß § 651k BGB

Nachtrag zum Rundschreiben 1/2005 (BA) - Groß- und Millionenkreditvorschriften; Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG; Bürgschaftserklärungen für Reiseveranstalter gemäß § 651k BGB

Das RS 1/2005 ist Ausfluss der in § 651k BGB normierten Pflichten von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, wenn sie als sog. Kundengeldabsicherer tätig werden, indem sie gegenüber Reiseveranstaltern sicherstellen, dass einem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Damit können auch Versicherungsunternehmen unter den Anwendungsbereich des RS 1/2005 fallen, wenn sie im Sinne des § 651k Abs. 2 Satz 1 BGB entweder durch den Abschluss einer Versicherung (1. Alternative) oder durch die Abgabe eines Zahlungsversprechens (2. Alternative) mit bzw. gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter tätig werden.

Auch wenn der Gesetzgeber private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur teilweise von der Anwendung des KWG befreit hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2, 2. HS KWG) und daher von einer uneingeschränkten Anwendung der Vorschrift des § 14 KWG auf Versicherungsunternehmen auszugehen ist, habe ich keine Bedenken, Versicherungsverträge i.S.v. § 651k Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB vom Anwendungsbereich des Rundschreibens 1/2005 auszunehmen, da der Abschluss von Versicherungsverträgen zu den eigentümlichen Geschäften von Versicherungsunternehmen gehört. Versicherungsunternehmen haben daher den Abschluss einer Versicherung im Sinne des § 651k Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BGB mit einem Reiseveranstalter nicht nach § 14 KWG zu melden.

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