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Erscheinung:01.03.2005 | Geschäftszeichen VA 11 - O 1000 - 100/04 | Thema Solvabilität Rundschreiben 4/2005 (VA) - Solvabilität der Versicherungsunternehmen

Solvabilität der Versicherungsunternehmen

A. Hinweise zur Solvabilität von Versicherungsunternehmen


I. Allgemeines

Versicherungsunternehmen sind nach § 53c Abs. 1 S. 1 VAG verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie, unbelastete Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen. Bei einer Geschäftsausweitung ist erforderlichenfalls für eine rechtzeitige Erhöhung der freien unbelasteten Eigenmittel zu sorgen. Die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne sowie den für die einzelnen Sparten maßgebenden Mindestbetrag regelt die nach § 53c Abs. 2 VAG erlassene Kapitalausstattungs-Verordnung. Als Garantiefonds gilt ein Drittel der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1 Satz 2 VAG).

Durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478), das u.a. die Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG umsetzt, wurden § 53c Abs. 1 bis 3c VAG und die Kapitalausstattungs-Verordnung geändert.

Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Allerdings können sich Versicherungsunternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben haben, bis zum 1. März 2007 auf die alten Regelungen berufen. Für Pensions- und Sterbekassen verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2007.

Der Gesetzgeber wünscht, dass alle Unternehmen den Nachweis der Solvabilitätsanforderungen so früh wie möglich auf der Grundlage der neuen Regelungen erbringen. Daher wird angeregt, dass unter die o.g. Übergangsregelung fallende Unternehmen schon in der Übergangsfrist nach den neuen Regeln berichten und die Erfüllung der alten Anforderungen durch eine Ergänzungsrechnung nach dem Rundschreiben R 3/97 (bei Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen) bzw. R 4/97 (bei Unternehmen der Schaden-/ Unfallversicherung und Krankenversicherung) nachweisen.

Grundsätzlich ersetzt dieses Rundschreiben die Rundschreiben R 3/97 und R 4/97, deren Heranziehung bis zum Ablauf der Übergangsfristen nur noch für erforderliche Ergänzungsrechnungen erwünscht ist.

Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins im Sinne von § 53 VAG haben den Solvabilitätsnachweis nur für die Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung aufgrund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wird.

Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist aufgrund des aleatorischen Charakters der betriebenen Versicherungszweige mit Schwankungen der Solvabilitätsspanne zu rechnen. Sie haben in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Eigenmittel jederzeit ausreichen, um diesen Schwankungen zu entsprechen.


II. Eigenmittelkatalog des § 53c Abs. 3 VAG

Der Katalog derjenigen Eigenmittel, die als freie, unbelastete Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 1 VAG anzusehen sind, ist in § 53c Abs. 3 S. 1 VAG abschließend aufgeführt. Instrumente, die dort nicht genannt sind, können den Eigenmitteln nicht zugerechnet werden. Dies schließt aber nicht aus, Instrumente, die dort nicht genannt sind, aber zum Beispiel die Merkmale einer nach § 53c Abs. 3b den Eigenmitteln zurechenbaren nachrangigen Verbindlichkeit erfüllen, als eigenmittelfähig anzusehen.

Der Eigenmittelkatalog des § 53c VAG differenziert den Vorgaben der europäischen Versicherungsrichtlinien entsprechend zwischen

a. Eigenmitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 VAG, die in jedem Fall als freie, unbelastete Eigenmittel anzusehen sind,

b. Eigenmitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 3a bis 4 VAG, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als freie, unbelastete Eigenmittel anzusehen sind, und

c. Eigenmitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) bis d) VAG, die nur auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als freie, unbelastete Eigenmittel anzusehen sind.


III. Eigenmittel, die nur auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als freie, unbelastete Eigenmittel anzusehen sind (Eigenmittel B)


1. Allgemeines

a. Der Antrag auf Genehmigung der Anerkennung als freie, unbelastete Eigenmittel ist zusammen mit dem gemäß § 53c Abs. 4 VAG vorzulegenden Nachweis der Eigenmittel einzureichen. Der Antrag muss datiert und von zwei Vertretungsberechtigten, darunter mindestens einem Vorstandsmitglied, unterschrieben sein.

b. In der einzureichenden Nachweisung ist eine Genehmigung des Antrags zu unterstellen. Die beantragten Beträge sind dementsprechend einzutragen.

c. Bei der aufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidung über Anträge auf Anerkennung als freie, unbelastete Eigenmittel wird sich die Aufsichtsbehörde vom jeweiligen Zweck der Genehmigungspflicht leiten lassen. Dieser ergibt sich aus den einschlägigen Ausführungen in dem von der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erstellten Bericht über die Solvabilität der Versicherungsunternehmen[1], von dessen Empfehlungen sich der europäische Richtliniengeber bei der Neufassung der Regelungen zur Solvabilität in den EU-Richtlinien 2002/12/EG (Inhalte übernommen in die Richtlinie 2002/83/EG) und 2002/13 EG hat leiten lassen.


2. Genehmigung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals bzw. Gründungsstocks (§ 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a VAG)

Die Anrechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils kann nur genehmigt werden, wenn der eingezahlte Teil des Grundkapitals oder Gründungsstocks bzw. bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen der dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechende Teil mindestens 25 % beträgt (§ 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a VAG).

Zudem ist bei Mitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) und b) VAG die quantitative Begrenzung des § 53c Abs. 3 S. 2 VAG zu berücksichtigen, nach der sie den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden können.

Bei dem nicht eingezahlten Teil des Grundkapitals bzw. des Gründungsstocks besteht das Risiko, dass sich die Forderungen gegen die Anteilseigner gerade in Krisensituationen nicht realisieren lassen[2]. Insofern kommt eine Versagung der Genehmigung nur dann in Betracht, wenn deren Zahlungsfähigkeit in Frage steht.

Im Antrag sind daher die Anteilseigner sowie die auf sie entfallenden Anteile zu benennen. Zudem hat der Vorstand des Antragstellers hinsichtlich der Anteilseigner, die nicht von der BaFin beaufsichtigt werden, zu versichern, keine begründeten Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu haben. Bei Anteilseignern, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, kann diese Versicherung durch den Verweis auf diesen Umstand ersetzt werden.

Die BaFin behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zur Bonität und Zahlungswilligkeit der Anteilseigner zu verlangen. Gegebenenfalls kann die Höchstgrenze von 50% des nicht eingezahlten Teils weiter verringert werden.


3. Genehmigung der Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen (§ 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5b VAG)

Zu berücksichtigen ist die quantitative Begrenzung des § 53c Abs.3 S.2 VAG, nach der Mittel gemäß § 53c Abs.3 S.1 Nr.5a) und b) VAG den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50% des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden können.

Auch hinsichtlich der Nachschussforderungen besteht ein gewisses Ausfallrisiko insbesondere in Krisensituationen[3], das den europäischen Richtliniengeber dazu veranlasst hat, Nachschüsse nunmehr als "Antragseigenmittel" auszugestalten.

Je mehr ein Versicherungsverein im Wettbewerb als privatwirtschaftliches Unternehmen mit entsprechenden Vertriebs- und Marketingaktivitäten in Erscheinung tritt, desto eher werden sich die Versicherungsnehmer mehr als Kunden denn als Vereinsmitglieder fühlen. Das Bewusstsein, als Vereinsmitglied Nachschüsse leisten zu müssen, dürfte bei diesen Versichertengemeinschaften nur sehr gering ausgeprägt sein, wenn es überhaupt vorhanden ist. Insofern steht zu befürchten, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der Versicherten -jedenfalls zunächst- mit einer Zahlungsverweigerung zu rechnen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Motive wird die BaFin Anträge auf Anerkennung der hälftigen Nachschüsse als Eigenmittel grundsätzlich nur anerkennen, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages über seine Verpflichtung, ggf. Nachschüsse zu leisten, informiert wurde.

4. Genehmigung von stillen Nettoreserven, soweit sie nicht Ausnahmecharakter haben

Stille Reserven sind unrealisierte Gewinne, deren Höhe nicht vorhersehbaren Schwankungen unterworfen ist und die bei einem Preisverfall der Aktiva innerhalb kürzester Zeit dezimiert oder gar aufgezehrt werden können. Bei ihrer Anerkennung ist daher in jedem Fall Vorsicht geboten. Nur wenn dargelegt werden kann, dass die stillen Nettoreserven keinen Ausnahmecharakter tragen und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihr Wert dauerhaft ist, können sie als freie, unbelastete Eigenmittel anerkannt werden. Stille Reserven ohne Ausnahmecharakter sind nur bei dem Bilanzposten "Kapitalanlagen" genehmigungsfähig.

Sofern stille Reserven anerkannt werden, sind vom nachgewiesenen Betrag Steuern und Verkaufskosten abzusetzen, die bei einer Realisierung voraussichtlich anfallen würden. Hinsichtlich der Steuerbelastung ist der ungünstigste Fall, d.h. die Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns durch die Auflösung der stillen Reserven, zu berücksichtigen.

Soweit stille Reserven von Lebensversicherungsunternehmen im Falle einer Realisierung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung den Versicherungsnehmern zustehen und keiner Steuerbelastung unterliegen, kann die Anrechnung ohne Steuerabzug erfolgen.

Genehmigungsfähig sind lediglich die stillen Nettoreserven, d.h., dass nur der positive Saldo aus stillen Reserven und stillen Lasten anerkannt werden kann. Im ersten Schritt ist dabei innerhalb jeder Kapitalanlageart gesondert zu saldieren. Im zweiten Schritt sind die Salden der einzelnen Kapitalanlagearten untereinander zu saldieren. Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die stillen Reserven aller Kapitalanlagen deren stille Lasten übertreffen. Bei den zu saldierenden stillen Reserven und stillen Lasten sind jeweils nur diejenigen ohne Ausnahmecharakter zu berücksichtigen. Dabei können zinsinduzierte stille Lasten in Kapitalanlagen (festverzinsliche Wertpapiere, Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und sonstige Darlehen) des Anlagevermögens bei der Ermittlung der stillen Nettoreserven unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der stillen Reserven einzelner Kapitalanlagearten ohne Ausnahmecharakter werden im Folgenden Hinweise gegeben.

a) Immobilien

Für die Ermittlung der stillen Reserven von Immobilien gelten die Regelungen des § 55 RechVersV entsprechend. Das Vorliegen der stillen Reserve ist durch ein einzureichendes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf. Für die Gutachtenerstellung kommen insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht. Zusätzlich ist in dem Gutachten zu den dauernden Eigenschaften der Immobilie und dem Ertrag, den sie bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann, mithin zur Dauerhaftigkeit der stillen Reserve, explizit Stellung zu nehmen (Gedanke aus § 12 Abs. 1 Hypothekenbankgesetz).

b) Verbundene Unternehmen und Beteiligungen

Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen im Sinne der § 53c Abs. 3d und e VAG sind von den Eigenmitteln abzuziehen. Dies schließt eine Anerkennung darin enthaltener stiller Reserven aus.

Sofern Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen an einer Wertpapierbörse oder einem anderen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt zum Handel zugelassen sind, gelten die Ausführungen unter 4 c) aa) entsprechend (s.u.). Erfolgt kein derartiger Handel, werden zur Feststellung des Wertes und der Dauerhaftigkeit der stillen Reserve in der Regel umfangreiche und langwierige Untersuchungen notwendig sein, die zumeist die Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger, im Idealfall öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erfordern werden.

c) Wertpapiere, Anteile an Sondervermögen und sonstige Kapitalanlagen
aa) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse oder einem anderen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt zum Handel zugelassen sind sowie Anteile an Sondervermögen

Stille Reserven in Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind, werden analog § 56 Abs. 2 RechVersV durch den Vergleich des Buchwertes und des Börsenkurs- bzw. Freiverkehrswertes zum Bilanzstichtag (Tagesschlusskurs) ermittelt.

Ausnahmecharakter der so ermittelten stillen Reserve liegt allerdings nur dann nicht vor, wenn der Kurswert dauerhaft über dem Buchwert liegt.

Maßgeblich ist der Bilanzstichtagswert daher nur dann, wenn der Kurs des Wertpapiers am Bilanzstichtag niedriger als der aus diesem und den drei vergangenen Bilanzstichtagen ermittelten Durchschnittskurs liegt. Ist er höher, gilt der Durchschnittskurs. Liegt der Kurs am Tag der Antragstellung auf Anerkennung der stillen Reserve sowohl unter dem Durchschnittskurs als auch unter dem Bilanzstichtagskurs, ist der Kurs- oder Freiverkehrswert am Tag der Antragstellung maßgeblich.

Kann auf eine Historie von vier Bilanzstichtagen nicht zurückgegriffen werden, muss zur Berechnung des Durchschnittskurses auf die vorhandenen Bilanzstichtagskurse zurückgegriffen werden.

Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist jeweils der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Der Durchschnittskurs ist für jedes Wertpapier einzeln zu berechnen. In keinem Fall dürfen Wertpapiere eines Emittenten mit unterschiedlicher Ausstattung zusammengefasst werden.

Bei festverzinslichen Wertpapieren ist als zusätzlicher Wert der Wert zu ermitteln, den das Wertpapier bei einer drei Jahre kürzeren Restlaufzeit hätte. Ist dieser Wert niedriger als die anderen Werte, ist dieser niedrigere Wert für die Bemessung der dauerhaft stillen Reserve maßgebend.

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind, ist eine Anerkennung stiller Reserven regelmäßig ausgeschlossen. Die Zuordnung zum Anlagevermögen setzt voraus, dass die Wertpapiere dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen und impliziert ein Halten dieser Wertpapiere bis zur Fälligkeit. Die fehlende Verkaufsabsicht und damit der Verzicht auf die Realisierung vorübergehender stiller Reserven schließt eine Dauerhaftigkeit und damit Anerkennungsfähigkeit der stillen Reserven aus.

Die oben genannten Grundsätze gelten entsprechend für Anteile an Sondervermögen.

bb) Wertpapiere und sonstige Kapitalanlagen, die nicht an einer Wertpapierbörse oder einem anderen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt zum Handel zugelassen sind

Für Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse oder einem anderen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt zum Handel zugelassen sind, gelten die Ausführungen zu den stillen Reserven bei Anteilen an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, die nicht an einer Wertpapierbörse oder einem anderen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt zum Handel zugelassen sind, entsprechend. Eine Anerkennung der stillen Reserven kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Bei festverzinslichen Kapitalanlagen (festverzinsliche Wertpapiere, Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und sonstige Darlehen) ist eine Anerkennung stiller Reserven regelmäßig ausgeschlossen, da sie regelmäßig bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Eine Dauerhaftigkeit und damit Anerkennungsfähigkeit der stillen Reserven ist daher nicht gegeben.


IV. Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG

Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG müssen Eigenmittel in Höhe einer Solvabilitätsspanne bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemisst, §§ 106b Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5 Abs. 4 VAG. Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich des VAG, also in Deutschland, belegen sein. Ab dem über die Höhe des Garantiefonds hinausgehenden Betrag müssen sie in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt für Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG 50 % des Betrages, der nach der Kapitalausstattungs-Verordnung für die jeweils betriebene Sparte maßgeblich ist, § 106b Abs. 2 S. 4 VAG.


B. Drohende Unterdeckung der Solvabilitätsspanne

Ein Versicherungsunternehmen verfügt nicht mehr über die erforderliche Solvabilität, wenn die Eigenmittel den Betrag der Solvabilitätsspanne nicht mehr erreichen. Zeichnet sich dieser Sachverhalt ab, hat das Unternehmen die BaFin unverzüglich darüber zu unterrichten und sofort geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Solvabilität einzuleiten. Dies ist schon deshalb erforderlich, damit notwendig werdende Maßnahmen rechtzeitig und kostensparend mit dem Unternehmen abgestimmt werden können.

Entsprechend hat das Versicherungsunternehmen zu verfahren, wenn erkennbar wird, dass sich der Garantiefonds von einem Drittel der Solvabilitätsspanne nicht mehr aus offen in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmitteln im Sinne von § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und aufsichtsbehördlich anerkannten Eigenmitteln im Sinne von § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5c) VAG zusammensetzt.


C. Frist für die Einreichung

Die Berechnung der Solvabilitätsspanne und der Nachweis der Eigenmittel sind jährlich zusammen mit dem aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht vorzulegen (§ 53 c Abs. 4 VAG). Nach § 341a Abs. 1 HGB haben Versicherungsunternehmen den Jahresabschluss in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und der BaFin nach § 55 Abs. 2 VAG unverzüglich einzureichen. Sofern sich aus dem festgestellten Jahresabschluss Änderungen der Solvabilitätsübersicht ergeben, sind diese der BaFin zusammen mit der Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, der nach § 55 Abs. 2 VAG der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen ist, mitzuteilen.


D. Form der Einreichung

Für die jeweils zum Abschlussstichtag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu er- bringenden Angaben zur Solvabilität sind die im Anhang dieses Rundschreibens unter I bis V abgedruckten Nachweisungen für die jeweiligen Sparten zu verwenden. Die Nachweisungen sind in elektronischer Form oder in maschinenlesbarer Papierform einzureichen.

Die Richtigkeit der in den Nachweisungen gemachten Angaben ist in einem der BaFin in nicht elektronischer Form einzureichendem, durch zwei Vertretungsberechtigte, darunter mindestens einem Vorstandsmitglied, unterschriebenem und mit dem Erstellungsdatum versehenem Begleitschreiben zu bestätigen.

Dem Schreiben sind die einzureichenden erläuternden Anlagen beizufügen.

Sofern die Anerkennung von Mitteln nach § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5 als Eigenmittel beantragt wird, können dieser Antrag und die Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben in einem Schreiben zusammengefasst werden.


E. Anmerkungen zu einzelnen Positionen der Nachweisungen

Soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, gelten die Anmerkungen zu den Nachweisungen für alle Sparten.

Der Aufbau der Nachweisungen orientiert sich die Eigenmittel betreffend an Formblatt 100 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV). Positionen der Nachweisungen, die auch in Formblatt 100 enthalten sind, werden nur im Bedarfsfall erläutert.

In einzelnen Erläuterungen wird auf Formblatt 200 der BerVersV Bezug genommen. Für Unternehmen, die statt des Formblatts 200 das Formblatt 300 einreichen, gelten die Bezugnahmen entsprechend.

I. Eigenmittel (alle Sparten)
Nachweisungen Nr. 701, 702, 703, 704 und 705 jeweils Seite 1

1. Eigenmittel A

Position (1)

- eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter Gründungsstock -

Bei deutschen Versicherungsaktiengesellschaften ist von dem bilanzierten Passivposten "gezeichnetes Kapital" (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 02 Spalte 03) der bilanzierte Aktivposten "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" (vgl. Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) abzuziehen.

Bei deutschen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ergibt sich der eingezahlte Gründungsstock aus dem Unterschied zwischen dem bilanzierten Gründungsstock (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 02 Spalte 03) und dem im Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 bilanzierten "Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks".

Bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen sind die den Posten "gezeichnetes Kapital" und "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten zu saldieren; der Unterschiedsbetrag ist einzusetzen.

Inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG müssen den in der Bilanz für das deutsche Geschäft (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 02 Spalte 03) ausgewiesenen Nennbetrag der gestellten festen Kaution angeben (§ 106b Abs. 2 Satz 6 VAG).

Position (2)

- Betrag eigener Aktien -

Sofern Versicherungsaktiengesellschaften einen Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände: Eigene Anteile" (vgl. Formblatt 100 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03) bilanziert haben, ist dieser hier einzutragen.

Position (3)

- Kapitalrücklage -

Hier ist die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 03 Spalte 03) einzutragen.

Position (4)

- Organisationsfonds gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG -

Soweit in der Kapitalrücklage ein Organisationsfonds gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG enthalten ist (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 04 Spalte 03), ist dieser abzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "freie" Eigenmittel in § 53c Abs. 1 VAG. Der Organisationsfonds ist gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG zweckgebunden "für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes" und damit nicht frei. Eine Berücksichtigung ist nur insoweit möglich, wie dem Organisationsfonds aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) oder immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. EDV-Software), die im Zusammenhang mit der Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs angefallen sind, gegenüberstehen.

Positionen (9) bis (14)

- Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag, Bilanzgewinn/-verlust -

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahreser-gebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten (9) bis (12) die Posten (13) bis (14).

Position (15)

- auszuschüttende Dividenden -

Hier ist der Teilbetrag des Bilanzgewinns einzutragen, der laut Gewinnverwendungsvorschlag gem. § 170 Abs. 2 AktG, § 341a Abs. 4 HGB für die Verteilung an die Aktionäre bestimmt ist.

Position (16)

- Genussrechtskapital -

Hier ist der Betrag des Genussrechtskapitals einzutragen, der die Voraussetzungen des § 53c Abs. 3a und 3c VAG erfüllt und damit bei der Berechnung der Eigenmittel berücksichtigt werden kann.

In einer Anlage sind die betreffenden Genussrechte zu erläutern. Die Erläuterung des berücksichtigungsfähigen Betrages hat dabei von dem in der Bilanz ausgewiesenen Genussrechtskapital (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04) auszugehen.

Position (17)

- Nachrangige Verbindlichkeiten -

Hier ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten einzutragen, der die Voraussetzungen des § 53c Abs. 3b und 3c VAG erfüllt und damit bei der Berechnung der Eigenmittel berücksichtigt werden kann.

In einer Anlage sind die betreffenden Verbindlichkeiten zu erläutern. Die Erläuterung des berücksichtigungsfähigen Betrages hat dabei von den in der Bilanz ausgewiesenen nachrangigen Verbindlichkeiten (vgl. Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04) auszugehen.

Position (18)

- in der Bilanz aufgeführte immaterielle Werte -

Als immaterielle Werte sind nach § 53c Abs. 3 S. 3 VAG insbesondere die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) sowie ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) zu verstehen (vgl. Formblatt 100 Seite 1 Zeilen 05 und 06 jeweils Spalte 3). Da die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist, sind auch andere in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Werte abzusetzen, z.B. aktivierte EDV-Software, erworbene Versicherungsbestände oder Urheberrechte (vgl. Formblatt 100 Seite 1 Zeile 07 Spalte 03) sowie ein nach § 274 Abs. 2 HGB für voraussichtliche Steuerentlastungen nachfolgender Geschäftsjahre aktivierter Betrag.

Ferner haben inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 105 VAG eine Forderung gegenüber dem Gesamtunternehmen, die in dem für die Bundesrepublik Deutschland aufgestellten Jahresabschluss bilanziert wird (aktiver Ausgleichsbetrag, vgl. Formblatt 100 Seite 2 Zeile 25 Spalte 04), unter dieser Position von den Eigenmitteln abzusetzen. Dies ist geboten, weil diese Forderung wirtschaftlich gesehen lediglich internen Verrechnungscharakter, vergleichbar einer Forderung der Betriebsstätte an die Unternehmenszentrale, besitzt.

Die Zusammensetzung des unter dieser Position eingesetzten Betrages ist in einer Anlage darzulegen.

Position (19)

- ungebundene, zur Verlustdeckung verwendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung -

Unter dieser Position können nur Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen einen Betrag ausweisen.

Die Position betrifft die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie gem. § 56a S. 5 VAG bzw. dem Geschäftsplan - insbesondere der Satzung - zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt (§ 53c Abs. 3 S.1 Nr. 4 VAG).

Als Eigenmittel ansetzbar ist damit nur der Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der noch nicht für die Überschussbeteiligung festgelegt, also noch nicht durch Beschluss des zuständigen Organs für die laufende Überschussbeteiligung oder die Beteiligung am Schlussüberschuss bestimmt worden ist. Nicht ausgeschlossen ist folglich die Anrechnung solcher Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, für die gemäß § 28 Abs. 6 und 7 RechVersV eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebildet wurde (vgl. Nachweisung 110 Seite 1 Zeile 25 Spalte 01). Wenn Teile des Schlussüberschussanteilfonds gebunden sind (z.B. als Fonds zur Finanzierung gleich bleibender Gewinnrenten bei Rententarifen), können diese Teile allerdings nicht zur Deckung von Verlusten verwendet werden und sind somit nicht als Eigenmittel im Sinne von §53c Abs. 3 S. 1 Nr. 4 VAG ansetzbar.
Auch nicht ansetzbar sind die sich aus der Nachweisung 110 Zeilen 22 und 24 jeweils Spalte 01 ergebenden Beträge sowie ggf. über die Zeit bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs hinaus festgelegte Beträge.

Bei den Pensions- und Sterbekassen sind als Eigenmittel nicht ansetzbar der sich aus Nachweisung 121 Zeile 11 Spalte 01 (ab 2006: Nachweisung 121, Zeilen 15 - 17) ergebende Betrag und ggf. über die Zeit bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres hinaus festgelegte Beträge.

Darüber hinaus sind bei Pensions- und Sterbekassen der Teil der zum Bilanzstichtag noch ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht ansetzbar, über den voraussichtlich durch Beschluss des obersten Organs im Folgejahr bis zum nächsten Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ein Verwendungsbeschluss rechtsverbindlich herbeigeführt werden wird. Die Nichtansetzung dieser Beträge ist trotz der Stichtagsbezogenheit des Solvabilitätsnachweises geboten, da durch den Verwendungsbeschluss aus der ungebundenen eine gebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird. Würde die Kasse diesen Betrag im Solvabilitätsnachweis zunächst als Eigenmittel ansetzen, müsste nach rechtsverbindlichem Verwendungsbeschluss ein geänderter Solvabilitätsnachweis erbracht werden.

Position (20)

- Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen -

Diese Position ist nur von Versicherungsunternehmen zu belegen, die nicht in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104q Abs.1 S.2 VAG näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen sind.

Einzutragen ist die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 1 VAG ergebenden Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen. Die Aufteilung im Einzelnen ergibt sich nicht aus der Bilanz und ist in einer Anlage darzulegen.

Wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens die Anwendung einer Alternativrechnung zugelassen hat (Berechnungsmethode I, II oder III des Anhangs I der Finanzkonglomeraterichtlinie) und diese Methode auf Dauer einheitlich angewendet wird, erfolgt hier keine Eintragung.

Position (21)

- Forderungen aus Genussrechten gegenüber den in Pos. (20) genannten Unternehmen -

Diese Position ist nur von Versicherungsunternehmen zu belegen, die nicht in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104q Abs.1 S.2 VAG näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen sind.

Einzutragen ist die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 2 Alt. 1 VAG genannten Forderungen aus Genussrechten gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen.

Die Aufteilung im Einzelnen ergibt sich nicht aus der Bilanz und ist in einer Anlage darzulegen.

Wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens die Anwendung einer Alternativrechnung zugelassen hat (Berechnungsmethode I, II oder III des Anhangs I der Finanzkonglomeraterichtlinie) und diese Methode auf Dauer einheitlich angewendet wird, erfolgt hier keine Eintragung.

Position (22)

- Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Pos. (20) genannten Unternehmen -

Die Anmerkungen zu Position (21) gelten mit der Maßgabe, dass die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 2 Alt. 2 VAG ergebenden Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen einzutragen ist, entsprechend. Insbesondere ist die Aufteilung der einzelnen Posten in einer Anlage darzulegen.

Position (23)

- Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften -

Diese Position ist nur von Versicherungsunternehmen zu belegen, die nicht in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs.2 VAG näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen sind.

Einzutragen ist die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3e S. 1 VAG ergebenden Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften. Die Aufteilung im Einzelnen ergibt sich nicht aus der Bilanz und ist in einer Anlage darzulegen.

Wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens die Anwendung einer Alternativrechnung zugelassen hat (Berechnungsmethode I, II oder III des Anhangs I der Finanzkonglomeraterichtlinie) und diese Methode auf Dauer einheitlich angewendet wird, erfolgt hier keine Eintragung.

Position (24)

- Forderungen aus Genussrechten gegenüber den in Position (23) genannten Unternehmen -

Diese Position ist nur von Versicherungsunternehmen zu belegen, die nicht in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs.2 VAG näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen sind.

Einzutragen ist die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3e S. 1 i.V.m. 3d S. 1 Nr. 2 Alt. 1 VAG genannten Forderungen aus Genussrechten gegenüber Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.

Die Aufteilung im Einzelnen ergibt sich nicht aus der Bilanz und ist in einer Anlage darzulegen.

Wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens die Anwendung einer Alternativrechnung zugelassen hat (Berechnungsmethode I, II oder III des Anhangs I der Finanzkonglomeraterichtlinie) und diese Methode auf Dauer einheitlich angewendet wird, erfolgt hier keine Eintragung.

Position (25)

- Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Position (23) genannten Unternehmen -

Die Anmerkungen zu Position (24) gelten mit der Maßgabe, dass die Summe der Buchwerte der einzelnen sich aus § 53c Abs. 3e S. 1 i.V.m. Abs. 3d S. 1 Nr. 2 Alt. 2 VAG ergebenden Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften anzusetzen ist, entsprechend. Insbesondere ist die Aufteilung der einzelnen Posten in einer Anlage darzulegen.

2. Eigenmittel B

Eigenmittel B (gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5 VAG) können nur auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde als freie, unbelastete Eigenmittel angesetzt werden.

Position (1)

- Hälfte des nicht eingezahlten Teil des Grundkapitals oder Gründungsstocks -

Sofern beantragt wird, diesen Posten in die Berechnung der Eigenmittel einzubeziehen (vgl. dazu A III 2 dieses Rundschreibens) sind jeweils folgende Angaben zu machen:

Bei Aktiengesellschaften ist der beantragte Betrag, maximal die Hälfte des bilanzierten Aktivpostens "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" (Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04), einzusetzen.

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist der beantragte Betrag, maximal die Hälfte der "Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" (vgl. Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) anzugeben.

Bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ist der beantragte Betrag, maximal die Hälfte des Bilanzpostens, der dem Posten "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" bei Aktiengesellschaften entspricht, einzusetzen.

Position (2)

- Hälfte der Differenz zwischen den satzungsgemäß für das Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen -

Die Position betrifft nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht die Lebens- oder die Krankenversicherung betreiben.

Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird (vgl. A III 3) dieses Rundschreibens), darf der hier eingesetzte Betrag die Höchstgrenze nach § 53c Abs.3 S. 2 VAG nicht überschreiten. Dabei sind die beantragten Eigenmittel in die Ermittlung des Betrages der Eigenmittel einzubeziehen.

Position (3)

- Stille Nettoreserven, die sich aus einer Unterbewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben -

Die Zusammensetzung des hier beantragten Betrages ist in einer Anlage nachzuweisen und zu erläutern; vgl. A III 4) dieses Rundschreibens.

Position (4) und (5)

- Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und voll gezillmerter Deckungsrückstellung -

Diese Positionen gelten nur für Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen.

Die Position (4) betrifft den Wert derjenigen Abschlusskosten, die in den Beitrag eingerechnet, aber bei der Deckungsrückstellung nicht oder nur teilweise gezillmert wurden.

Zu den Eigenmitteln rechnet hiernach der Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei vollständiger Zillmerung mit dem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung zulässigen Teil des in den Beitrag eingerechneten Zuschlags für Abschlusskosten ergeben würde, soweit der Versicherungsnehmer auf diesen Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Kapitalausstattungs-Verordnung). Hat der Versicherungsnehmer im Stornofall, z.B. aufgrund von entsprechenden Zusagen, Anspruch auf einen höheren Betrag als die Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Kapitalausstattungs-Verordnung zulässigen Teil des in den Beitrag eingerechneten Zuschlags für Abschlusskosten ergeben würde, kann als Eigenmittel nur der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und dem vom Versicherungsnehmer beanspruchbaren Betrag angesetzt werden.

Soweit hiernach ein Unterschiedsbetrag überhaupt berücksichtigt werden kann, sind unter Position (5) von ihm aktivierte noch nicht fällige Ansprüche ("nicht amortisierte Abschlusskosten") gegenüber Versicherungsnehmern, die auf der Aktivseite erscheinen, abzuziehen (Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01).

Bei Geltendmachung eines Unterschiedsbetrages ist seine Berechnung in einer Anlage darzulegen.

II. Solvabilitätsspanne

1) Lebensversicherungsunternehmen NW 701 Seiten 3 bis 5, Pensionskassen NW 702 Seiten 3 bis 5, Sterbekassen NW 703 Seiten 3 bis 5

Die Erläuterungen gelten für Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen, soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolgt.

Teil I
Kapital- und Rentenversicherungen (Hauptversicherungen)

Hier sind neben den Versicherungen von Leben, Tod, Heirat und Geburt auch selbständige Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Pflegerenten- und ähnliche Versicherungen zu berücksichtigen.

Position (1) Erstes Ergebnis

Hier sind die Deckungsrückstellung und die um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (versicherungstechnische Rückstellungen, die mathematisch berechnet werden) anzusetzen.

Die betreffenden Beträge können größtenteils nicht unmittelbar der Bilanz entnommen werden, weil die entsprechenden Posten dort nicht nach den Risiken und Versicherungssparten gemäß Nr. 19 bis 24 der Anlage zum VAG aufgegliedert werden.

Deshalb ist die Berechnung der unter (a) und (b) anzugebenden absoluten Beträge in einer Anlage zu dieser Position darzulegen.

Dabei ist jeweils von den Beträgen nachstehender Posten des Formblattes 100 auszugehen:

soweit es die unter (a) und im Nenner des Quotienten unter (c) auszuweisende Summe betrifft:

  • Brutto-Deckungsrückstellung des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts (Seite 4 Zeile 05 Spalte 02),
  • Brutto-Deckungsrückstellung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (Seite 4 Zeile 15 Spalte 02),
  • Brutto-Beitragsüberträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts - vermindert um Kostenanteile - (Seite 4 Zeile 03 Spalte 02) und
  • Brutto-Beitragsüberträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts - vermindert um Kostenanteile - (Seite 4 Zeile 14 Spalte 02);

soweit es die unter (b) und im Zähler des Quotienten unter (c) auszuweisende Summe betrifft:

  • Netto-Deckungsrückstellung des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts (Seite 4 Zeile 05 Spalte 02 abzüglich Seite 1 Zeile 14 Spalte 02),
  • der Netto-Deckungsrückstellung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (Seite 4 Zeile 15 Spalte 02 abzüglich Seite 1 Zeile 22 Spalte 02) sowie
  • Netto-Beitragsüberträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft - vermindert um Kostenanteile - (Seite 4 Zeile 03 Spalte 02 abzüglich Seite 1 Zeile 13 Spalte 02),
  • Netto-Beitragsüberträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts - vermindert um Kostenanteile - (Seite 4 Zeile 14 Spalte 02 abzüglich Seite 1 Zeile 21 Spalte 02).

Jeder einzelne Betrag ist nach den Unterposten "Kapital- und Rentenversicherung", "Zusatzversicherungen", "Versicherungen nach § 54 b Abs. 1 und 2 VAG" sowie "Kapitalisierungsgeschäfte" aufzugliedern. Anschließend sind für diese Unterposten mit Ausnahme der "Zusatzversicherungen" aus diesen Teilbeträgen die Summen der Deckungsrückstellungen und um Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge des gesamten Versicherungsgeschäfts ohne bzw. nach Abzug der in Rückdeckung gegebenen Anteile zu bilden. Die entsprechenden Beträge für "Kapital- und Rentenversicherungen" sind aus der Anlage in den Solvabilitätsnachweis zu übertragen.

Schließlich ist unter (c) das Verhältnis der verbliebenen Netto-Beträge zu den verbliebenen Brutto-Beträgen zu bilden. Der Verhältnissatz ist auf 2 Dezimalen abgerundet anzugeben.

Der Betrag des Ersten Ergebnisses ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Position (2) Zweites Ergebnis

Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und § 8 Abs. 1 Kapitalausstattungs-Verordnung der Unterschiedsbetrag zwischen:

  • der bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig werdenden zugesagten Versicherungssumme bzw. dem Barwert aufgeschobener Leistungen (ggf. abzüglich des Barwerts von Beiträgen) einerseits und
  • der Summe aus vorhandener Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen andererseits, wobei § 4 Abs. 1 Buchstabe b Sätze 5, 6 und 7 Kapitalausstattungs-Verordnung zu beachten sind, wenn in einem Vertrag mehrere Ereignisse oder Personen versichert sind.

Das Risikokapital aller am Berechnungsstichtag bestehenden Versicherungsverträge des selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (gesamtes Versicherungsgeschäft) ohne Abzug der in Rückdeckung gegebenen Anteile (d.h. brutto) ist entsprechend der Laufzeit der Versicherungen für jede der unter (a1), (a2) und (a3) zu erfassenden Gruppen zu ermitteln, dort jedoch nur dann anzugeben, wenn der Betrag positiv ist. Statt eines negativen Betrages ist stets Null anzusetzen. Für die Zuordnung zu den drei Vertragsgruppen wird bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart ist, die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrundegelegt. Bei der Berechnung des Risikokapitals des einzelnen Versicherungsvertrages wie auch aller Verträge jeder Gruppe können nach Abstimmung mit der BaFin Näherungsverfahren, die keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können, angewandt werden. Ein derartiges Vorgehen ist insbesondere zweckmäßig, wenn das Volumen der unter (a2) und (a3) erfassten Vertragsgruppen nur gering ist; in diesem Fall kann anstelle der einzelnen Beträge ein (positiver) Gesamtbetrag des Risikokapitals unter (a1) eingesetzt werden.

Die Summe der unter (a1), (a2) und (a3) aufgeführten Beträge ist auch im Nenner des Quotienten zu (c) einzusetzen.
Unter (b) und im Zähler des Quotienten zu (c) ist das Netto-Risikokapital des gesamten Versicherungsgeschäfts, also die im Nenner aufgeführte Summe abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils, aufzuführen.

Da die anzugebenden Beträge nicht unmittelbar aus der Internen Rechnungslegung hervorgehen, ist ihre Berechnung in einer Anlage darzulegen.

Das unter (a) auszuweisende, auf (a1), (a2) und (a3) aufzuteilende riskierte Kapital vor Abgabe in Rückversicherung (Brutto-Risikokapital) ist auf der Grundlage der Bestände an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen - NW 210 und NW 211 (bei Pensionskassen: NW 220 und NW 221; bei Sterbekassen: NW 221) - und an in Rückversicherung übernommenen Versicherungen - NW 211 (entfällt bei Pensions- und Sterbekassen) - zu ermitteln.

Barwerte von aufgeschobenen Leistungen und von Beiträgen sind gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b Sätze 9 und 10 der Kapitalausstattungs-Verordnung ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu ermitteln. Besteht die Versicherung z.B. in einer aufgeschobenen Leibrente gegen laufende Beiträge bis zum Rentenbeginn, ist der Barwert der Leistungen als aufgeschobene Zeitrente bis zum Tafelendalter und der Barwert der Beiträge als abgekürzte Zeitrente bis zum Rentenbeginnalter mit dem Rechnungszins der Deckungsrückstellung zu berechnen.

a. Lebensversicherung betreibende Versicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen

Bei Kapitalversicherungen mit nur einem versicherten Ereignis oder mit gleicher Leistungssumme bei allen versicherten Ereignissen ergibt sich das Brutto-Risikokapital aus den für diese Versicherungen in Nachweisung 210 Seite 1 Zeile 21 Spalte 02 und Nachweisung 211 Seite 1 Zeile 22 Spalte 03 enthaltenen Beträgen abzüglich der für diese Versicherungen nach "Teil I (1) Erstes Ergebnis" zu (a) und im Nenner des Quotienten zu (c) anzugebenden Summen.

Bei anderen Kapitalversicherungen mit nicht aufgeschobenen Leistungen ergibt sich das Brutto-Risikokapital entsprechend, indem die oben aufgeführte Versicherungssumme durch den höchsten Leistungsbetrag eines versicherten Ereignisses ersetzt wird.

Bei Kapitalversicherungen mit aufgeschobenen Leistungen und bei Rentenversicherungen ergibt sich das Brutto-Risikokapital entsprechend, indem die oben aufgeführte Versicherungssumme durch den höchsten Barwert aufgeschobener Leistungen (ggf. abzüglich des Barwerts von Beiträgen) eines versicherten Ereignisses ersetzt wird. Dazu ist zunächst für jedes Ereignis, welches eine Leistungspflicht auslösen kann, der Barwert der entsprechenden Leistungen und, soweit vertraglich bis zum Eintritt der Leistungspflicht eine Beitragspflicht besteht, der Barwert der Beiträge zu bestimmen.

Bei den übrigen Versicherungen - also z.B. Kombinationen der vorher genannten- ist die oben aufgeführte Versicherungssumme durch das Maximum des höchsten Betrags nicht aufgeschobener Leistungen und des höchsten Barwerts aufgeschobener Leistungen (ggf. abzüglich des Barwerts von Beiträgen) eines versicherten Ereignisses zu ersetzen.


b. Pensionskassen

Bei Pensions- und weiteren Kapitalversicherungen gelten grundsätzlich die obigen Ausführungen zu Lebensversicherungsunternehmen. Für den Altbestand an Rentenversicherungen (Versicherungen nach aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen) kann ohne Nachweis folgendes Näherungsverfahren verwendet werden (§ 8 Abs. 2 Kapitalausstattungs-Verordnung):

Das Gesamtrisikokapital der Rentenversicherungen ist das Zwanzigfache der versicherten Jahresrenten der Anwärter zuzüglich des Zehnfachen der versicherten Jahresrenten der Rentner.

Sind die versicherten Jahresrenten der Anwärter von der zurückgelegten Dauer abhängig, ist von der am Stichtag erworbenen Anwartschaft auszugehen. Können mehrere Ereignisse (Erreichen einer Altersgrenze, Invalidität, Tod) eine Leistungspflicht in unterschiedlicher Höhe auslösen, ist die höchste Rente in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Bei Sterbegeldversicherungen ergibt sich das Brutto-Risikokapital aus dem Betrag der Nachweisung 221 Seite 2 Zeile 16 Spalte 01 (einschließlich Bonussummen) abzüglich der für diese Versicherungen vorhandenen Brutto-Deckungsrückstellungen und Brutto- Beitragsüberträge.


c. Sterbekassen

Es gelten die für Pensionskassen zu Sterbegeldversicherungen gegebenen Hinweise. Für ein zusätzliches Sterbegeld bei Unfalltod ist kein Risikokapital zu stellen, die Unfallzusatzversicherung ist unter Teil II auszuweisen.

Das riskierte Kapital des rückversicherten Teils der in Rückversicherung gegebenen Versicherungen (rückversichertes Risikokapital) ist auf der Grundlage der rückversicherten Bestände an selbst abgeschlossenen Lebensversicherungen - Nachweisung 210 Seite 1 Zeile 23 (bei Pensionskassen: Nachweisung 220 Seiten 1 bis 3 Zeile 17, bei Sterbekassen: Nachweisung 221 Seite 1 Zeile 19 und Seite 2 Zeile 19) entsprechend den vorgenannten Hinweisen zu ermitteln.

Das riskierte Kapital nach Abzug der in Rückversicherung gegebenen Anteile (Netto-Risikokapital) ergibt sich dann jeweils aus dem Brutto-Risikokapital abzüglich des rückversicherten Risikokapitals.

Unter (c) ist das Verhältnis aus dem Netto-Risikokapital (Zähler) zu dem Brutto-Risikokapital (Nenner) zu ermitteln. Der sich so ergebende Verhältnissatz ist auf 2 Dezimalen abgerundet anzugeben.

Sollte gemäß § 4 Abs. 1 a Kapitalausstattungs-Verordnung für die Berechnung des Risikokapitals ein anderes Berechnungsverfahren gewählt worden sein, so ist dieses in einer Anlage zur Solvabilitätsübersicht zu erläutern.

Der Betrag des Zweiten Ergebnisses ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Teil II
Zusatzversicherungen

Als Zusatzrisiken zur Lebensversicherung sind insbesondere die Unfall-Zusatz-Versicherung, die Berufsunfähigkeits- oder Invaliditäts-Zusatz-Versicherung, die Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung und die Pflegerenten-Zusatzversicherung anzusehen. Für diese Zusatzversicherungen wird die Solvabilitätsspanne nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet.
Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen aus Rentenversicherungen der Pensionskassen gehören nicht zu den Zusatzversicherungen.

Position (1) bis (4)

Grundlage der Berechnung sind zum einen die insgesamt auf Zusatzversicherungen entfallenden Beiträge (abzüglich Storno) des gesamten (d.h. selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen) Versicherungsgeschäfts ohne Abzug der in Rückdeckung gegebenen Anteile (brutto) sowie die bei Zusatzversicherungen im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft anfallenden Nebenleistungen der Versicherungsnehmer. Für die Ermittlung des Betrages sind gebuchte und verdiente Bruttobeiträge zu vergleichen, maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.

Der betreffende Gesamtbetrag kann nicht unmittelbar aus dem Jahresabschluss entnommen werden, weil dieser keine entsprechende Aufgliederung nach den verschiedenen Risiken enthält. Die unter (1) bis (3) anzugebenden Beträge sind daher in einer Anlage zu dieser Position darzulegen.

Bei (1) ist von dem im Formblatt 200 Form 7 Seite 1 Zeile 02 Spalte 03 ausgewiesene Betrag auszugehen, bei (2) von demjenigen im Formblatt 200 Form 7 Seite 1 Zeile 04 Spalte 04.

Bei bestimmten kleineren Vereinen gemäß § 27 BerVersV ist bei (1) von den im Formblatt 300 Form 7 Seite 1 Zeile 02 Spalte 03 ausgewiesenen Betrag auszugehen, bei (2) von demjenigen im Formblatt 300 Form 7 Seite 1 Zeile 04 Spalte 04.
Ein Abzug stornierter Prämien oder Beiträge unter (4) kommt nicht in Betracht, weil bei dem unter (1) bzw. (2) anzugebenden Betrag Storno-Beiträge bereits berücksichtigt sind. Ein Abzug von Steuern entfällt, weil nach § 4 Nr. 5 VersStG auf Lebensversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge für Zusatzversicherungen keine Versicherungsteuer erhoben wird.

Unter (4) sind in Spalte 1 demnach von (3) abzuziehende, in den Beiträgen enthaltene, Nebenleistungen der Versicherungsnehmer (Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Ausfertigungs- und Hebegebühren und ähnliche Leistungen) auszuweisen; in Spalte 3 ist der nach Abzug verbleibende Betrag einzutragen, der in die Berechnung unter (12) eingeht.

Position (5) bis (7)

Die bis hierher ermittelte Summe ist anschließend in zwei - ebenfalls anzugebende - Euro-Beträge unterhalb und oberhalb der Grenze von 50 Mio. Euro aufzugliedern. 18 vom Hundert des ersten Teilbetrages und 16 vom Hundert des zweiten Teilbetrages ergeben dann die Summe (7).

Position (8) bis (10)

Weitere Berechnungsgrundlage für die Solvabilitätsspanne ist das sich bei Zusatzversicherungen für das gesamte Versicherungsgeschäft ergebende Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle. Auch diese - unter (9) und (8) auszuweisenden - Beträge können nicht unmittelbar aus dem Jahresabschluss entnommen werden, so dass ihre Ableitung ebenfalls in der Anlage darzustellen ist.
Ausgangspunkt für die Berechnung des im Nenner des Quotienten einzusetzenden Betrages ist der im Formblatt 200 Form 7 Seite 2 Zeile 07 Spalte 04 zuzüglich Formblatt 200 Form 7 Seite 2 Zeile 19 Spalte 04 angegebene Betrag.
Der im Zähler des Quotienten einzusetzende Betrag ist abzuleiten aus Formblatt 200 Form 7 Seite 2 Zeile 07 zuzüglich Seite 2 Zeile 19 Spalte 04 abzüglich Formblatt 200 Form 7 Seite 4 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 4 Zeile 17 Spalte 03.

Der unter (10) zu ermittelnde Verhältnissatz ist auf 2 Dezimalen abgerundet anzugeben.

Bei bestimmten kleineren Vereinen gemäß § 27 BerVersV ist für die Berechnung des im Nenner des Quotienten einzusetzenden Betrages von dem im Formblatt 300 Form 7 Seite 1 Zeile 19 Spalte 04 zuzüglich Seite 1 Zeile 21 Spalte 04 angegebenen Betrag auszugehen. Bei diesen Unternehmen ist der bei (9) einzusetzende Betrag abzuleiten aus Formblatt 300 Form 7 Seite 1 Zeile 19 Spalte 04 und Seite 1 Zeile 21 Spalte 04 abzüglich Formblatt 300 Form 7 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 23 Spalte 03.

Der Betrag des Ergebnisses ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Teil III
Fondsgebundene Lebensversicherung

Da dieses Geschäft von Sterbekassen nicht betrieben werden kann, können hier nur Lebensversicherungen und Pensionskassen Beträge ausweisen.

Position (1) Erstes Ergebnis

Auch bei Versicherungen nach § 54b Abs. 1 und 2 VAG bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach den in Teil I (1) Erstes Ergebnis gemachten Ausführungen (§ 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. A Kapitalausstattungs-Verordnung). Davon abweichend bemisst sich die Solvabilitätsspanne bei Versicherungen ohne Kapitalanlagerisiko und einer Festlegung der Verwaltungskostenzuschläge von nicht mehr als 5 Jahre nach den Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Da die betreffenden Beträge teilweise nicht unmittelbar der Bilanz entnommen werden können, ist die Berechnung der unter (a), (b) und (e) anzugebenden Beträge in einer Anlage zu dieser Position darzulegen.

Zu unterscheiden ist zwischen:

(a1)

Versicherungsverträgen, bei denen das Versicherungsunternehmen das Kapitalanlagerisiko trägt

Hier sind die Deckungsrückstellungen und die um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge anzugeben, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufswerten) gebildet werden. Die unter (a1) und (b) anzusetzenden Beträge sind entsprechend den Ausführungen zum "Ersten Ergebnis für Leben - Kapital- und Rentenversicherungen Teil I (1)" zu berechnen.

(a2)

Versicherungsverträgen, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt und bei denen die Laufzeit des Vertrages mehr als fünf Jahre beträgt und bei denen die Verwaltungskosten für mehr als 5 Jahre festgelegt wurden

Der auf diese Vertragsgruppe entfallende Teilbetrag der Deckungsrückstellungen und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen des gesamten Versicherungsgeschäfts ohne Abzug der in Rückdeckung gegebenen Anteile ist unter (a2) einzusetzen. Dabei ist von der im Formblattes 100 Seite 4 Zeile 23 Spalte 03 ausgewiesenen Brutto-Deckungsrückstellung im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ggf. vermindert um dort ausgewiesene Verpflichtungen aus Tontinengeschäften (vgl. § 32 Abs. 3 RechVersV) auszugehen.

Soweit es die unter (b) auszuweisenden Deckungsrückstellungen und um Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge des gesamten Versicherungsgeschäfts nach Abzug der in Rückdeckung gegebenen Anteile betrifft, ist von der sich im Formblatt 100 Seite 4 Zeile 23 Spalte 03 abzüglich Seite 2 Zeile 03 Spalte 03 ergebenden Netto-Deckungsrückstellung auszugehen, ggf. abzüglich der Verpflichtungen aus Tontinengeschäften.

Der unter (c) zu ermittelnde Verhältnissatz ist auf 2 Dezimalen abgerundet anzugeben.

(e)

Versicherungsverträgen, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt und bei denen die Verwaltungskostenzuschläge für nicht mehr als 5 Jahre festgelegt wurden.

Bei diesen Versicherungsverträgen sind die Netto-Verwaltungsaufwendungen anzusetzen, die den Verträgen im letzten Geschäftsjahr zurechenbar sind.

Der Betrag des Ersten Ergebnisses ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Position (2) Zweites Ergebnis

Soweit bei den Versicherungen nach § 54 b Abs. 1 und 2 VAG die Lebensversicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko (Todesfall- oder Langlebigkeitsrisiko) tragen, ist ein Risikokapital nach "Teil I (2) Zweites Ergebnis" zu ermitteln.

Das Brutto-Risikokapital ist unter (a), das Netto-Risikokapital unter (b) einzusetzen. Die Berechnung dieser nicht unmittelbar aus der Bilanz zu entnehmenden Beträge ist in einer Anlage zu den Positionen (a) und (b) darzustellen. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist dabei von den auf Todesfall-Leistungen in der Nachweisung 210 Seite 1 Zeile 21 Spalte 02 und Nachweisung 211 Seite 1 Zeile 25 Spalte 03 sowie den gemäß "Teil I (1) Erstes Ergebnis" im Formblatt 100 auf die Versicherungsart 1.4.2 (gemäß Anlage 1 Abschnitt C BerVersV) entfallenden Beträgen auszugehen.

Der unter (c) zu ermittelnde Verhältnissatz ist auf 2 Dezimalen abgerundet anzugeben.

Der Betrag des Zweiten Ergebnisses ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Teil IV
Kapitalisierungsgeschäfte

Da dieses Geschäft von Pensions- und Sterbekassen nicht betrieben werden kann, können hier nur Lebensversicherungen Beträge ausweisen.

Hier sind die Deckungsrückstellungen und die um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge anzugeben, die entsprechend "Teil I (1) Erstes Ergebnis" zu berechnen sind.

Werden Kapitalisierungsgeschäfte mit anderen Lebensversicherungen verbunden, so ist die Solvabilitätsspanne für diese anderen Lebensversicherungen nach Teil I bis III zu ermitteln.

Das Ergebnis ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Teil V
Tontinengeschäfte

Da dieses Geschäft von Pensions- und Sterbekassen nicht betrieben werden kann, können hier nur Lebensversicherungen Beträge ausweisen.

Bei diesen Geschäften bildet das Vermögen der Gemeinschaften (Tontinen) die Grundlage für die Berechnung der Solvabilitätsspanne.

Dem Vermögen der Gemeinschaften entspricht die gemäß § 32 Abs. 3 RechVersV im Formblatt 100 Seite 4 Zeile 23 Spalte 03 ausgewiesene Verpflichtung.

Das Ergebnis ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.

Teil VI
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

Da dieses Geschäft von Sterbekassen nicht betrieben werden kann, können hier nur Lebensversicherungen und Pensionskassen Beträge ausweisen.

Bei diesen Geschäften richtet sich die Höhe der Solvabilitätsspanne nach dem Umfang des verwalteten Fonds (Vermögen der Versorgungseinrichtung) bzw. nach den Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

(1a)

Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, bei denen das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt

Für diese Geschäfte wird die Solvabilitätsspanne entsprechend den Ausführungen zum "Teil I (1) Erstes Ergebnis für Kapital- und Rentenversicherungen" berechnet; § 4 Abs. 6 S. 1 Kapitalausstattungs-Verordnung. Da Pensionskassen diese Geschäfte nicht betreiben dürfen, können hier nur Lebensversicherungsunternehmen Beträge ausweisen.

(1b)

Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, bei denen das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags und die Festlegung der Verwaltungskosten über 5 Jahre hinausgeht

Für diese Geschäfte tritt bei Berechnung der Solvabilitätsspanne 1 vom Hundert an die Stelle von 4 vom Hundert; ansonsten ist die Berechnung wie in den Ausführungen zum "Teil I (1) Erstes Ergebnis für Kapital- und Rentenversicherungen" beschrieben.

(5)

Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, bei denen das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt und deren Verwaltungskosten nicht für mehr als 5 Jahre festgelegt sind

Für diese Geschäfte sind als Solvabilitätsspanne die Netto-Verwaltungsaufwendungen anzusetzen, die diesen Geschäften im letzten Geschäftsjahr zurechenbar sind. Als Netto-Verwaltungsaufwendungen sind nur die tatsächlich für die Verwaltung der Versorgungseinrichtung entstandenen Aufwendungen zu verstehen. Mit welchem Betrag die Versorgungseinrichtung belastet wird, ist dabei ohne Belang.

Soweit das verwaltende Versicherungsunternehmen verwaltetes Vermögens als Beitrag in einen Lebensversicherungsvertrag (Direkt- oder Rückdeckungsversicherungen) leistet, mindert sich der für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebliche verwaltete Fonds entsprechend. Für das Lebensversicherungsgeschäft ist die Solvabilitätsspanne nach Teil I bis Teil III zu berechnen.

Die Ermittlung der unter (1), (2) und (5) anzugebenden Beträge ist in einer Anlage zu dieser Position darzulegen.

Das Ergebnis ist in die zusammenfassende Übersicht zu übernehmen.


2) Krankenversicherung NW 704 Seiten 3 bis 4

II. Solvabilitätsspanne

1. Erstes Ergebnis - Beitragsindex Seite 3

Position (3)

- maßgebliche Brutto-Beiträge-

Gemäß § 1 Abs.2 S.1 der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet sich der Beitragsindex anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag, § 1 Abs.2 S.2 Kapitalausstattungs-Verordnung. Dieser ist in der Zeile 04 auf die Spalten 01 und 02 aufzuteilen.

Position (4)

- Stufe bis 50 Mio. Euro * 0,18 -

Hier ist zunächst die Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung zu erfassen, d.h.: in Zeile 05 Spalte 01 darf nur der Restbetrag eingesetzt werden, der sich aus der Rechnung 50 Mio. Euro abzüglich dem Betrag in Zeile 04 Spalte 02 ergibt. Wenn diese Rechnung zu einem negativen Betrag führt, darf in Position (4.1) Spalte 01 kein Betrag eingesetzt werden. Die Beträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung sind in diesem Fall voll in Position (4.2), also in Zeile 06 Spalte 01 einzusetzen.

Position (5)

- Verhältnis der Netto- zu Brutto-Aufwendungen für VF -

Dieses Verhältnis ist anhand des Formblattes 200 (Gewinn- und Verlustrechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft) zu ermitteln. Die Brutto-Aufwendungen sind auf Seite 2 Zeile 07 Spalte 04 ausgewiesen. Zur Ermittlung der Netto-Aufwendungen ist hiervon der auf Seite 4 in Zeile 09 Spalte 3 ausgewiesene Betrag abzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 6 Kapitalausstattungs-Verordnung ist der Durchschnittswert der letzten drei Geschäftsjahre zu bilden.
Ergibt sich aus dieser Berechnung ein niedrigerer Verhältnissatz als 0,50, so ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 7 Kapitalausstattungs-Verordnung 0,50 anzusetzen.
Der Verhältnissatz ist auf zwei Dezimalen gerundet auf Seite 3 Zeile 08 Spalten 01 und 02 einzutragen.

2. Zweites Ergebnis - Schadenindex Seite 4

Positionen (1.1), (1.2), (2.1), (2.2), (5.1) und (5.2)

- Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle -

Der Bezugszeitraum für diese Posten beläuft sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Kapitalausstattungs-Verordnung auf die letzten drei Geschäftsjahre, d. h. es sind die Summenwerte aus den letzten drei Geschäftsjahren in den entsprechenden Feldern auf Seite 4 der NW 704 einzutragen.

Position (6)

- Jahresdurchschnitt 1/3 von 5.1 oder 5.4 -

Der dem Bezugszeitraum entsprechende Bruchanteil ist zu bilden.

Position (6.1)

- Stufe unter 35 Mio. Euro * 0,26 -

Hier ist zunächst die Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung zu erfassen, d.h.: in Posten (6.1) in Zeile 19 Spalte 01 darf nur der Restbetrag eingesetzt werden, der sich aus der Rechnung 35 Mio. Euro abzüglich dem Betrag in Zeile 18 Spalte 02 ergibt. Wenn diese Rechnung zu einem negativen Betrag führt, darf in Posten (6.1) Spalte 01 kein Betrag eingesetzt werden. Die Beträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung sind in diesem Fall voll in Posten (6.2) Spalte 01, also in Zeile 20 Spalte 01 einzusetzen.

Position (7)

- Verhältnis Netto- zu Bruttoaufwendungen für VF -

Siehe die Ausführungen zur Position (5) der Seite 3 NW 704.

Der Verhältnissatz ist auf zwei Dezimalen gerundet auf Seite 4 Zeile 22 Spalten 1 und 2 NW 704 einzutragen.

3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen NW 705 Seiten 3 bis 4

II. Bestandteile der geforderten Solvabilitätsspanne

1. Erstes Ergebnis - Beitragsindex S.3

Position (3)

- maßgebliche Brutto-Beiträge -

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet sich der Beitragsindex anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag, § 2 Abs. 1 S. 2 Kapitalausstattungs-Verordnung. Dieser ist in der Zeile 04 auf die Spalten 01 bis 03 aufzuteilen. Die Versicherungssparten 11 bis 13 (= Spalte 2) entsprechen den Versicherungszweigen 04 (Haftpflichtversicherung) und 25 (Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung) der Anlage 1 Abschnitt C der BerVersV.

Position (4)

- Gesamtbetrag der stornierten Beiträge sowie der Steuern und Gebühren -

Gemäß § 1 Abs. 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung dürfen nur solche Steuern abgesetzt werden, die auf die Beiträge entfallen. Steuern auf das Einkommen, den Ertrag oder das Vermögen von Versicherungsunternehmen müssen daher unberücksichtigt bleiben. Nach dem Zweck dieser Vorschrift dürfen die Beiträge ferner nur um solche Steuern vermindert werden, die als risikofremder, ohne weiteres bestimmbarer Beitragsbestandteil unter den Beiträgen als Ertrag gebucht werden, von dem Unternehmen als Steuerschuldner aber wieder abzuführen sind. Diese Voraussetzungen werden gegenwärtig nur von der Feuerschutzsteuer erfüllt (vgl. § 3 Abs. 1 FeuerschutzsteuerG). Der hier einzusetzende Betrag ergibt sich also aus Formblatt 200 (für das gesamte Versicherungsgeschäft) Seite 3 Zeile 10 Spalte 03.

Die stornierten Beiträge dürfen nicht gesondert abgesetzt werden, weil sie in den in Position (3) ausgewiesenen Beträgen bereits verrechnet sind (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 RechVersV).

Auch ein Abzug von Gebühren scheidet aus. Mitgliedsbeiträge an Verbände und Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungswirtschaft (z.B. Solidar- und Verkehrsopferhilfe) sind begrifflich keine Gebühren, weil sie nicht für die Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung gezahlt werden. Die an die BaFin zu entrichtenden Gebühren dürfen nicht berücksichtigt werden, weil ihre Höhe vom einzelnen Versicherungsvertrag und dem sich hieraus ergebenden Beitrag unabhängig sind.

Position (5)

- 50% Aufschlag für die Schadenversicherung der Sparten 11, 12 und 13 -

Gemäß § 1 Abs. 2a S. 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung werden die Beiträge für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten 11 bis 13 um 50 % erhöht.

Position (6)

- Unterteilung in Stufe bis 50 Mio Euro und über 50 Mio Euro -

Hier ist zunächst die übrige Schadenversicherung (Zeile 10 Spalte 03) zu erfassen. Ist der Betrag in Zeile 08 Spalte 03 größer als 50 Mio. Euro, so ist der 50 Mio. Euro übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 03 zu berücksichtigen. In Zeile 10 Spalte 02 wird nur noch der Restbetrag berücksichtigt, der sich aus der Rechnung 50 Mio. Euro abzüglich Zeile 08 Spalte 03 ergibt. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 08 Spalte 02, so ist der übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 02 zu berücksichtigen. Schließlich darf in Zeile 10 Spalte 01 nur der Restbetrag aus 50 Mio. Euro abzüglich der Summe aus Zeile 08 Spalten 02 und 03 berücksichtigt werden. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 08 Spalte 01, so ist der übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 01 zu berücksichtigen.

Position (7.1)

- Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle -

Die in Spalten 01 bis 03 einzusetzenden Beträge ergeben sich aus Formblatt 200 (für das gesamte Versicherungsgeschäft) Seite 2 Zeile 07 Spalte 04 zuzüglich S. 2 Zeile 19 Spalte 04 abzüglich Formblatt 200 Seite 4 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 4 Zeile 17 Spalte 03.

Position (7.2)

- Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle -

Die in Spalten 01 bis 03 einzusetzenden Beträge ergeben sich aus Formblatt 200 (für das gesamte Versicherungsgeschäft) Seite 2 Zeile 07 Spalte 04 zuzüglich S. 2 Zeile 19 Spalte 04

2. Zweites Ergebnis - Schadenindex S.4

Position (1)

- Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle während des Bezugszeitraums -

Der Bezugszeitraum beträgt grundsätzlich drei Geschäftsjahre. Bei Spezialversicherern, deren maßgeblichen Brutto-Beiträge gemäß Seite 3 Position (3) in der Kredit-, Sturm-, Hagel oder Frostversicherung im letzten Geschäftsjahr mindestens 75 % des gesamten Versicherungsgeschäfts betragen, beläuft sich der Bezugszeitraum auf sieben Jahre.

Die einzusetzenden Beträge ergeben sich aus Formblatt 200 Seite 2 Zeile 07 Spalte 04.

Position (1.2)

- 50% Aufschlag für die Schadenversicherung der Sparten 11, 12 und 13 -

Gemäß § 1 Abs. 3 S. 4 der Kapital-Ausstattungsverordnung werden die Schadenaufwendungen für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten 11 bis 13 um 50% erhöht.

Position (2)

- Unterteilung in Stufe bis 35 Mio Euro und über 35 Mio Euro -

Hier ist zunächst die übrige Schadenversicherung (Zeile 14 Spalte 03) zu erfassen. Ist der Betrag in Zeile 12 Spalte 03 größer als 35 Mio. Euro, so ist der 35 Mio. Euro übersteigende Betrag in Zeile 15 Spalte 03 zu berücksichtigen. In Zeile 14 Spalte 02 wird nur noch der Restbetrag berücksichtigt, der sich aus der Rechnung 35 Mio. Euro abzüglich Zeile 12 Spalte 03 ergibt. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 12 Spalte 02, so ist der übersteigende Betrag in Zeile 15 Spalte 02 zu berücksichtigen. Schließlich darf in Zeile 14 Spalte 01 nur der Restbetrag aus 35 Mio. Euro abzüglich der Summe aus Zeile 12 Spalten 02 und 03 berücksichtigt werden. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der Betrag in Zeile 12 Spalte 01, so ist der übersteigende Betrag in Zeile 15 Spalte 01 zu berücksichtigen.

4) Zusammenfassende Übersicht für Krankenversicherungsunternehmen sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen; Krankenversicherung NW 704 Seite 5; Schaden- und Unfallversicherung Nachweisung 705 S. 5

III. Zusammenfassende Übersicht

Position (5)

- Mindestbetrag des Garantiefonds -

Hier ist der Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung einzutragen.

Positionen (9) bis (17)

- Nebenrechnung gem. § 1 Abs. 6 Kapitalausstattungs-Verordnung

In den Zeilen 14 bis 16 auf Seite 5 der Nachweisung 704 sind immer die entsprechenden Daten einzutragen, um zu prüfen, ob die Bedingung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung erfüllt ist. Sofern nach dieser Rechnung die geforderte Solvabilitätsspanne des Geschäftsjahres kleiner ist als die des Vorjahres (d.h. der Betrag auf Seite 5 Zeile 16 Spalte 1 ist größer Null) sind die folgenden Felder in den Zeilen 18 bis 22 auszufüllen. In Zeile 22 Spalte 2 ist der Überdeckungs-/Unterdeckungssatz der neu berechneten geforderten Solvabilitätsspanne aus Zeile 21 Spalte 1 mit den gesamten Eigenmitteln anzugeben.


F. Geltung

Dieses Rundschreiben gilt ab dem Tag der Veröffentlichung in den "Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". Es ist erstmalig auf den Nachweis der Eigenmittel und die Berechnung der Solvabilitätsspanne für das am 31.12.2004 oder einem späteren Zeitpunkt endende Geschäftsjahr anzuwenden.

Anhang

I: Nachweisungen für Lebensversicherungsunternehmen
II: Nachweisungen für Pensionskassen
III: Nachweisungen für Sterbekassen
IV: Nachweisungen für Krankenversicherungsunternehmen
V: Nachweisungen für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

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[1] Bericht über die Solvabilität der Versicherungsunternehmen der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, April 1997. Der Bericht wurde unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des BAV, Dr. Helmut Müller, erarbeitet und wird im Folgenden unter der gängigen Bezeichnung "Müller-Report" zitiert.


[2] "Müller-Report" S. 40.


[3] "Müller-Report" S. 41f.

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