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Erscheinung:23.08.2005 | Geschäftszeichen VA 14 - O 1000 - 2005/257 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Rundschreiben 12/2005 (VA) - Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses sowie Vorlage des Ausdrucks gem. § 66 Abs. 6 VAG; Aufbewahrung des Sicherungsvermögens gem. § 66 Abs. 5 VAG

Inhalt

Rundschreiben 12/2005 (VA) - Vermögensverzeichnis; Sicherungsvermögen

Einleitung

Das Verzeichnis über die Bestände des Sicherungsvermögens (im folgenden Vermögensverzeichnis) bildet die Grundlage für die Sicherung der Ansprüche der aus Versicherungsverträgen Berechtigten bei Insolvenz des Versicherungsunternehmens (§§ 77a, 66 Abs. 6 und 6a VAG). Seiner sorgfältigen Führung unter genauer Beachtung der einschlägigen Vorschriften kommt daher im Interesse der Berechtigten außerordentliche Bedeutung zu.

Die Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 66 Abs. 6 VAG erfolgte bisher nach den Grundsätzen und Hinweisen des Deckungsstock-Rundschreibens 31/2002 (VA). Durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten haben nunmehr die Versicherungsunternehmen für alle Versicherungen ein Sicherungsvermögen zu schaffen, das in ein Vermögensverzeichnis einzutragen ist. Im Zusammenhang damit ist der bisherige Begriff Deckungsstock durch Sicherungsvermögen ersetzt worden. Außerdem machen die inzwischen eingetretenen Änderungen der Vermögensanlagevorschriften, insbesondere die Änderung der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) vom 12.08.2004 eine Neufassung des Rundschreibens 31/2002 (VA) einschließlich der Vordrucke für das Vermögensverzeichnis erforderlich.

Die bisherigen aufsichtsbehördlichen Verlautbarungen sind weiter zu beachten, sofern sie diesem Rundschreiben nicht widersprechen.

Für Pensionsfonds nach § 112 VAG ist ein separates Rundschreiben zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses geplant.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht und zur Gleichbehandlung der Unternehmen sind bei der Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses die folgenden Grundsätze und Hinweise zu beachten:

1
Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses gem. § 66 Abs. 6 VAG

1.1
Begriff des Vermögensverzeichnisses

1.1.1
Vermögensverzeichnis als Verzeichnis der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres mit Bestandsvortrag in einer Summe

Vermögensverzeichnis im Sinne des § 66 Abs. 6 VAG ist das fortlaufend auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken erstellte Verzeichnis der im Laufe des Geschäftsjahres zu- und abgehenden Werte des Sicherungsvermögens. Der zum Ende des vergangenen Geschäftsjahres erreichte Bestand wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres in einer Summe als "Übertrag aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)" vorgetragen. Zum Vermögensverzeichnis gehören auch etwaige zu grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen und Schuldscheindarlehen geführte Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1 und 4.2).

1.1.2
Vermögensverzeichnis als Verzeichnis der am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens und der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres

Werden statt des "Übertrags aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)" die am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis eingetragen, wird also ein Bestandsverzeichnis erstellt (vgl. hierzu die Abschnitte "Umstellung auf die neuen Vordrucke zum 1. Januar 2006" - Nr. 6 und "Bestandsverzeichnis alle fünf Jahre" - Nr. 7), so ist dieses Bestandsverzeichnis zusammen mit den eingetragenen Zu- und Abgängen des Geschäftsjahres das Vermögensverzeichnis im Sinne von § 66 Abs. 6 VAG.

1.1.3
Vermögensverzeichnis als EDV-mäßige Speicherung der Daten der Werte des Sicherungsvermögens und der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres

Die Unternehmen sollen das Vermögensverzeichnis mit Hilfe einer EDV-Anlage führen. Bei besonders kleinen Beständen kann die Aufsichtsbehörde die manuelle Führung gestatten. Der Datenträger, auf dem die Daten der Werte des Sicherungsvermögens und die Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres gespeichert sind, ist das Vermögensverzeichnis im Sinne von § 66 Abs. 6 VAG. Die gespeicherten Daten sind zu sichern, insbesondere um der Gefahr nicht autorisierter oder irrtümlicher oder durch technisches Versagen verursachter Veränderung, Löschung oder Vermischung von Daten vorzubeugen.

Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Vermögensverzeichnis im Sinne des Gesetzes. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Ausdruck des Vermögensverzeichnisses muss gewährleistet sein.

Das ausgedruckte Vermögensverzeichnis muss die Daten in einer den Vordrucken (vgl. Nr. 1.1.1) entsprechenden, unverschlüsselten und ohne weiteres lesbaren, übersichtlichen und klaren Form enthalten. Nur internen Zwecken des Unternehmens dienende Daten sind nicht mit auszudrucken.

1.2
Unterabteilungen für bestimmte Anlage-Gattungen des Sicherungsvermögens

Die Vordrucke VV 1, 3, 6, 8, 10, 13 und VV-FLV sehen die Bildung von Unterabteilungen vor. In jeder Unterabteilung sind i.d.R. die Anlagen einer bestimmten Anlage-Gattung des Sicherungsvermögens aufzuführen. Die jeweils in Betracht kommende Unterabteilung ist anzukreuzen.

1.3
Laufende Führung des Vermögensverzeichnisses

Gemäß § 66 Abs. 6 VAG ist das Vermögensverzeichnis laufend zu führen.

1.3.1
Unverzügliche Eintragung der Zu- und Abgänge

Zu- und Abgänge sind unverzüglich unter Ausfüllung sämtlicher in Betracht kommender Spalten und in zeitlicher Reihenfolge in das Vermögensverzeichnis einzutragen. Als Datum der Eintragung ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Vornahme der Eintragung anzugeben. Lediglich bei Abgängen unmittelbar vor Ende des Geschäftsjahres und unmittelbar vor den Stichtagen für die unterjährigen Meldungen über das geschätzte Sicherungsvermögen-Soll sowie seine Bedeckung (vgl. Berichtsrundschreiben) ist als Eintragungsdatum das Datum der tatsächlichen Verminderung des Sicherungsvermögens einzutragen.

1.3.1.1
Zugänge

Bei Zugängen ist die unverzügliche Eintragung erforderlich, weil gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 VAG nur die eingetragenen Anlagen zum Sicherungsvermögen gehören und gemäß § 77a VAG nur die eingetragenen Anlagen zur bevorrechtigten Befriedigung der Berechtigten zur Verfügung stehen. Die für das Sicherungsvermögen vorgesehenen Vermögenswerte sind daher sofort, aber auch erst dann in das Vermögensverzeichnis einzutragen, wenn das Versicherungsunternehmen das Eigentum daran oder bei Forderungen das Gläubigerrecht erworben hat.

Beispielsweise ist bei dem Erwerb von Wertpapieren die Verbuchung auf einem Depot des Versicherungsunternehmens der Zeitpunkt des Zugangs zum Sicherungsvermögen. Daher hat die Eintragung in das Verzeichnis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Der Zeitpunkt des Mittelabflusses bei dem Versicherungsunternehmen bleibt unberücksichtigt.

Etwaige auf den Vermögenswert bezogene, aber dem Unternehmen noch nicht übergebene Urkunden (z.B. Darlehensunterlagen) hindern daher nicht die Eintragung des Vermögenswertes in das Vermögensverzeichnis, es sei denn, die Übergabe der Urkunden ist zur Übertragung des Eigentums oder des Gläubigerrechts erforderlich.

1.3.1.2
Abgänge

Abgänge, mögen sie den vollen Wert des Vermögensgegenstandes oder nur einen Teil desselben betreffen, müssen unverzüglich im Vermögensverzeichnis eingetragen werden, weil sie das Sicherungsvermögen-Ist auch ohne Eintragung mindern und ein Auseinanderklaffen zwischen dem Sicherungsvermögen-Ist und dem Vermögensverzeichnis schon zur Vermeidung einer aus dem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlichen Unterdeckung verhindert werden muss. Als Abgang einzutragen sind Werte des Sicherungsvermögens, die wirtschaftlich nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsunternehmens gehören. Etwa noch ausstehende Benachrichtigungen oder grundbuchamtliche Eintragungen sind kein Hinderungsgrund für die Eintragung des Abgangs im Vermögensverzeichnis, sobald der Wert des Sicherungsvermögens ganz oder teilweise aus dem Sicherungsvermögens ausgeschieden ist (zur Behandlung von Tilgungen bei grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen vgl. Nr. 4.1.2).

Beispielsweise ist bei dem Abgang von Forderungen der Mittelzufluss der maßgebende Zeitpunkt für die Austragung aus dem Vermögensverzeichnis, es sei denn, dass Versicherungsunternehmen stellt einen unberechtigten Forderungseingang fest und ergreift Maßnahmen zur Rückerstattung.

Vorübergehende Entnahmen von Urkunden aus dem Sicherungsvermögens-Tresor oder Sicherungsvermögens-Depot (vgl. Nr. 3.4) sind keine Abgänge.

1.3.2
Identifikationsnummer der Werte des Sicherungsvermögens

Jedem in das Vermögensverzeichnis eingetragenen Wert ist eine Identifikationsnummer zuzuordnen, die während der gesamten Dauer der Zugehörigkeit des Wertes zum Sicherungsvermögen unverändert bleibt. Sie muss unverwechselbar sein und darf auch nach Ausscheiden des Wertes aus dem Sicherungsvermögen nicht erneut vergeben werden. Die übrigen Unterlagen für den einzelnen Wert des Sicherungsvermögens sind mit derselben Nummer zu führen. Werden Urkunden zu Werten des Sicherungsvermögens im Tresor des Unternehmens verwahrt, erhalten sie auch dort diese Nummer.

Die Art der Nummerierung ist den Versicherungsunternehmen freigestellt.

Die Identifikationsnummer muss dieselbe Nummer sein, unter der der einzelne Wert des Sicherungsvermögens auch in den übrigen Unterlagen des Versicherungsunternehmens geführt wird, um jederzeit über die Identifikationsnummer die entsprechenden Unterlagen des Versicherungsunternehmens und umgekehrt über die sonstigen Unterlagen des Versicherungsunternehmens die Eintragung im Vermögensverzeichnis finden zu können.

1.3.3
Übertrag aus dem Vorjahr in einer Summe

Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist der im Vermögensverzeichnis des Vorjahres ermittelte Gesamt-Anrechnungswert als "Übertrag aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)" in den jeweiligen Vordrucken (Unterabteilungen) des Vermögensverzeichnisses des Geschäftsjahres einzutragen.

1.3.4
Unveränderbarkeit der Eintragungen

1.3.4.1

Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (vgl. § 239 Abs. 3 HGB).

1.3.4.2

Eintragungen (Zu- oder Abgänge) mit rückwirkender Kraft - etwa nach dem Schluss eines Geschäftsjahres mit Rückwirkung auf das Ergebnis des abgeschlossenen Geschäftsjahres - sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich nach Schluss eines Geschäftsjahres notwendig werdende, mit dem Jahresabschluss zusammenhängende Wertberichtigungen (Abschreibungen auf Anrechnungswerte von Grundstücken, Zu- oder Abschreibungen auf Wertpapiere infolge steigender oder sinkender Kurse; vgl. hierzu Nr. 2.3, zu Abgängen vgl. auch Nr. 1.3.1).

1.4
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG

Diese Unternehmen, deren gebundenes Vermögen - soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist - nach den Bestimmungen des § 54 VAG und der AnlV anzulegen ist, sollten alle nach den Grundsätzen für das Sicherungsvermögen angelegten Vermögenswerte in das Vermögensverzeichnis eintragen, also nicht nur bis zur mutmaßlichen Höhe des Sicherungsvermögen-Solls; denn das jeweilige Sicherungsvermögen-Soll könnte - da es von diesen Unternehmen in der Regel nur in mehrjährigem Abstand versicherungsmathematisch (vgl. auch Nr. 4.5.1) genau ermittelt wird - in der Zwischenzeit leicht unterschätzt werden. Dadurch könnte eine entsprechende Unterdeckung im Sicherungsvermögen entstehen (vgl. auch Nr. 4.5.2).

1.5
Ein Vermögensverzeichnis für jedes Sicherungsvermögen und jede selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens

1.5.1
Ein Vermögensverzeichnis pro Sicherungsvermögen

Für die Lebensversicherung ist nach § 66 VAG und für die Krankenversicherung gem. § 12 VAG ist jeweils ein Sicherungsvermögen ohne Rücksicht auf den Umfang der Deckungsrückstellung zu bilden.

Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben nach § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 1a und 6 VAG für die Rentenleistungen aus Haftpflichtversicherungen gem. § 11e VAG ein Sicherungsvermögen zu bilden. Ein anderes Sicherungsvermögen ist für die Rentenleistungen der in § 11e VAG genannten Unfallversicherungen zu bilden. Darüber hinaus sind ein Sicherungsvermögen für den Lebensversicherungsteil der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gem. § 11d VAG und ein weiteres Sicherungsvermögen für alle anderen Versicherungszweige und anderen Leistungen als Rentenleistungen in den Versicherungszweigen Haftpflicht-, Unfall- und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr zu bilden. Die jeweiligen Sicherungsvermögen sind ohne Rücksicht auf den Umfang der Deckungsrückstellung zu bilden.

Die auf ein Sicherungsvermögen entfallenden Bestände sind in ein besonderes Vermögensverzeichnis einzutragen, so dass getrennte Dateien einzurichten sind.

Die Unterdeckung in einem Sicherungsvermögen kann nicht durch eine Überdeckung in einem anderen ausgeglichen werden. Gleiches gilt für selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens.

1.5.2
Ein Sicherungsvermögen für jede selbständige Sicherungsvermögensabteilung

Soweit selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens kraft Gesetzes oder gem. § 66 Abs. 7 VAG mit Genehmigung der BaFin zu bilden sind, gilt das für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran Vorgeschriebene dann entsprechend für jede selbständige Abteilung. Für jede dieser Abteilungen ist daher ein gesondertes Vermögensverzeichnis zu führen, so dass getrennte Dateien geführt werden müssen. Die Bildung einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens ist z.B. erforderlich:

1.5.2.1

zur Erfassung der Bestände des Anlagestocks der Fondsgebundenen Lebensversicherung (vgl. § 54b VAG). Diese Bestände sind in das als Anlage 14 beigefügte Formular VV-FLV einzutragen (vgl. die dort angegebenen Erläuterungen).

1.5.2.2

bei Versicherungsverträgen, die in der Währung eines Staates außerhalb der Vertragsstaaten des EWR zu erfüllen sind. Für jede dieser Währungen ist eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, deren Werte in ein gesondertes Vermögensverzeichnis in der Währung einzutragen sind. Am Ende jedes Vordrucks (Unterabteilung) ist der jeweilige für den Bilanzansatz maßgebende EUR-Betrag anzugeben. Dieser Betrag ist in einen gesonderten Vordruck VV-Z zu übernehmen (vgl. Erläuterungen auf dem als Anlage 15 beigefügten Vordruck VV-Z).

1.5.3

Lauten Vermögenswerte auf andere Währungen als EUR, so sind sie für jede Währung gesondert in den für die betreffenden Anlagearten vorgesehenen Vordrucken VV 1 - 13 nachzuweisen. Am Ende jedes Vordrucks bzw. jeder Unterabteilung ist nach der jeweils zu bildenden Summe der für den Bilanzansatz maßgebende EUR-Betrag anzugeben und in den Vordruck VV-Z (Anlage 15) zu übertragen.

1.6
Nachweis der Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (ggf. i.V.m. § 2 Abs. 2 Bst. h) und 3 AnlV

Diese Anlagen sind im Vordruck VV 8 Unterabteilung 6 des Vermögensverzeichnisses nachzuweisen. Sofern jedoch für eine Anlageart bereits ein Vordruck gemäß diesem Rundschreiben vorgesehen ist, sind die betreffenden Vermögenswerte in diesem Vordruck einzutragen (z.B. grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen im Vordruck VV 2, Schuldscheinforderungen im Vordruck VV 3).

Die Anlagen nach § 1 Abs. 2 AnlV sind in den Vordrucken in der Spalte "Bemerkungen" mit "Öffnungsklausel" zu kennzeichnen. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Bst. h AnlV oder § 1 Abs. 3 AnlV ist in der Bemerkungsspalte die Angabe "Ausnahmegenehmigung" zu machen. Im Vordruck VV-Z (Anlage 15) sind die Anlagen nach § 1 Abs. 2 AnlV (ggf. i.V.m. § 2 Abs. 2 Bst. h AnlV) je Vordruck (Unterabteilung) sowie in der "Summe VV 1 bis VV 13" zusätzlich auszuweisen (jeweils mit "davon Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 AnlV").

Die Vermögensverzeichnisse vergangener Geschäftsjahre müssen sicher aufbewahrt werden. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt und aufbewahrt, so hat dies in gebundener Form zu erfolgen. Werden stattdessen Datenträger aufbewahrt, hat dies unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datensicherung (vgl. Nr. 1.1.3) zu geschehen.

1.7
Form des der BaFin vorzulegenden Ausdrucks

Der BaFin ist gemäß § 66 Abs. 6 VAG zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Ausdruck der in dessen Verlauf vorgenommenen Eintragungen einschließlich eines Ausdrucks etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) vorzulegen. Zur Vermeidung des Verlusts einzelner Blätter soll der Ausdruck geheftet oder gebunden sein. Die Vorlage kann auch in Form einer Durchschrift oder Fotokopie des Originals erfolgen.

Ist ein Bestandsverzeichnis zu erstellen (vgl. Nr. 6.4 und 7), so ist auch hiervon ein Ausdruck vorzulegen. Das Kontrollregister über vorübergehende Entnahmen (Nr. 3.4) und das Verzeichnis der Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine (Nr. 4.3) gehören nicht zum Vermögensverzeichnis und sind daher nicht vorzulegen.

1.8
Frist für die Vorlage des Ausdrucks

Der Ausdruck des Vermögensverzeichnisses ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Innerhalb der Frist noch nicht vorliegende Bescheinigungen oder Bestätigungen können nachgereicht werden.

Anträge auf Fristverlängerung sind so rechtzeitig unter Angabe der Gründe zu stellen, dass die BaFin noch vor Fristablauf über den Antrag entscheiden kann. Mit einer Fristverlängerung kann nur in solchen Fällen gerechnet werden, in denen zwingende - außerhalb der Organisationsgewalt des Vorstandes liegende - Gründe das Einhalten der Vorlagefrist unmöglich machen.

2
In das Vermögensverzeichnis einzutragende Werte

2.1
Nur qualifizierte Werte

In das Vermögensverzeichnis dürfen nur nach der AnlV oder kraft aufsichtsbehördlicher Genehmigung qualifizierte Werte eingetragen werden. Jeder Wert des Sicherungsvermögens ist so genau zu bezeichnen, dass sich seine Identität jederzeit einwandfrei ermitteln lässt. Ein rechtlich einheitlicher Vermögenswert darf nur ganz oder gar nicht in das Vermögensverzeichnis eingetragen werden; die Eintragung von Teilbeträgen in das Vermögensverzeichnis und die Zuordnung des restlichen Wertes zum sonstigen gebundenen Vermögen bzw. freien Vermögen ist unzulässig (vgl. Nr. 4.1.1).

2.2
Ansprüche auf Nutzungen

Zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören auch die Ansprüche auf Nutzungen (Zinsen, Miet- und Pachtzinsen, Dividenden), die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren. Ihre Eintragung in das Vermögensverzeichnis ist nicht erforderlich (§ 66 Abs. 6 Satz 3 VAG). Sie können jedoch in der Zusammenstellung der Werte des Sicherungsvermögens - VV-Z - nachgewiesen werden (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 1.2).

2.3
Anrechnungswert der Gegenstände des Sicherungsvermögens

Anrechnungswert ist der Wert, mit dem ein Gegenstand des Sicherungsvermögens auf das Sicherungsvermögen-Soll angerechnet wird. Anrechnungswert ist in der Regel der Buchwert, bei Grundstücken u.U. statt des Buchwerts der niedrigere Verkehrswert oder der von der BaFin festgesetzte Wert (vgl. § 66 Abs. 3a VAG und die Erläuterungen zum Vordruck VV 1).

Ist der Anrechnungswert der Buchwert, dann ist bei einer Änderung des Buchwerts durch einen Zu- oder Abgang unverzüglich auch im Vermögensverzeichnis ein entsprechender Zu- oder Abgang zum Anrechnungswert dieses Gegenstandes des Sicherungsvermögens einzutragen (vgl. Nr. 1.3.1).
Bei Wertpapieren sind Zu- und Abschreibungen infolge Kursschwankungen (§ 341b Abs. 2 HGB) zum Ende des Geschäftsjahres bei der Ermittlung des Gesamt-Anrechnungswerts der Werte des Sicherungsvermögens jedes Vordrucks bzw. jeder Unterabteilung in einer Summe zu berücksichtigen. Bei Grundstücken gilt dasselbe für die auf sie entfallenden Abschreibungen (AfA; vgl. auch die Erläuterungen für die Ausfüllung der Vordrucke).

3
Verwaltung und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 5 VAG)

3.1
Ort der Verwaltung und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens

Das Vermögensverzeichnis des Geschäftsjahres, d.h. alle zu ihm gehörenden Vordrucke, ist von anderen Verzeichnissen getrennt und zusammenhängend am Sitz des Versicherungsunternehmens zu führen, um eine Zersplitterung zu vermeiden, und so gesichert aufzubewahren, dass es dem Zugriff Unbefugter entzogen ist. Der Sitz des Versicherungsunternehmens ist der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder - bei mehreren Sitzen - die Verwaltung des Unternehmens geführt wird.
Es ist sicherzustellen, dass das Verzeichnis von einem begrenzten Personenkreis zentral geführt wird. Zur Arbeitserleichterung kann beispielsweise eine Zwischenspeicherung der Daten mehrerer Mitarbeiter in einer "Schwebedatei" erfolgen. Es muss jedoch mindestens einmal pro Werktag eine Freigabe und damit die Eintragung in das Vermögensverzeichnis erfolgen.

Die Vermögensverzeichnisse vergangener Geschäftsjahre müssen sicher aufbewahrt werden. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt und aufbewahrt, so hat dies in gebundener Form zu erfolgen. Werden stattdessen Datenträger aufbewahrt, hat dies unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datensicherung (vgl. Nr. 1.1.3) zu geschehen.

Die Verwaltung einschließlich der Führung des Vermögensverzeichnisses haben grundsätzlich am Sitz des Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Die BaFin kann Abweichungen hiervon gestatten.
Die Aufbewahrung des Sicherungsvermögens hat gem. § 66 Abs. 5 Satz 1 VAG ebenfalls grundsätzlich am Sitz des Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Die BaFin kann Abweichungen hiervon genehmigen (Satz 3).

3.2
Anzeige der Aufbewahrungsart

Die Art der Aufbewahrung des Sicherungsvermögens ist gem. § 66 Abs. 5 VAG der BaFin anzuzeigen. Entsprechende Angaben sind im Vordruck VV-Z unter Nr. 2.3 vorgesehen. Sie haben sich nicht nur auf die Zugänge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beziehen, sondern auf das gesamte Sicherungsvermögen.

3.3
Trennung von jedem anderen Vermögen

Die Bestände des Sicherungsvermögens sind gemäß § 66 Abs. 5 VAG von jedem anderen Vermögen zu trennen.

3.3.1
Eigen-Tresorverwahrung

Das Unternehmen hat für eine sichere Unterbringung der Urkunden in besonders geschützten Räumen zu sorgen.
Werden Urkunden über Gegenstände des Sicherungsvermögens zusammen mit Urkunden über andere Vermögensgegenstände in ein und demselben Tresor des Versicherungsunternehmens aufbewahrt, so müssen erstere innerhalb des Tresors gesondert verschlossen sein.

3.3.2
Aufbewahrung von Urkunden durch Kreditinstitute; Termin-, Festgelder, Spareinlagen und laufende Guthaben bei Kreditinstituten; Erklärungen der Kreditinstitute

3.3.2.1
Bank-Tresorverwahrung (Schließfach)

Verwahrt ein Versicherungsunternehmen die zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden in einem gemieteten Tresor (Schließfach, Stahlfach) eines Kreditinstituts, so gelten die Ausführungen von Nr. 3.3.1 zur gesonderten Verwahrung entsprechend. Der Vorstand des Versicherungsunternehmens hat im Vordruck VV-Z ggf. zu bestätigen, dass das Kreditinstitut eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 b abgegeben hat (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).

3.3.2.2
Streifbandverwahrung, Girosammelverwahrung

Werden die Urkunden durch ein Kreditinstitut in Streifbandverwahrung (Sonderverwahrung) aufbewahrt, so muss für diese Urkunden dort ein besonderes Sicherungsvermögensdepot angelegt sein, das als solches zu kennzeichnen ist. Das Kreditinstitut gibt eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 a ab, deren Vorliegen ggf. vom Vorstand des Versicherungsunternehmens zu bestätigen ist (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).
Werden von der Depotbank Wertpapiere des Sicherungsvermögensdepots einer Wertpapiersammelbank in Girosammelverwahrung gegeben, so ist ebenfalls eine Pfandverzichtserklärung der Depotbank nach Anlage 16a erforderlich. Außerdem muss im Verwahrungsbuch vermerkt sein, dass der Sammelbestandanteil zum Sicherungsvermögen des Versicherungsunternehmens gehört.

3.3.2.3
Termin-, Festgelder, Spareinlagen und laufende Guthaben bei Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 18 AnlV

Diese Anlagen sind von dem Kreditinstitut auf einem besonderen Sicherungsvermögen-Konto zu verbuchen, das als solches gekennzeichnet sein muss. Das Kreditinstitut gibt eine Pfandverzichtserklärung nach Anlage 16 a ab. Der Vorstand des Versicherungsunternehmens hat ggf. das Vorliegen der Erklärung zu bestätigen (vgl. Vordruck VV-Z Erläuterung Nr. 2.3.5).

3.3.3
Aufbewahrung der zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden bei sonstigen Aufbewahrungsstellen

Verwahrt eine sonstige Aufbewahrungsstelle - z.B. ein anderes Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Funktionsausgliederung - die zum Sicherungsvermögen gehörenden Urkunden, so hat es die Pfandverzichtserklärung entsprechend der Anlage 16 b abzugeben.

Für Depots, die bei der Bundeswertpapierverwaltung geführt werden, ist die Abgabe der Pfandverzichtserklärung nicht erforderlich.

3.3.4
Mehrere Sicherungsvermögen; selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens

Hat ein Unternehmen mehrere Sicherungsvermögen, so sind die Werte voneinander getrennt aufzubewahren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Unternehmen mehrere selbständige Abteilungen eines Sicherungsvermögens zu bilden hat, für die zu jeder dieser Abteilungen gehörenden Werte (vgl. Nr. 1.5.2).

3.4
Vorübergehende Entnahmen; Kontrollregister

Über vorübergehende Entnahmen von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen oder anderen auf einen Wert des Sicherungsvermögens bezogenen Urkunden aus dem Sicherungsvermögenstresor oder dem Sicherungsvermögensdepot ist ein besonderes Kontrollregister zu führen, aus dem die Identifikationsnummer des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens (vgl. Nr. 1.3.2), dessen Bezeichnung, der Zeitpunkt und der Grund der vorübergehenden Entnahme sowie der Zeitpunkt des Zurücklegens der Urkunde an den ständigen Aufbewahrungsort hervorgehen sollen. Die Wiederzuführung der einzelnen Urkunde muss unverzüglich nach Erledigung des Entnahmegrundes erfolgen.

4
Zu einzelnen Vordrucken

Strukturierte Produkte sind gemäß der Rechtsnatur des Kassainstrumentes den Vordrucken zuzuordnen. An Hedgefonds gebundene Anlagen sind in der Bemerkungsspalte mit "HF" zu kennzeichnen.

4.1
Zu VV 2 - Forderungen, für die ein Grundpfandrecht bestellt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 Bst. e und Abs. 2 AnlV)

4.1.1
Keine Eintragung von Teilbeträgen

Forderungen, für die ein Grundpfandrecht bestellt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AnlV), oder für deren Verzinsung und Rückzahlung zusätzlich ein geeignetes Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 18 Bst. b AnlV oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 18 Bst. c AnlV die volle Gewährleistung übernommen hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bst. e AnlV) oder die der "Öffnungsklausel" zugeordnet werden (§ 1 Abs. 2 AnlV), müssen in voller Höhe eingetragen sein. Sie können zur Vereinfachung in einem Darlehensvertrag zusammengefasst werden. Die Eintragung eines Teilbetrages in das Vermögensverzeichnis ist unzulässig, denn eine in das Vermögensverzeichnis eingetragene Darlehensforderung ist ein einheitlicher Vermögensgegenstand, der ganz oder gar nicht im Sicherungsvermögen geführt werden kann.

Jede Forderung ist unter einer eigenen Identifikationsnummer in den Vordruck VV 2 einzutragen.

Ein Grundpfandrecht reicht zur Besicherung mehrerer Forderungen aus, sofern alle Forderungen zum Sicherungsvermögen gehören.

4.1.2
Tilgungslisten

Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis gemäß § 66 Abs. 6 Satz 5 VAG nach näherer Bestimmung der BaFin zu berichtigen. Zur Vereinfachung und zur Erhaltung der Übersichtlichkeit des Vermögensverzeichnisses sind Tilgungen einschließlich der jeweils letzten Tilgungsrate nicht im Vordruck VV 2, sondern erst zum Schluss des Geschäftsjahres in einer Tilgungsliste als Anlage und Bestandteil des Vermögensverzeichnisses (vgl. Nr. 1.1.1) nach folgendem Muster aufzuführen, wobei mehrere unterjährige Tilgungen zu ein und derselben Forderung summiert werden:

Tilgungen

Tilgungen
Identifikations-Nr. der Forderung im Vermögensverzeichnis Im Geschäftsjahr pro Forderung insgesamt getilgt
EUR
Restforderung zum Ende des Geschäftsjahres EUR
0201 700,- 10.300,-
0203 3.300,- 94.700,-
0206 60,- 0,-
0208 8.000,- 267.000,-
Summe aller im Geschäftsjahr geleisteten Tilgungen 12.060,-

Darlehensrückzahlungen dürfen nur dann in die Tilgungsliste eingetragen werden, wenn die Rückzahlung gem. § 66 Abs. 6 Satz 5 VAG in Teilbeträgen erfolgt. Zahlt der Schuldner sämtliche noch ausstehende Tilgungsbeträge in einer Summe zurück, ist eine Eintragung in die Tilgungsliste nicht zulässig, es sei denn, der getilgte Darlehensrestbetrag übersteigt eine Bagatellgrenze von 25.000,- EUR nicht.

4.1.3
Monatliche summenmäßige Berichtigung des Anrechnungswerts des Bestandes an grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen

Alle geleisteten Tilgungen sind monatlich in einer Summe im Vermögensverzeichnis in Abgang zu bringen. Die Gesamtsumme dieser unterjährigen, summenmäßigen Abgänge muss mit der Gesamtsumme aller Tilgungen lt. Tilgungsliste (vgl. Nr. 4.1.2) übereinstimmen. Werden Annuitäten in Raten gezahlt und lässt sich der Kapitalanteil der einzelnen Rate nur mit unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand ermitteln, so können die monatlich geleisteten Tilgungen gewissenhaft geschätzt und monatlich in einer Summe im Vermögensverzeichnis in Abgang gebracht werden. Erreicht zum Ende des Geschäftsjahres die Gesamtsumme dieser monatlich geschätzten Beträge nicht die Gesamtsumme aller exakt berechneten Tilgungen laut Tilgungsliste, so ist die Differenz zum Schluss des Geschäftsjahres in Abgang zu bringen. Überschreitet die Gesamtsumme der geschätzten Beträge die Gesamtsumme der Tilgungen laut Tilgungsliste, so ist die Differenz zum Schluss des Geschäftsjahres in Zugang zu bringen.

4.2
Zu VV 3 - Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen

Für die Tilgungen von Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen kann eine Tilgungsliste entsprechend den Ausführungen zu Nr. 4.1.2 geführt werden. Der Anrechnungswert ist entsprechend Nr. 4.1.3 monatlich zu berichtigen.

4.3
Zu VV 7 - Vorauszahlungen; Sonderverzeichnis

Neben der summarischen Nachweisung ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen und spätestens zum Ende jedes Geschäftsjahres auf den neuesten Stand zu bringen, aus dem für jede einzelne Vorauszahlung und für jedes einzelne Darlehen mindestens die Nummer des Versicherungsscheins und die Höhe der gewährten Vorauszahlung bzw. des Darlehens hervorgehen müssen.

4.4 Zu VV 8 - Inhaberschuldverschreibungen; Auffangvordruck

Der Vordruck dient auch zum Nachweis solcher Sicherungsvermögensanlagen, die in den übrigen Vordrucken des Vermögensverzeichnisses nicht erfasst sind.

4.5
Zu VV-Z - Zusammenstellung der Ergebnisse

Im Vordruck VV-Z sind zum Ende des Geschäftsjahres die Ergebnisse (Anrechnungswerte) der in den einzelnen Vordrucken nachgewiesenen, im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Eintragungen zusammenzustellen. Auch die Ansprüche auf Nutzungen (vgl. Nr. 2.2) können hier nachgewiesen werden. Einzelheiten sind aus den "Erläuterungen für die Ausfüllung des Vordrucks" ersichtlich.

4.5.1
Versicherungsmathematische Bescheinigung

Dem Vordruck VV-Z muss eine versicherungsmathematische Bescheinigung beigefügt sein, in der die Richtigkeit der Berechnung des Sicherungsvermögen-Solls bestätigt wird, und zwar getrennt für jedes Sicherungsvermögen und jede selbständige Sicherungsvermögensabteilung (vgl. Nr. 1.5.2) sowie zergliedert in die Teile des Sicherungsvermögen-Solls.

Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für die Rentenleistungen aus der Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie für den Lebensversicherungsteil der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ebenfalls eine versicherungsmathematische Bescheinigung vorzulegen.

Für alle anderen Versicherungszweige und anderen Leistungen als Rentenleistungen der o.g. Zweige ist nachrichtlich die Ermittlung des Sicherungsvermögen-Solls dem VV-Z beizufügen.

Die versicherungsmathematische Bescheinigung ist vom Verantwortlichen Aktuar zu unterzeichnen.

Bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR sowie i.S.v. § 110d VAG beschränkt sich die jeweilige Bescheinigung auf den inländischen Bestand.

Liegt einem Unternehmen diese Bescheinigung nicht innerhalb der für die Einreichung des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses gesetzten Frist vor, so kann der Ausdruck ohne die Bescheinigung vorgelegt werden. Sie ist jedoch unverzüglich nachzureichen (vgl. Nr. 1.8).


4.5.2
Versicherungstechnische Bilanz in mehrjährigem Abstand

Unternehmen, die nur in mehrjährigem Abstand eine versicherungstechnische Bilanz erstellen (vgl. Nr. 1.4), haben die versicherungsmathematische Bescheinigung über die Richtigkeit der Berechnung des Sicherungsvermögen-Solls nur dem Vermögensverzeichnis des jeweiligen Bilanzjahres beizufügen. Zum Ende der dazwischen liegenden Geschäftsjahre sind von ihnen im Vordruck VV-Z die Höhe des zuletzt versicherungsmathematisch berechneten Sicherungsvermögen-Solls und der Zeitpunkt anzugeben, auf den sich die Berechnung bezieht.

4.5.3
Bescheinigungen des Vorstands/Hauptbevollmächtigten und ggf. des Treuhänders

Im Vordruck VV-Z haben der Vorstand bzw. (bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR) der Hauptbevollmächtigte und ggf. der Treuhänder die dort vorgesehenen Bescheinigungen auszustellen (vgl. Vordruck VV-Z Nr. 2 und 3).

5
Selbständiger Bestand in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR gem. § 54c VAG

Die Vermögenswerte, die der Bedeckung des Sicherungsvermögen-Solls eines i.S.v. § 54c VAG selbständigen Bestandes dienen, sind nicht in das Vermögensverzeichnis einzutragen. Der Nachweis über das Sicherungsvermögen-Soll und das Sicherungsvermögen-Ist des selbständigen Bestandes in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR ist der BaFin vielmehr zum Schluss eines Geschäftsjahres möglichst zusammen mit dem Ausdruck des Vermögensverzeichnisses in Form folgender Unterlagen gesondert einzureichen:

5.1
Sicherungsvermögen-Soll

Versicherungsmathematische Bescheinigung über die Höhe des nach § 65 Abs. 1 VAG zum Schluss des Geschäftsjahres berechneten Sicherungsvermögen-Solls für das selbständige Auslandsgeschäft - für jede Währung gesondert berechnet - unter Aufgliederung des Solls auf seine einzelnen Teile, Umrechnung des Sollbetrages in EUR und Angabe des Umrechnungskurses.

5.2
Sicherungsvermögen-Ist

Nachweis des Vorstands des Versicherungsunternehmens über die der Bedeckung des Sicherungsvermögen-Solls dienenden Vermögenswerte - für jede Währung gesondert - mit der Bestätigung des Vorstands, dass gemäß § 54c VAG die Werte, soweit das in dem betreffenden Staat außerhalb der Vertragsstaaten des EWR geltende Recht nicht Abweichendes vorschreibt, entsprechend der AnlV und § 54b VAG angelegt und eindeutig als Werte des Sicherungsvermögens des Versicherungsunternehmens gekennzeichnet sind.

In der der BaFin vorzulegenden Nachweisung sind die Vermögenswerte - für jede Währung gesondert und nach Anlagearten gegliedert - mit den zum Schluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Anrechnungs- und ggf. Nennwerten jeder Anlageart aufzuführen. Ein Einzelnachweis der Werte ist nicht erforderlich. Die Summe der auf das Sicherungsvermögen-Soll anzurechnenden Vermögenswerte ist in EUR umzurechnen.

6
Umstellung auf die neuen Vordrucke zum 1. Januar 2006

Bei der Umstellung auf die neuen Vordrucke ist wie folgt zu verfahren:

6.1
Laufende Führung des Vermögensverzeichnisses 2006

Die Vordrucke sind spätestens zum 1.1.2006 umzustellen und ab diesem Datum anzuwenden. Durch die Umstellung darf sich die Eintragung der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres 2005 nicht verzögern (vgl. Nr. 1.3.1).

6.2
Vorlage des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses in 2006

Im Jahre 2006 ist der BaFin innerhalb der in Nr. 1.8 genannten Frist ein Ausdruck (vgl. Nr. 1.7) des Verzeichnisses der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres (vgl. Nr. 6.1) einschließlich etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) nach den bisherigen Vordrucken vorzulegen.

6.3
Vorlage des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses für 2006

Im Jahre 2007 ist der BaFin innerhalb der in Nr. 1.8 genannten Frist ein Ausdruck (vgl. Nr. 1.7) des Verzeichnisses der Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres (vgl. Nr. 6.1) einschließlich etwaiger Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2) nach den neuen Vordrucken vorzulegen.

6.4
Bestandsverzeichnis zum 1. Januar 2006

Zum 1.1.2006 sind sämtliche am 31.12.2005 vorhandenen Vermögenswerte einzeln in die neuen Vordrucke einzutragen und innerhalb der in Nr. 1.8 genannten Frist einzureichen. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

6.4.1
Vollständigkeit der Spalten-Eintragungen

Für jeden Wert des Sicherungsvermögens sind grundsätzlich sämtliche Spalten auszufüllen. Entbehrlich sind lediglich die Angabe des Datums der Eintragung (Spalte 2) sowie des Geschäftszeichens einer etwaigen Genehmigungsverfügung in der Bemerkungsspalte.

Der Grundsatz der Vollständigkeit der Spalten-Eintragungen gilt auch für die Vordrucke VV 1 und 2, die die Angabe von Grundbuch-Daten vorsehen. Es können jedoch die Grundbuch-Daten verwendet werden, die das Versicherungsunternehmen bei der Ersteintragung des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis angegeben hat.

6.4.2
Aktualität der Eintragungen

Alle Werte des Sicherungsvermögen sind mit dem Anrechnungswert (vgl. Nr. 2.3) und ggf. Nennwert einzutragen, der sich zum 31.12.2005 ergeben hat. Die Eintragung des Anrechnungswerts und ggf. Nennwerts erfolgt in den Spalten "Zugang". Im Bestandsverzeichnis müssen auch Änderungen der Identifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die sich seit der Ersteintragung des einzelnen Wertes des Sicherungsvermögens in das Vermögensverzeichnis ergeben haben, z.B. Änderungen des Schuldners, des Emittenten, der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Umstellung auf ISIN - Wertpapierkennnummern usw. (zur Frage der Aktualität der Grundbuch-Daten der Vordrucke VV 1 und 2 vgl. Nr. 6.4.1 Abs. 2).

7
Bestandsverzeichnis alle fünf Jahre

Eine vollständige Übersicht über die tatsächlich vorhandenen Werte des Sicherungsvermögens ist nach einigen Jahren nur noch mit unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand möglich. Diese Unübersichtlichkeit entsteht insbesondere durch die Beschränkung der jährlichen Vermögensverzeichnisse auf die Zu- und Abgänge des Geschäftsjahres (vgl. Nr. 1.3.1), aber auch durch die summarischen Angaben über die Zu- und Abschreibungen infolge steigender oder sinkender Kurse und über die AfA (vgl. Nr. 2.3) und durch die Tilgungslisten (vgl. Nr. 4.1.2).
Es ist daher dringend geboten, dass jedes Versicherungsunternehmen in Zeitabständen von fünf Jahren zum Beginn des neuen Geschäftsjahres statt des "Übertrags aus dem Vorjahr (Anrechnungswert)" ein Bestandsverzeichnis entsprechend den Ausführungen zu Nr. 6.4 erstellt.

8
Aufhebung des Rundschreibens 31/2002 (VA)

Das Rundschreiben 31/2002 (VA) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Vom selben Zeitpunkt an sind alle seitdem ergangenen Verlautbarungen der BaFin zur Aufstellung und Führung des Deckungsstockverzeichnisses gegenstandslos, soweit sie diesem Rundschreiben widersprechen.

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