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Erscheinung:18.01.2007 | Geschäftszeichen BA 27-GS 4001-2005/0005 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 2/2007 (BA) - Mindestzahlungszusagen: Eigenmittelunterlegung und Behandlung nach der GroMiKV

Mindestzahlungszusagen: Eigenmittelunterlegung und Behandlung nach der GroMiKV

I.

In einer Mehrzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben Institute gegenüber Anlegern rechtlich verbindliche Mindestzahlungszusagen für bestimmte Anlageprodukte ab. Zu den Fragen, in welchem Umfang für derartige Mindestzahlungszusagen Eigenmittel vorzuhalten sind und wie Mindestzahlungszusagen bei den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften zu behandeln sind, nehme ich nachfolgend Stellung. Das vorliegende Rundschreiben beschreibt damit die Maßstäbe, die ich in Bezug auf derartige Mindestzahlungszusagen für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), im Falle von Kapitalanlagegesellschaften unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes (InvG) vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), im Regelfall anlege.

Das BAKred-Rundschreiben 12/2001 vom 20.12.2001 (Az.: I 5 - A 231 - 21/2000) hebe ich auf.

Ich weise darauf hin, dass ich die nachstehenden Regelungen einer Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung unterziehen werde, sofern Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Ebene der Europäischen Union den Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens tangieren.

II.

Gegenstand dieses Rundschreibens bilden die folgenden drei Fallgruppen von Mindestzahlungszusagen:

  1. Mindestzahlungszusagen im Rahmen der Ansparphase von Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz,
  2. Mindestzahlungszusagen im Rahmen von so genannten "echten Garantiefonds",
  3. Mindestzahlungszusagen im Rahmen von so genannten "Fondsdepots".

Als Mindestzahlungszusage im Sinne der vorstehenden Aufzählung wird die Gesamtheit aus einer oder mehreren Einzelmindestzahlungszusagen verstanden.

Eine Einzelmindestzahlungszusage ist das rechtlich verbindliche Leistungsversprechen gegenüber einem Anleger, an ihn zu einem bestimmten oder bestimmbaren zukünftigen Zeitpunkt mindestens einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag zu leisten. Sie ist charakterisiert durch ihren Fälligkeitszeitpunkt und den Mindestbetrag. Der Fälligkeitszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt, für den das Institut eine Zahlung zugesagt hat für den Fall, dass es aus dem Leistungsversprechen in Anspruch genommen wird. Der Mindestbetrag bezeichnet den Betrag, den der Anleger nach der Zahlungszusage des Instituts zum Fälligkeitszeitpunkt mindestens beanspruchen kann.

Eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ist eine Einzelmindestzahlungszusage, für die zum Betrachtungszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt bekannt ist und der Mindestbetrag abschließend in Währungseinheiten bestimmt ist.

Sieht eine Einzelmindestzahlungszusage die Anrechnung zwischenzeitlich erfolgender Ausschüttungen auf den Mindestbetrag vor, so steht eine zum Betrachtungszeitpunkt bestehende Unsicherheit über die Höhe der Ausschüttung der Einstufung der Einzelmindestzahlungszusage als unbedingte Einzelmindestzahlungszusage nicht entgegen. Dies schließt auch den Fall ein, dass der Mindestbetrag um einen Betrag vermindert wird, der sich durch Aufzinsung des Ausschüttungsbetrags mit einem in den Vertragsbedingungen spezifizierten Zinssatz ergibt.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1 sind unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen. Die unbedingte Einzelmindestzahlungszusage kommt zustande, indem der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags die Zusage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427), abgibt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase als Fälligkeitszeitpunkt ein Mindestbetrag gewährt wird, der sich als Summe der bis zum Betrachtungszeitpunkt eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der erhaltenen Altersvorsorgezulagen abzüglich etwaiger zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung aufgewendeter Beitragsanteile errechnet.

Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

(a) Die Zusage wird für ein Bankguthaben mit Zinsansammlung beim Anbieter selbst abgegeben.

(b) Die Zusage wird für eine bei einem Dritten getätigte Anlage abgegeben.

(c) Die Zusage wird für eine selbst verwaltete Anlage in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds oder an ausschüttenden Investmentfonds mit kostenfreier unverzüglicher Wiederanlage abgegeben.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2 werden von Kapitalanlagegesellschaften Anlegern gegenüber abgegeben. Die Mindestzahlungszusage bezieht sich auf einen vom Anleger gehaltenen Anteil an einem Sondervermögen, welches die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Der Mindestbetrag entspricht in diesem Fall dem Mindestrücknahmewert.

Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

(a) Die Mindestzahlungszusage setzt sich allein aus unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen zusammen, und eine mehr als einmalige Inanspruchnahme der Kapitalanlagegesellschaft aus einem bestimmten Anteil, auf den sich die Mindestzahlungszusage bezieht, ist ausgeschlossen.

(b) Alle sonstigen Fälle.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 3 werden von Kapitalanlagegesellschaften Anlegern gegenüber abgegeben. Die Mindestzahlungszusage bezieht sich auf Anteile, die nach den Vorschriften des Investmentgesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind und für die die Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung und die Verwahrung für den Anleger übernimmt. Als Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 3 gilt zudem eine Mindestzahlungszusage in Bezug auf Anteile, deren Verwahrung durch ein Institut erfolgt, das derselben Institutsgruppe gemäß § 10a Abs. 1 oder 2 KWG oder derselben Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Abs. 3 KWG wie die die Mindestzahlungszusage abgebende Kapitalanlagegesellschaft angehört. Der Mindestbetrag ist hier der Betrag, den der Anleger zum Fälligkeitszeitpunkt in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile mindestens beanspruchen kann.

Hier sind drei Fallgruppen (a1), (a2) und (b) zu unterscheiden, wobei die Voraussetzung zu (a) sowohl für die Fallgruppe (a1) als auch die Fallgruppe (a2) gilt:

(a) Der die Mindestzahlungszusage der Kapitalanlagegesellschaft begründende Vertrag zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger sieht eine Verwaltung der Anteile dergestalt vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risikoprofil des angelegten Vermögens als Ganzes über die Zusammensetzung des Fondsdepots wesentlich bestimmen kann.

(a1) Die Mindestzahlungszusage setzt sich allein aus unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen zusammen, und eine mehr als einmalige Inanspruchnahme der Kapitalanlagegesellschaft aus der Mindestzahlungszusage ist ausgeschlossen. Im Falle von Einzahlplänen, die Einzahlungen des Anlegers noch nach dem Betrachtungszeitpunkt vorsehen, existiert zudem keine Einzelmindestzahlungszusage, mit der dem Anleger in Bezug auf seine zukünftig noch zu leistenden Einzahlungen ein Mindestbetrag zugesichert wird, der die Summe der von ihm noch zu leistenden Einzahlungen übersteigt.

(a2) Alle sonstigen Fälle.

(b) Der die Mindestzahlungszusage der Kapitalanlagegesellschaft begründende Vertrag zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger sieht keine Verwaltung der Anteile dergestalt vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risikoprofil des angelegten Vermögens als Ganzes über die Zusammensetzung des Fondsdepots wesentlich bestimmen kann.


III.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (a) entsprechen der üblichen Rückzahlungszusage, die jedes das Einlagengeschäft betreibende Institut abgibt. Eine Unterlegungspflicht mit Eigenmitteln besteht nicht.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (a) sind dementsprechend auch nicht als Kredite im Sinne der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften (§§ 13 bis 13b und 14 KWG) zu berücksichtigen.

IV.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (b) begründen eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 2926). Der Positionswert entspricht dem Mindestbetrag. [1]

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (b) stellen dabei Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 KWG (außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen) dar. Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften ist gemäß § 2 Nr. 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3065) der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert. Die Bemessungsgrundlage entspricht damit auch nach den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften dem Mindestbetrag. Bei der Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) ist der jeweilige Dritte als Kreditnehmer zu fingieren. Bei der Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 3, Fallgruppe (b) ist das jeweilige Sondervermögen als Kreditnehmer zu fingieren.

V.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c), gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) sowie gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) sind als Adressenausfallrisikopositionen zu berücksichtigen. Das durch die Mindestzahlungszusage für das betreffende Institut begründete Risiko kann nur im Zusammenhang mit dem Marktwert und der Zusammensetzung der die Mindestzahlungszusage primär deckenden Vermögensgegenstände beurteilt werden. Der Positionswert für die Mindestzahlungszusage beträgt daher

Formel - Positionswert für die Mindestzahlungszusage

Grafik zu Rundschreiben 2/2007 Formel - Positionswert für die Mindestzahlungszusage

das zugehörige Risikogewicht beträgt 1250 %.

Hierbei bezeichnen:

i. B die nachfolgend näher bestimmte Zusagesumme,

ii. r einen nachfolgend näher bestimmten Zinssatz,

iii. t einen nachfolgend näher bestimmten Zeitraum,

iv. M den nachfolgend näher bestimmten aktuellen Marktwert,

v. e die Euler'sche Zahl und

vi. σ die nachfolgend näher bestimmte 1-Monats-Standardabweichung der relativen Wertänderungen.[2]

Soweit Drohverlustrückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden, können diese von dem Positionswert abgesetzt werden.

Die Zusagesumme B ist für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) der Mindestbetrag. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) bestimmt sie sich als das Produkt aus dem Mindestrücknahmewert (pro Anteil) und der Anzahl der umlaufenden Anteile. Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so wird die Größe B durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt.

Der Zinssatz r (p.a.) ist nach Maßgabe des Fälligkeitszeitpunkts der Einzelmindestzahlungszusage der Zinsstrukturkurve für Anleihen von Zentralregierungen mit höchster Bonität in derjenigen Währung, in der die Zusagesumme denominiert ist, zu entnehmen. Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so wird die Größe r durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt.

Der Zeitraum t bestimmt sich als die in Monaten ausgedrückte Zeitspanne zwischen dem Betrachtungszeitpunkt und dem Fälligkeitszeitpunkt. Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so wird die Größe t durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt.

Der aktuelle Marktwert M ist für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) der aktuelle Gesamtwert der Anteile, auf die sich die unbedingte Einzelmindestzahlungszusage bezieht. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) ist er der aktuelle Marktwert des Sondervermögens.

Für die Bestimmung der Standardabweichung ? stehen grundsätzlich zwei Ansätze zur Verfügung. Die Wahl des Ansatzes hat dauerhaft zu erfolgen. Unabhängig von der Wahl des Ansatzes sind Währungsrisiken, die aus der Ungleichheit der Währung der Zusagesumme und der Währung der die Mindestzahlungszusage primär deckenden Vermögensgegenstände entstehen, bei der Bestimmung von ? zu berücksichtigen.

Ansatz I: ? wird für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) auf der Basis einer Zeitreihe der relativen Änderungen des Gesamtwerts der Anteile ermittelt. Die Zeitreihe ist um Änderungen des Gesamtwerts der Anteile in Folge von Mittelzuflüssen von dem Anleger sowie Mittelabflüssen an den Anleger zu bereinigen. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) wird s auf der Basis einer Zeitreihe der relativen Änderungen des Anteilwerts ermittelt. Die Zeitreihe ist um Änderungen des Anteilwerts in Folge von Ausschüttungen zu bereinigen. Die Zeitreihe hat, ausgehend vom Betrachtungszeitpunkt, mindestens zwei und höchstens fünf Jahre zu umfassen.

Ansatz II: ? wird für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) als diejenige (hypothetische) Standardabweichung der Portfoliorendite bestimmt, die sich für die aktuelle Kombination von Anteilen unter Zugrundelegung der historischen Wertänderungen der einzelnen Anteile ergibt. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) wird s unter Zugrundelegung der historischen Wertänderungen der Finanzinstrumente ermittelt, aus denen das Sondervermögen aktuell besteht. Die Zeitreihe der historischen Wertänderungen hat, ausgehend vom Betrachtungszeitpunkt, mindestens zwei und höchstens fünf Jahre zu umfassen.

Andere Verfahren sind ebenfalls zulässig, wenn deren Angemessenheit durch das Institut nachgewiesen wird.

Die nachfolgende weitergehende Möglichkeit zur Berücksichtigung typischer Absicherungsstrategien wird eingeräumt, wenn das Institut zur Bestimmung der Standardabweichung ? den Ansatz II oder ein zuvor bezeichnetes anderes Verfahren verwendet; im Falle eines anderen Verfahrens ist durch das Institut nachzuweisen, dass bei Inanspruchnahme des Wahlrechts eine angemessene Rückwirkung auf die Bestimmung der Standardabweichung ? vorgesehen ist: Es ist zulässig, dass einzelne Finanzinstrumente bzw. Portfolien von Finanzinstrumenten sowohl von M als auch von B in Höhe der jeweils maßgeblichen Beträge abgezogen werden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Handelt es sich bei den Finanzinstrumenten oder einzelnen Finanzinstrumenten des Portfolios um zinsbezogene Finanzinstrumente im Sinne von § 298 Abs. 1 Nr. 1 SolvV, so müssen diese bei unterstellter Anwendung des Standardverfahrens für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition nach § 303 SolvV als Zinsnettoposition bei der Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko gemäß § 303 Abs. 2 SolvV nicht zu berücksichtigen sein. Handelt es sich bei den Finanzinstrumenten oder einzelnen Finanzinstrumenten des Portfolios um Derivate nach § 19 Abs. 1a KWG, die nach § 11 Abs. 1 SolvV derivative Adressenausfallrisikopositionen bilden würden, so muss bei unterstellter Anwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes der betreffenden derivativen Adressenausfallrisikoposition nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SolvV eine KSA-Bemessungsgrundlage von Null zuzuordnen sein oder auf sie muss nach § 185 Abs. 4 SolvV infolge von Besicherung durch finanzielle Sicherheiten ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent oder 10 Prozent anzuwenden sein. Eine Aufspaltung der derivativen Adressenausfallrisikoposition in einen besicherten Teil und einen unbesicherten Teil ist zulässig.
  • Im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt der unbedingten Einzelmindestzahlungszusage besteht gemäß dem von dem Institut zu führenden Nachweis für die betreffenden Finanzinstrumente bzw. Portfolien von Finanzinstrumenten kein erhebliches Marktwertrisiko. Unter Marktwertrisiko wird hier das Risiko verstanden, dass der Marktwert der einzelnen Finanzinstrumente bzw. der Marktwert des Portfolios von Finanzinstrumenten als Ganzes einen festgelegten Mindestwert unterschreitet.
    Sehen die Finanzinstrumente oder einzelne Finanzinstrumente des Portfolios Zahlungen an die jeweiligen Inhaber im Zeitraum zwischen dem Betrachtungszeitpunkt und dem Fälligkeitszeitpunkt vor, so sind auch diese in den zuvor bezeichneten Marktwert einzubeziehen. Dabei ist eine konservative Wiederanlageprämisse zugrunde zu legen.
    Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so ist Voraussetzung für den Abzug eines bestimmten Betrags als Mindestwert in Bezug auf eine der unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen, dass für genau diese unbedingte Einzelmindestzahlungszusage der Nachweis des Fehlens eines erheblichen Marktwertrisikos geführt werden kann.

Den maßgeblichen Betrag für die Höhe des Abzugs bildet im Falle der Größe B der Mindestwert, hinsichtlich dessen ein erhebliches Risiko der Unterschreitung nicht besteht, sowie im Falle der Größe M der im Betrachtungszeitpunkt für die betreffenden Finanzinstrumente bzw. Portfolien von Finanzinstrumenten gültige Marktwert.

Im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung, für welche von mehreren unterschiedlichen unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt, sind Abzüge nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht zu berücksichtigen.

Wird von der Möglichkeit des Abzugs nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht, so ist die (hypothetische) Standardabweichung der Portfoliorendite ? auf Basis desjenigen Portfolios zu errechnen, welches nach einem derartigen Abzug verbleibt.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c), gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) sowie gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) werden nach den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften wie folgt behandelt:

  1. Die Mindestzahlungszusagen sind als Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 KWG (außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen) zu berücksichtigen.
  2. Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften ist gemäß § 2 Nr. 7 GroMiKV der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert. Die Bemessungsgrundlage entspricht damit dem Mindestbetrag.
  3. Bis auf weiteres gestehe ich Instituten zu, von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Nr. 2 abzuweichen und die Formel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel in Abschnitt V., Satz 3, 1. Halbsatz dieses Rundschreibens auf Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 KWG zu übertragen, wenn

    1. die Bemessungsgrundlage mindestens monatlich ermittelt wird,
    2. die Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit einer negativen Wertentwicklung der Vermögensgegenstände, die die Mindestzusage decken, häufiger ermittelt wird, wenn sich aufgrund der Bemessungsgrundlage ein Kredit ergibt, der im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften zu berücksichtigen ist und

    3. Konzentrationsrisiken, die sich aus der Anlage in Vermögensgegenstände, die die Mindestzahlungszusage decken, ergeben, durch angemessene Risikosteuerungs- und controllingprozesse sowie durch ein effektives Risikomanagement begrenzt werden.
  4. Als Kreditnehmer ist das jeweilige Sondervermögen zu fingieren.

VI.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a2) sind ebenfalls als Adressenausfallrisikopositionen zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe der Unterlegungspflicht wird von der Bundesanstalt im Einzelfall festgelegt. Diese wird sich grundsätzlich an dem in Abschnitt V. dargestellten Verfahren orientieren, wobei allerdings mögliche zusätzliche Risiken, die aus dem Abweichen der Struktur der Mindestzahlungszusage gegenüber Nr. 2, Fallgruppe (a) bzw. Nr. 3, Fallgruppe (a1) resultieren, angemessen einzubeziehen sind.

Eine zeitlich überlappungsfreie Mindestzahlungszusage, für die vom Betrachtungszeitpunkt aus gesehen die zeitlich erste Einzelmindestzahlungszusagen eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ist, ist grundsätzlich mit Eigenmitteln in der Höhe zu unterlegen, die sich nach dem vorliegenden Rundschreiben für diese unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ergibt. Eine Mindestzahlungszusage heißt überlappungsfrei, wenn

  • das Institut die Fälligkeitszeitpunkte und die Zeitpunkte der Konkretisierung der Einzelzahlungszusagen zu unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen mit Abgabe der Mindestzahlungszusage als Ganzes abschließend festlegt und
  • der Zeitpunkt, zu dem eine Einzelmindestzahlungszusage durch Festlegung des Mindestbetrags in eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ungewandelt wird, nicht vor dem Fälligkeitszeitpunkt der zeitlich vorangehenden Einzelzahlungszusage liegt.

Mindestzahlungszusagen, bei denen

  • im Hinblick auf eine Mehrzahl von Schwellenwerten s[1] < s[2] < s[3] < …, die alle mit Abgabe der Mindestzahlungszusage festgelegt sind,
  • für den Fall des ggf. erstmaligen Überschreitens eines dieser Schwellenwerte ein Mindestbetrag, der dem betreffenden Schwellenwert oder allgemeiner einem bestimmten Prozentsatz desselben entspricht,
  • für einen zukünftigen Zeitpunkt, der um eine festgesetzte Zeitspanne nach dem zugehörigen Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts liegt, zugesichert wird,

sind für den Fall, dass die Mindestzahlungszusage mindestens eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage enthält, grundsätzlich mit Eigenmitteln in der Höhe zu unterlegen, die sich nach dem vorliegenden Rundschreiben für die Mindestzahlungszusage unter Außerachtlassung aller Einzelmindestzahlungszusagen, die nicht unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen sind, ergäbe.

Eine Mindestzahlungszusage wird grundsätzlich nicht als Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt, wenn sie ausschließlich an Bedingungen geknüpfte Einzelmindestzahlungszusagen enthält und keine dieser Bedingungen eingetreten ist.

Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a2) werden nach den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften grundsätzlich entsprechend den Ausführungen in Abschnitt V., Nrn. 1 und 2 dieses Rundschreibens behandelt. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall eine abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage gestatten.

VII.

Ist eine Mindestzahlungszusage als Adressenausfallrisikoposition zu berücksichtigen und handelt es sich nicht um eine Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b), so ist die betreffende Adressenausfallrisikoposition

i. bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und IRBA-Institut ist, der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Satz 1 Nr. 7 SolvV,

ii. bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und kein IRBA-Institut ist, sowie bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SolvV,

zuzuordnen.

Handelt es sich um eine Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b), so ist die betreffende Adressenausfallrisikoposition

i. bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und IRBA-Institut ist, nach Maßgabe der IRBA-Zulassung als IRBA-Position oder KSA-Position derjenigen Forderungsklasse zuzuordnen, der Adressenausfallrisikopositionen gegenüber dem Dritten, bei dem die Anlage getätigt wird, nach § 25 SolvV bzw. § 73 SolvV zuzurechnen sind,

ii. bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und kein IRBA-Institut ist, sowie bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, als KSA-Position derjenigen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen, der Adressenausfallrisikopositionen gegenüber dem Dritten, bei dem die Anlage getätigt wird, nach § 25 SolvV zuzurechnen sind.

§ 85 Abs. 4 SolvV ist nicht anzuwenden, wenn nach Maßgabe dieses Rundschreibens einer Adressenausfallrisikoposition ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist.

VIII.

Eine Kapitalanlagegesellschaft, die Mindestzahlungszusagen ausgesprochen hat und die nicht bereits unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Mindestzahlungszusagen das modifizierte verfügbare Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d KWG täglich zum Geschäftsschluss nicht überschreitet. Der Gesamtanrechnungsbetrag für Mindestzahlungszusagen ergibt sich als mit 0,08 multiplizierte Summe der risikogewichteten Positionswerte aus sämtlichen abgegebenen Mindestzahlungszusagen.

Der Gesamtanrechnungsbetrag für Mindestzahlungszusagen wird nicht durch die in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz InvG festgelegte Kappungsgrenze nach oben beschränkt. Die Eigenmittelanforderung gemäß § 11 Abs. 3 InvG wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

IX.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kommen als Anbieter von Altersvorsorgeverträgen auch Finanzdienstleistungsinstitute in Betracht, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 7 oder 8 KWG fallen (Institute der Aufsichtsgruppen I, II und IIIa). Im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes haben diese Institute mir als zuständiger Aufsichtsbehörde ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro nachzuweisen. Für diesen Zweck benötige ich eine aktuelle Berechnung des Anfangskapitals durch den Abschlussprüfer, die im Rahmen des Antrags einzureichen ist; der Nachweis darf sich nicht auf einen Zeitpunkt beziehen, der vor dem Vormonat der Antragstellung liegt.

[1]
Soweit im vorliegenden Rundschreiben die Begriffe "Positionswert" oder "Risikogewicht" verwendet werden, steht der Begriff je nach dem nach Abschnitt VII. dieses Rundschreibens vorliegenden Fall entweder für den KSA-Positionswert bzw. das KSA-Risikogewicht oder den IRBA-Positionswert bzw. das IRBA-Risikogewicht.

[2]
Beträgt der Zeitraum t weniger als einen Monat, so ist die Standardabweichung finanzmathematisch angemessen anzupassen.

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