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Erscheinung:23.10.2007 Aufhebung der Wohlverhaltensrichtlinie, der Compliance-Richtlinie und der Mitarbeiterleitsätze

Infolge der Änderung des WpHG durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) und den Erlass konkretisierender Rechtsverordnungen habe ich eine Überprüfung der bestehenden Verwaltungsvorschriften zu den Bestimmungen des 6. Abschnitt des WpHG vorgenommen.

Dies sind die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 33 Abs. 1 WpHG vom 25. Oktober 1999 ("Compliance-Richtlinie"), die Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG zur Konkretisierung der §§ 31 ff. WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 23. August 2001 ("Wohlverhaltens-Richtlinie") sowie die Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel über Anforderungen an Verhaltensregeln für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom 7. Juni 2000 ("Mitarbeiter-Leitsätze"). Unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahmen habe ich mich zu folgendem weiteren Vorgehen entschlossen:

Die Wohlverhaltensrichtlinie sowie die Compliance-Richtlinie hebe ich zum 01. November 2007 auf. Die Mitarbeiter-Leitsätze hebe ich ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auf.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ich die Einhaltung der Compliance-Richtlinie, insbesondere das Ergreifen der unter 3.3 der Richtlinie aufgeführten besonderen Maßnahmen und Instrumente zur Überwachung der Weitergabe von compliance-relevanten Tatsachen weiterhin als angemessenes Verfahren im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 WpHG ansehe. Da die in der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen sich in der Praxis bewährt haben, können die Bestimmungen im Sinne eines sog. "best practice" weiterhin bei Erfüllung der Anforderungen des § 33 Abs. 1 WpHG herangezogen werden. Ferner werde ich eine Fortführung der derzeitigen, auf den Mitarbeiter-Leitsätzen basierenden internen Verfahren zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften für einen Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des FRUG als Einhaltung des § 33b WpHG anerkennen. Um den Voraussetzungen des § 33b WpHG Rechnung zu tragen, sind jedoch die folgenden Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Bestimmungen der Leitsätze unter B. auf sämtliche von § 33b Abs. 2 WpHG erfassten Mitarbeitergeschäfte angewendet werden.
  • Die Unternehmen müssen Geschäfte mit sämtlichen Finanzinstrumenten i.S.v. § 2 Abs. 2b WpHG als Mitarbeitergeschäfte erfassen.
  • Die Ausnahme unter A.II. der Leitsätze für Geschäfte in Investmentanteilen wird auf Mitarbeiter beschränkt, die nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens beteiligt sind, § 33b Abs. 7 WpHG.
  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass Mitarbeitergeschäfte von Mitarbeitern eines Auslagerungsunternehmens von Seiten des Auslagerungsunternehmens dokumentiert werden, § 33b Abs. 4 Nr. 3 WpHG. Dies gilt nicht, soweit das Auslagerungsunternehmen selbst Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist.

§ 33b WpHG findet lediglich auf Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind. Für Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die nicht in die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eingebunden sind, sind im Rahmen der allgemeinen organisatorischen Anforderungen gegebenenfalls nach § 25a Abs. 1 Vorkehrungen für Mitarbeitergeschäfte zu treffen. Dies gilt ebenfalls für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG sind.

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