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Erscheinung:06.12.2007 | Geschäftszeichen WA 37 - WP 2015 - 2007/0026 Rundschreiben 10/2007 (WA) - Öffentliche Register vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG

1. Rechtliche Rahmen und Rechtsänderungen

Durch das FRUG [1] wird in § 2 Abs. 10 KWG ein öffentliches Register vertraglich gebundener Vermittler eingeführt. Die Einzelheiten der Anzeige und der Veröffentlichung der von den Unternehmen angezeigten Daten sind der Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes (KWG-Vermittlerverordnung - KWGVermV) vom 04.12.2007 [2] geregelt. Die KWG-Vermittlerverordnung ist auf der Homepage der Bundesanstalt unter Aufsichtsrecht / Verordnungen einsehbar. Wesentliche Neuerung ist eine Umstellung auf eine papierlose Meldung, der Wegfall der Versicherungspflicht für vertraglich gebundene Vermittler, ein Absehen von der vorherigen Einreichung von Kooperationsverträgen zwischen Haftungsgeber und vertraglich gebundenen Vermittler, der Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Haftungsgeber für einen vertraglich gebundenen Vermittler sowie ein öffentliches Register auf der Homepage der Bundesanstalt ab dem 01.01.2008. Die im öffentlichen Register einsehbaren Daten basieren auf den elektronischen Anzeigen der Haftungsgeber. Die Haftungsgeber sind für eine zeitnahe und korrekte Anzeige der Daten verantwortlich. Fehler in der Anzeige führen wegen der elektronischen Übernahme einer Teilmenge der angezeigten Daten zwangsläufig zu einer in die Verantwortlichkeit des Haftungsgebers fallende Unrichtigkeit des öffentlichen Registers.

2. Übergangsregelung für über den 31.12.2007 hinaus für den Haftungsgeber tätige Vermittler

Bereits vor dem 01.01.2008 tätige vertraglich gebundene Vermittler, die über den 31.12.2007 hinaus weiterhin für einen Haftungsgeber tätig sein sollen, sind bis zum 31.03.2008 erneut der Bundesanstalt nach Maßgabe der KWG-Vermittlerverordnung zu melden.

3. Technische Voraussetzungen für die Anzeige vertraglich gebundener Vermittler

Die Kommunikation mit der Melde- und Veröffentlichungsplattform - MVP - (Authentifizierung und Autorisierung) basiert auf fortgeschrittenen elektronischen Signaturen des Formats X.509v3. Zur Schlüsselerzeugung und -aufbewahrung werden den Teilnehmern so genannte Smartcards empfohlen.

Ein Haftungsgeber kann mehrere Personen mit der Abgabe der Anzeigen betrauen, sofern der Haftungsgeber die entsprechende Anzahl von Zertifikaten bei der Bundesanstalt beantragt.

Die Nutzung des elektronischen Meldewegs setzt eine vorherige Zulassung (Zertifikat) voraus, welche online über eine Zugangsverwaltung beantragt wird. Der Haftungsübernehmer muss unter der Internet-Adresse https://www.mvpzv.bafin.de seine Mitarbeiter oder vom haftenden Unternehmen beauftragte Personen registrieren lassen, bevor die MVP genutzt werden kann.

Informationen zum Meldewesen finden sich auf der Homepage der Bundesanstalt unter der Rubrik "Für Anbieter" » "Melde- und Veröffentlichungsplattform - MVP" » "Gehe zu".

Nach erfolgter Zulassung erfolgt die eigentliche Meldungsabgabe über den "Formularserver".

Die Einsicht in die bereits erfolgreich gemeldeten vertraglich gebundenen Vermittler wird für Jedermann (auch ohne Zertifikat) über die Homepage der Bundesanstalt unter der Rubrik "Datenbanken" » "Vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG" möglich sein.

4. Ansprechpartner

Zu allen technischen Fragen und Problemen steht die Supporthotline mvp-support@bafin.de zur Verfügung.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie der Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16. Juli 2007, BGBl. 2007 Teil I Nr. 31, S. 1330 ff.
[2] BGBl. I vom 07.12.2007, S. 2785f.

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