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Erscheinung:25.01.2008, Stand:geändert am 20.08.2014 | Geschäftszeichen WA 37 - Wp 2015 - 2007/0015 Rundschreiben 2/2008 (WA) - Anforderungen an die eigenkapitalersetzende Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zum 1. November 2007 werden die Anforderungen an das Mindestkapital gemäß § 33 Abs. 1 KWG neu geregelt.

Für einen Anlageberater oder Anlagevermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt (im Folgenden: Institut), bestehen folgende Möglichkeiten:

Das Institut muss grundsätzlich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a KWG ein Mindestkapital von 50.000 Euro vorhalten. Alternativ ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG der Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden möglich. Das Gesetz sieht hier eine Versicherungssumme von mindestens € 1.000.000 für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens € 1.500.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vor.

Ist das Institut zugleich registrierter Versicherungsvermittler, so ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1f KWG ein Mindestkapital von 25.000 Euro sowie der Nachweis einer geeigneten Versicherung für Versicherungsvermittler (vgl. 3. Abschnitt der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung) erforderlich. Alternativ ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 KWG statt des Mindestkapitals und zusätzlich zur Versicherung für Versicherungsvermittler der Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden möglich. Das Gesetz sieht hier eine Versicherungssumme von mindestens € 500.000 für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens € 750.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vor.

An eine geeignete eigenkapitalersetzende Versicherung sind zum Schutz des Kunden regelmäßig folgende Anforderungen aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu stellen:

· Der Versicherungsschutz darf nicht hinter dem Schutz, den das Anfangskapital dem Anleger gewähren würde, zurückbleiben.

· Im Rahmen des geschützten Mindestbetrages (€ 50.000,--) ist die Vereinbarung eines Selbstbehaltes im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden seitens des Instituts mit der geeigneten Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG unvereinbar. Bei den Versicherungsvermittlern mit Erlaubnis nach § 32 KWG beträgt der geschützte Mindestbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1f KWG lediglich € 25.000,--. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer möglich.

· Die Versicherung muss insbesondere Schäden abdecken, die durch Falsch- oder Schlechtberatung entstehen. Die Police darf weder fahrlässige noch grob fahrlässige Pflichtverletzungen ausschließen. Die Versicherungssumme muss sich auf mindestens € 1.000.000,-- für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens € 1.500.000,-- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG belaufen. Für Versicherungsvermittler ist zusätzlich zu der Versicherungsvermittlerversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KWG eine eigenkapitalersetzende Versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 500.000,-- für jeden Versicherungsfall und einer Versicherungssumme von mindestens € 750.000,-- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorzusehen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer möglich.

  • Die Versicherung muss durch vorsätzliche Pflichtverletzungen im Rahmen des Anfangskapitals (Mindestbetrag € 50.000,-- nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG bzw. Mindestbetrag € 25.000,-- bei den Versicherungsvermittlern mit KWG-Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KWG) entstehende Schäden abdecken.

  • Die Versicherung muss Risiken aus dem gesamten Gemeinschaftsgebiet und den EWR-Staaten abdecken.

  • Der Versicherungsschutz kann durch eine Vermögensschadens- und eine Vertrauensschadensversicherung durch ein im Inland zugelassenes oder im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Versicherungsunternehmen erbracht werden; diese können mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen werden.

  • Nicht nach dem KWG erlaubnispflichtige Geschäfte können in den Versicherungsschutz einbezogen werden, soweit hierdurch die Mindestdeckungsbeträge aus erlaubnispflichtigen Geschäften nicht angetastet werden.

  • Marktübliche Ausschlüsse werden aufsichtsrechtlich nicht beanstandet, sofern diese nicht den gesetzlichen Anforderungen widersprechen. Insbesondere werden als marktüblich angesehen: Klauseln zum Ausschluss von Eigenschäden, zur Abgrenzung von der D&O-Versicherung oder Nachhaftungsklauseln, welche Ersatzansprüche ausschließen, die später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

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