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Erscheinung:01.08.2008 | Geschäftszeichen GW 1-QIN 4101-2008/0001 | Thema Geldwäschebekämpfung I. Länder und Gebiete mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - II. Deutsche Übersetzung des Leitfadens der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Juni 2007

Rundschreiben 7/2008 (GW)

Rundschreiben 7/2008 (GW)

I.
Länder und Gebiete mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 2005/60/EG (Dritte EU-Geldwäscherichtlinie) eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittländern, sofern diese Drittländer Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten Geldwäscherichtlinie entsprechen (z.B. Art. 11 (1), Art. 16 (1) (b), Art. 28 (4) ).

Das am 4. Juli 2008 beschlossene Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz enthält ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittländer (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 2 und 4 GwG; § 25d Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KWG; § 80e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) VAG).

Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Ländern mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Brüssel untereinander auf eine Liste von Drittländern verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Präventionsstandards ausgehen konnten.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Länder und eine Sonderverwaltungszone:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Sonderverwaltungszone Hong Kong der Volksrepublik China
  • Japan
  • Kanada
  • Mexico
  • Neuseeland
  • Russische Föderation
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeits-Qualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu Kaledonien, Französisch Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis and Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederländische Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.

Die Liste ist auch als Anhang des Protokolls der Sitzung des Komitees vom 18. April 2008 auf der nachfolgend genannten Seite der EU-Kommission im Internet zu finden.

Die EU-Mitgliedstaaten im Komitee beabsichtigen, diese Liste regelmäßig auf Grundlage der jeweils neuesten Länderprüfungsberichte der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), der jeweiligen Regional-Gremien, des IWF oder der Weltbank zu aktualisieren. Die BaFin wird die jeweils aktuelle Liste auch auf ihrer Homepage veröffentlichen.

II.
Deutsche Übersetzung des Leitfadens der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Juni 2007

Im Juni letzten Jahres hat die FATF den von ihr zusammen mit Vertretern des internationalen Bank- und Wertpapiersektors erarbeiteten Leitfaden zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Dieser enthält u.a. Hinweise für Finanzinstitute (insbesondere für Banken und Unternehmen des Wertpapiersektors) zur Umsetzung des den Empfehlungen der FATF, aber auch der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sowie der künftigen nationalen geldwäscherechtlichen Regelungen zugrundeliegenden risikoorientierten Ansatzes.

Die Übersetzung dieses grundlegenden Papiers dient der Information der der Aufsicht der BaFin unterliegenden Verpflichteten i.S.d. Geldwäschegesetzes. Das Dokument ist ebenfalls auf der Homepage der BaFin veröffentlicht.

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