BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:07.11.2008 | Geschäftszeichen GW 1 - QIN 5606-2008/0011 | Thema Geldwäschebekämpfung Das Rundschreiben regelt die im Hinblick auf die Erklärung der FATF vom 16.10 2008 zu treffenden Maßnahme

Rundschreiben 13/2008 (GW) - Erklärung der FATF vom 16.10.2008 zu Usbekistan und dem Iran

Erklärung der FATF vom 16.10.2008 zu Usbekistan und dem Iran

Meine Rundschreiben 8/2007 (GW) sowie 4/2008 (GW)

Mit den Rundschreiben 8/2007 (GW) sowie 4/2008 (GW) hatte ich Sie über die Erklärungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 11.10.2007 bzw. 28.02.2008 zu Missständen bei der Bekämpfung der Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung in Usbekistan und dem Iran informiert und um Beachtung der Empfehlungen der FATF gebeten.

Die FATF hat sich nunmehr im Rahmen ihrer Plenumssitzung vom 15.-17.10.2008 erneut mit der Situation in Usbekistan und dem Iran befasst und festgestellt, dass im Ergebnis noch keine konkrete Reduzierung des Länderrisikos in beiden Fällen eingetreten ist. Auf die Erklärung der FATF zu Usbekistan und dem Iran wird verwiesen.

Da Geschäftsaktivitäten und Transaktionen von und nach Usbekistan oder dem Iran mit einem hohen Risiko unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein können, sind folgende Maßnahmen zur Eindämmung dieses Risikos zu treffen:

1.

a) Verstärkte Kundensorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen bzw. Finanztransaktionen von oder mit natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften mit Sitz in Usbekistan oder dem Iran bzw. mit Konto in diesen Ländern

Bei Geschäftsbeziehungen bzw. Finanztransaktionen von oder mit natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften mit Sitz in Usbekistan oder dem Iran bzw. die über ein in diesen Ländern geführtes Konto abgewickelt werden, sind ab sofort verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten zu stellen. Hierzu gehören insbesondere folgende Anforderungen:

- Im Falle bestehender Geschäfts- oder Kontobeziehungen zu Personen, einschließlich juristischer Personen oder Gesellschaften, mit Sitz in Usbekistan oder dem Iran sind diese einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Über das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung oder deren Kündigung muss unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene entschieden werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung sowie die getroffene Entscheidung sind zu dokumentieren.

- Auch die Entscheidung über die Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen hat unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene zu erfolgen und ist zu dokumentieren.

- Das Institut bzw. Versicherungsunternehmen hat sich über die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte Gewissheit zu verschaffen.

- An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 GwG, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer Identifizierung anhand von Legitimations­dokumenten zu unterziehen.

- Bestehen an der Kundenidentität, der Herkunft der Vermögenswerte oder der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Zweifel, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden.

b) Verstärkte Kundensorgfaltspflichten im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen bzw. Finanztransaktionen von oder mit Finanzinstituten mit Sitz in Usbekistan oder dem Iran

Bei Geschäftsbeziehungen (insbesondere Korrespondenzbankbeziehungen) bzw. Finanztransaktionen von oder mit Finanzinstituten mit Sitz in Usbekistan oder dem Iran sind ab sofort verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten zu stellen.

Insbesondere halte ich es für erforderlich, bestehende Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken in Usbekistan oder dem Iran einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Über das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung oder deren Kündigung muss unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene entschieden werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung sowie die getroffene Entscheidung sind zu dokumentieren.

Ebenso ist die Entscheidung über die Neuaufnahme von Korrespondenz­bankbeziehungen zu Banken in Usbekistan oder dem Iran unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene zu treffen und zu dokumentieren.

Um zu verhindern, dass Banken aus Usbekistan oder dem Iran statt­dessen die Korrespondenzbankbeziehungen mit anderen Banken benutzen, halte ich es darüber hinaus für erforderlich, zu überprüfen, ob andere Banken, mit denen eine Korrespondenzbankbeziehung besteht, eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer Bank aus Usbekistan oder dem Iran unterhalten. Gegebenenfalls ist auch für diese Sachverhalte eine Entscheidung über das Fortbestehen der Korrespondenzbankbeziehung zu den betreffenden Instituten unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene durch eine höhere Entscheidungsebene zu treffen.

c) Verstärkte Kontroll- und Verdachtsmeldepflichten bzgl. Finanztransaktionen nach/aus Usbekistan oder dem Iran

Finanztransaktionen nach/aus Usbekistan oder dem Iran

· bei denen die Auftraggeberdaten i.S.v. Art. 4 der Geldtransferverordnung (Name, Adresse und Kontonummer) nicht beigefügt sind, bzw.

· bei denen der Datensatz im Rahmen des elektronischen Zahlungsverkehrs i. i. i. S.S. der Geldtransferverordnung nicht vollständig oder mit erkennbaren Leerformeln (z. B.one of our clients“) ausgefüllt ist, bzw.

· einen Betrag von 15.000,- Euro oder mehr aufweist

sind einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Unter Einbeziehung der nächst höheren Führungsebene soll eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG zu erstatten ist.

Sofern in den vorstehend genannten Fällen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei einer Transaktion Geldwäsche vorliegt oder diese der Terrorismusfinanzierung dient, ist stets eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG zu erstatten.

Die Ergebnisse der Überprüfungen sowie die getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Entscheidung über die Erstattung einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG, sowie die erstattete Verdachtsan­zeige, sind zu dokumentieren.

2. Es ist sicherzustellen, dass die o. a. Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback