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Erscheinung:13.01.2009 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 2/2009 (GW) - Aufhebung/Gegenstandsloserklärung von Verlautbarungen, Rundschreiben und Einzelschreiben

Am 21.08.2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Dabei wurde das Geldwäschegesetz vollständig neu gefasst, in das Kreditwesengesetz hat der Gesetzgeber neben der Änderung einzelner Vorschriften verschiedene neue Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung eingefügt.

Insgesamt sind die neuen gesetzlichen Regelungen in jeder Hinsicht stärker an dem jeweils bestehenden Risiko, zu Zwecken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, ausgerichtet als die früheren Regelungen. Entsprechend ist auch die Verwaltungspraxis der BaFin anzupassen und der risikoorientierte Ansatz auch in der Verwaltungspraxis zu vollziehen:

I. Aufhebung der Verlautbarungen

  1. Die Verlautbarung des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30.03.1998 in der Fassung vom 08.11.1999 und der Anpassung vom 04.03.2002 wird aufgehoben.
  2. Außerdem wird die Verlautbarung des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 06.11.2000 über Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche bei Kreditinstituten, die als Korrespondenzbanken tätig sind, aufgehoben.
  3. Die Verlautbarungen des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zum Geldwäschegesetz vom 08.11.1993, vom Dezember 1994, Januar 1996, September 1997 sowie Juli 1998 werden ebenfalls aufgehoben.

Vor dem Hintergrund des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes sind viele Ausführungen in den Verlautbarungen inhaltlich nicht mehr kohärent zu den gesetzlichen Regelungen. Teilweise sind sie inhaltlich auch nicht mehr adäquat, da sie dem vom Gesetzgeber vorgegebenen verstärkten risikoorientierten Ansatz nicht vollständig Rechnung tragen. Den Instituten soll jedoch – soweit möglich – eine möglichst hohe Flexibilität eingeräumt werden, um den risikoorientierten Ansatz bestmöglich umzusetzen.

Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass der Zentrale Kreditausschuss für Kreditinstitute mit mir abgestimmte Anwendungs- und Auslegungshinweise zu den Regelungen des neuen Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes veröffentlichen wird, die der künftigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechen werden. Erste, noch stichwortartig formulierte Auslegungs- und Anwendungshinweise, die mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit mir abgestimmt worden sind, hat der Zentrale Kreditausschuss am 22.12.2008 an die Institute als Grundgerüst weitergeleitet. Andere Verbände werden in Kürze für ihren Bereich entsprechende Hinweise veröffentlichen.

II. Aufhebung und Gegenstandsloserklärung von Rundschreiben

  1. Des weiteren werden alle in der Anlage zu diesem Rundschreiben mit „gegenstandslos“ gekennzeichneten Rundschreiben für gegenstandslos erklärt.
    Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass sich eine Vielzahl meiner Rundschreiben faktisch erledigt hat (so etwa die Rundschreiben im Zusammenhang mit dem NCCT-Prozess der FATF).
  2. Außerdem werden alle in der Anlage zu diesem Rundschreiben mit „aufgehoben“ gekennzeichneten Rundschreiben aufgehoben.
    Die bisherigen Rundschreiben sind sämtlich auf der Basis der alten, inzwischen überholten gesetzlichen Regelungen ergangen. Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz hat nunmehr in vielerlei Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen geändert. Zudem sind verschiedene alte Rundschreiben schon deshalb obsolet, weil die entsprechenden Ausführungen der Rundschreiben nunmehr unmittelbar in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen worden sind.

III. Gegenstandsloserklärung von Einzelschreiben

Gegenwärtig werden in der Textsammlung zum Kreditwesengesetz Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, Band II, München, Stand Januar 2008, veröffentlichte Einzelschreiben zu Auslegungsfragen zum Geldwäschegesetz von mir darauf überprüft, ob sie für gegenstandslos erklärt werden können. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung werde ich Sie in einem weiteren Schreiben informieren.

Ich weise abschließend darauf hin, dass ich ungeachtet der Aufhebung bzw. Gegenstandloserklärung der vorgenannten Verlautbarungen und Rundschreiben meine Verwaltungspraxis beibehalten werde, soweit sie im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen und den mit mir abgestimmten Anwendungs- und Auslegungshinweisen des Zentralen Kreditausschusses oder anderer Verbände steht.

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