BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:11.05.2009 | Geschäftszeichen WA 14-Wp 2001-2009/0024 Rundschreiben 11/2009 (WA) zu den Übermittlungspflichten an das Unternehmensregister

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem vorliegenden Schreiben möchte die BaFin die Marktteilnehmer auf die gesetzliche Verpflichtung aufmerksam machen, bestimmte kapitalmarktrechtliche Informationen zur Speicherung in das Unternehmensregister einzustellen (vgl. § 8 b HGB) und damit dem Anlegerpublikum dauerhaft verfügbar zu machen.

1. Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit Stimmrechtsmitteilungen

a) Übermittlung der Stimmrechtsmitteilung bzw. der Veröffentlichung von eigenen Aktien

Ein nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG Veröffentlichungspflichtiger hat Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 21, 25 WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR bzw. nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WpHG die eigenen Aktien, soweit diese in einem veröffentlichungspflichtigen Umfang gehalten werden, durch Zuleitung der Informationen an Medien zur europaweiten Verbreitung zu veröffentlichen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WpHG hat der Inlandsemittent die veröffentlichungspflichtigen Informationen auch unverzüglich an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.

b) Übermittlung der Gesamtzahl der Stimmrechte

Veränderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sind am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten (Kapitalerhöhungen, Einzug eigener Aktien, Vorzugsaktien, bei denen das Stimmrecht wieder auflebt etc.) gekommen ist, nach § 26a WpHG zu veröffentlichen. Neben der Veröffentlichung ist auch diese Information an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.

c) Übermittlung von Bestandsmitteilungen

Ein Inlandsemittent musste eine Mitteilung nach § 41 Abs. 4a Satz 1, 3 und 5 WpHG (Bestandsmitteilung) bis spätestens 20. April 2007 veröffentlichen und diese Information gemäß § 41 Abs. 4a Satz 8 WpHG ebenfalls unverzüglich dem Unternehmensregister zur Speicherung übermitteln.
Die jeweilige Übermittlung zur Speicherung darf nicht vor der Veröffentlichung erfolgen. Die Verpflichtung zur Übersendung der Information an das Unternehmensregister als zentrales Speicherungsmedium im Sinne der Transparenzrichtlinie folgt bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB. Zur Sicherstellung einer raschen, aber gleichmäßigen Information aller Anleger bestimmt das WpHG jedoch, wann die Übermittlung an das Unternehmensregister zu erfolgen hat.

2. Übermittlungspflichten im Zusammenhang mit Informationspflichten nach Abschnitt 5a des WpHG

§ 30e Abs. 1 WpHG regelt die Veröffentlichungspflichten des Inlandsemittenten bei Rechtsänderungen in Bezug auf die jeweiligen Wertpapiere sowie bei der Aufnahme von Anleihen. Daneben wird eine Pflicht zur Veröffentlichung bezüglich der Informationen, welche in einem Drittstaat veröffentlicht werden, statuiert. Neben der Veröffentlichung sind auch diese Informationen an das Unternehmensregister unverzüglich zur Speicherung zu übermitteln.

3. Übermittlungspflichten im Rahmen der periodischen Finanzberichterstattung

a) Übermittlung der Hinweisbekanntmachung

Die Pflicht zur Übermittlung der veröffentlichten Bekanntmachung, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die Finanzberichte der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Hinweisbekanntmachung), an das Unternehmensregister folgt aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB.
Nach §§ 37v Abs. 1 Satz 3, 37w Abs. 1 Satz 3, 37x Abs. 1 Satz 3 WpHG hat diese Übermittlung unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung zu erfolgen.

b) Übermittlung der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. der Quartalsfinanzberichte

Des Weiteren ist der Emittent jeweils gemäß Abs. 1 Satz 4 der §§ 37v ff. WpHG dazu verpflichtet, die Finanzberichte unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.
Im Falle der Offenlegung der in § 37v Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften leitet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers diese an das Unternehmensregister zur Einstellung (§ 8b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB) weiter.

4. Übermittlungspflichten im Rahmen von Ad-hoc-Mitteilungen und Directors’ Dealings

a) Übermittlung von Ad-hoc-Mitteilungen

Ein Inlandsemittent ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 HGB verpflichtet, gemäß § 15 Absatz 1 WpHG i.V.m. §§ 3a, 5 WpAIV veröffentlichte Insiderinformationen (Ad-hoc-Mitteilungen) unverzüglich nach deren Veröffentlichung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Der Inhalt der an das Unternehmensregister zu übermittelnden Mitteilung ist dabei identisch mit dem der Veröffentlichung.

b) Übermittlung der Mitteilung von Directors’ Dealings

Ein Inlandsemittent ist weiterhin gem. § 15a Abs. 4 WpHG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 HGB verpflichtet, nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG i.V.m.
§ 3a WpAIV veröffentlichte Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen (Directors’ Dealings) unverzüglich nach deren Veröffentlichung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Der Inhalt der an das Unternehmensregister zu übermittelnden Mitteilung ist dabei identisch mit dem der Veröffentlichung.

5. Übermittlung von Veröffentlichungsmitteilungen bei Verkaufsprospekten und Wertpapierprospekten

Zu den nach § 8b Abs. 2 Nr. 10 HGB an das Unternehmensregister zu übermittelnden kapitalmarktrechtlichen Mitteilungen gehören weiterhin Mitteilungen bezüglich Veröffentlichungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WpPG, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG sowie nach § 10 i.V.m. bzw. § 11 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG.
§ 8b Abs. 2 Nr. 10 HGB erfasst damit neben den Mitteilungen über Ort und Zeitpunkt der Veröffentlichung von Wertpapierprospekten und Vermögensanlageprospekten auch sämtliche Mitteilungen an die BaFin zu Veröffentlichungen von Nachträgen nach § 16 Abs. 1 WpPG und endgültigen Bedingungen nach § 6 Abs. 3 WpPG sowie über Nachträge nach §§ 10, 11 VerkProspG.

6. Einschaltung eines Dritten bei der Übermittlung

Die jeweiligen Übermittlungen an das Unternehmensregister können nach § 11 Satz 3 URV auch durch einen in den Veröffentlichungsprozess eingeschalteten Dritten erfolgen. Bis zum Abschluss der Übermittlung verbleibt die entsprechende Verpflichtung jedoch auch in diesem Fall bei dem Übermittlungspflichtigen. Zudem darf die Einschaltung eines Dritten die Unverzüglichkeit der Übermittlung nicht beinträchtigen.
Die BaFin erwartet, dass der Übermittlungspflichtige bei Beauftragung Dritter angemessene organisatorische Vorkehrungen trifft, um eine unverzügliche Übermittlung sicherzustellen und auch entsprechende Kontrollen vornimmt.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback