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Erscheinung:29.07.2009 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 14/2009 (GW)

Das Rundschreiben 14/2009 (GW) informiert über die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Drittlandäquivalenzliste, außerdem enthält es eine Klarstellung zum § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG sowie eine weitere Klarstellung zur Umsetzung des § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG.

I. Risikoeinstufung von Instituten und Unternehmen des Finanzsektors aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Ländern und Gebieten mit gleichwertigen Anforderungen bei den Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

a) Mit Rundschreiben 7/2008 (GW) vom 30.07.2008 hatte ich Sie über die sog. Drittlandäquivalenzliste informiert.

Hintergrund für die Erstellung einer solchen Liste durch die EU-Staaten war, dass die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in verschiedenen Vorschriften vereinfachte Sorgfaltspflichten für Beziehungen zu Drittländern eröffnet, sofern diese Drittländer Anforderungen an die Sorgfaltspflichten stellen, die denen der Dritten Geldwäscherichtlinie entsprechen (z.B. Art. 11 (1), Art. 16 (1) (b), Art. 28 (4) ). Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz, das KWG und das VAG enthalten ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittländer (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 2 und 4 GwG; § 25d Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KWG; § 80e Abs. 1 Nr. 4 Buch­stabe b) VAG).

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten sich auf eine Liste von Drittländern verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Sorgfaltspflichten ausgehen konnten.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Drittlandäquivalenzliste lediglich ein Indikator dafür ist, dass ein Institut oder Unternehmen des Finanzsektors aus einem dort genannten Land Sorgfaltspflichten anwendet, die den Anforderungen innerhalb der Europäischen Union entsprechen. Die Drittlandäquivalenzliste besagt jedoch nicht, dass bei Instituten bzw. Unternehmen des Finanzsektors mit Sitz in den dort aufgeführten Ländern oder Gebieten stets schematisch und ungeachtet im Einzelfall vorliegender Indikatoren für eine erhöhte Risikosituation von einem geringen Risiko ausgegangen werden kann.

Vielmehr findet auch insoweit die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GwG Anwendung. Das bedeutet, dass Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 GwG von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nicht absehen dürfen, wenn ihnen im Hinblick auf eine konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit einem Institut oder Unternehmen des Finanzsektors aus einem in der Drittlandäquivalenzliste genannten Land Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Ebenso dürfen auch die Voraussetzungen des § 6 GwG oder des § 25f KWG nicht vorliegen.

b) Gleiches gilt auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Instituten bzw. Unternehmen des Finanzsektors, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind. Auch insoweit gilt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GwG.
Ebenfalls dürfen die Voraussetzungen des § 6 GwG oder des § 25f KWG nicht vorliegen.

c) Für die unter a) und b) angesprochene Risikoeinstufung sollen
u. a. die im Rahmen der sogenannten Mutual Evaluations erstellten Länderprüfungsberichte der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) sowie der Regionalgruppen der FATF (FATF-Style Regional Bodies - FSRBs) herangezogen werden, die auf deren Homepage veröffentlicht sind sowie die dort vorhandenen Links zu den entsprechenden Gruppen). Aufgrund der dort jeweils getroffenen Prüfungsfeststellungen kann beispielsweise in Bezug auf Institute und Unternehmen aus Griechenland oder Polen derzeit nicht von der vollständigen Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 GwG abgesehen werden.

II. Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Personen, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG die Voraussetzungen einer „politisch exponierten Person„ erfüllen

Auch in Bezug auf die Anforderungen des Geldwäschegesetzes gemäß
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG ergibt sich bei der Umsetzung des Geldwäsche­bekämpfungsergänzungsgesetzes vom 21.08.2008 weiterer Klarstellungsbedarf:

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind Personen, die seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausüben, nicht mehr als „politisch exponiert“ zu betrachten.
Davon unabhängig ist auch die vormalige Klassifizierung als „politisch exponierte Person“ (PeP) als wesentlicher Faktor bei der Risikoeinstufung des Kunden oder der Geschäftsbeziehung mit ihm auch nach Verlust seiner PeP-Eigenschaft zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer vormaligen PeP-Eigenschaft eines Kunden in den entsprechenden Kundenakten aufzuzeichnen und aufzubewahren.

b) Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit „ PePs“ gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG findet nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung, sondern nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG auch auf Transaktionen außerhalb einer be­stehenden Geschäftsbeziehung i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG.
§ 25f Abs. 3 KWG findet insoweit keine Anwendung.

Darüber hinaus sind im Rahmen einer Geschäftsbeziehung in angemessenen zeitlichen Abständen risikoorientierte Verfahren in Bezug auf Kunden mit Sitz im Ausland anzuwenden, um festzustellen, ob diese nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als PeP erfüllen.

III. Anforderungen an den Umfang der Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in Fällen, in denen von einem normalen Risiko auszugehen ist

Eine weitere Klarstellung ist im Rahmen der Umsetzung des § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG erforderlich. Diese Klarstellung ergänzt die Ziffer 30 der Anwendungs- und Auslegungshinweise des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) vom 17.12.2008:

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GwG hat sich der Verpflichtete zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.
Das bedeutet, dass gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG auch in Fällen eines normalen Risikos stets Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden müssen; lediglich der Umfang der insoweit zu treffenden Maßnahmen kann risikoangemessen ausgestaltet werden. Ein vollständiger Verzicht auf Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist in Fällen des normalen Risikos damit nicht zulässig. Das Ersuchen des Kunden um zweckdienliche Daten stellt hierbei keine Maßnahme zur Überprüfung, sondern lediglich zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dar.

Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Vorgaben der Empfehlung Nr. 5 b) der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF).

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