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Erscheinung:22.03.2010 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 2/2010 (GW)

I. Erklärung der FATF vom 18.02.2010 zum Iran und weiteren Ländern

Die Erklärung der Financial Action Task Force (FATF) vom 18.02.2010 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind und bei denen aus Sicht der FATF der Wille zur Behebung dieser Mängel bisher nicht erkennbar ist. (Anlage 1)
Die Erklärung der FATF unterscheidet drei Kategorien, bezüglich derer jeweils die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder mit anhaltenden, strukturellen Mängeln, bezüglich derer die FATF wegen des besonders hohen Risikos zu Gegenmaßnahmen aufruft (derzeit Iran).

    Bezüglich des Iran habe ich bereits die Ergreifung von Gegenmaßnahmen mit Rundschreiben 13/2008 (GW) vom 07.11.2008 gefordert. Aufgrund der Erklärung der FATF vom 25.02.2009 sind diese Gegenmaßnahmen mit Rundschreiben 6/2009 vom 23.03.2009 nochmals verschärft worden. Diese Maßnahmen gelten unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgenannten Rundschreiben fort.

  2. Bezüglich der Länder in Kategorie 2, die starke Mängel aufweisen und keine oder unzureichende Anstrengungen zu deren Beseitigung unternehmen (derzeit Angola, Nordkorea, Ecuador und Äthiopien), ruft die FATF zu einer Beachtung des deutlich erhöhten Risikos auf.

    Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder Geschäftsbeziehungen mit Personen, einschließlich Gesellschaften und Instituten, die in diesen Ländern ihren (Wohn-)Sitz haben, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder gilt ein erhöhter Sorgfaltspflichtenmaßstab.

    Die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

  3. In Kategorie 3 befinden sich weitere Länder, die wegen erheblicher Defizite bereits länger unter Beobachtung stehen, bezüglich derer die FATF die erfolgten Anstrengungen würdigt, aber auf nach wie vor bestehende erhöhte Risiken hinweist (derzeit Pakistan, Turkmenistan, Sao Tomé & Príncipe).

    Bezüglich dieser Länder hatte ich Ihnen bereits mit Rundschreiben 4/2008 vom 18.03.2008 die Erklärung der FATF vom 28.02.2008 zur Kenntnis gegeben, in der diese ihre Besorgnis über Defizite in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Ausdruck gebracht hat.

    Ich weise darauf hin, dass die Entscheidung, ob und inwieweit bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die einen Bezug zu diesen Ländern aufweisen, ein erhöhter Kundensorgfaltspflichtenmaßstab auf risikobasierter Grundlage zur Anwendung kommt, in der Verantwortung eines jeden Instituts und Unternehmens liegt. Die Erklärung der FATF sollte für diese Entscheidungsfindung herangezogen werden.

II. Informationsbericht der FATF vom 18.02.2010 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen des fortlaufenden Prozesses der Länderprüfungen durch die FATF und die FATF-ähnlichen Regionalgruppen (FSRBs) haben sich bei einzelnen Ländern vermehrt Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Im Einzelnen wird auf den Informationsbericht der FATF vom 18.02.2010 verwiesen. (Anlage 2)
Akute zwingende Handlungspflichten bestehen insoweit nicht. Dies gilt insbesondere auch für das im Informationsbericht u.a. erwähnte Land Aserbaidschan, welches noch Gegenstand meines Rundschreiben 6/2009 (GW) vom 23.03.2009 war.
Die im Informationsbericht angesprochenen Länder wird die FATF bis zu ihrer nächsten Plenumssitzung im Juni 2010 einer genaueren Beobachtung unterziehen und dann ggf. über weitere Vorgehensweisen befinden.

III. Aufhebung aller Gegenmaßnahmen bezüglich Usbekistan

Bezüglich Usbekistan hatte ich in meinen Rundschreiben 13/2008 (GW) vom 07.11.2008 bzw. Rundschreiben 6/2009 (GW) vom 23.03.2009 die Ergreifung von Gegenmaßnahmen gefordert. Aufgrund des Umstandes, dass die FATF zwischenzeitig signifikante Verbesserungen insbesondere im Bereich der Gesetzgebung festgestellt hat, hebe ich sämtliche Gegenmaßnahmen bezüglich Usbekistan auf.

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