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Erscheinung:26.03.2010 | Geschäftszeichen BA 53-FR 2200-2009/0003 | Thema Eigenmittel Meldungen zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 1a Nr. 5 KWG

Rundschreiben 3/2010 (BA) - Meldungen zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 1a Nr. 5 KWG

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 wurde in § 24 KWG die Anzeige einer sogenannten modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote („Leverage Ratio“) eingeführt. Mit diesem Rundschreiben werden bis zu einer entsprechenden Anpassung der Anzeigenverordnung die Modalitäten der Anzeigepflicht festgelegt.

I. Anzeigeinhalte und -verfahren

  • Die Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG sollen die Aufsicht über das Niveau des Verschuldungsgrades eines Instituts/einer Institutsgruppe informieren, die unterjährigen Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG über Änderungen dieses Niveaus.
  • Die jährliche Anzeige (§ 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG) basiert auf den Daten des festgestellten Jahresabschlusses des Einzelinstituts und bei einem übergeordneten Institut einer Institutsgruppe zusätzlich auf dem Konzernabschluss für die Institutsgruppe. Die Anforderung des § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG für das Heranziehen eines nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschlusses gilt für die jährliche Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG entsprechend.
  • Eine Pflicht zur Ad-hoc-Anzeige (§ 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG) besteht unterjährig jeweils zum Ende eines Quartals, wenn sich die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote um mindestens 5 % gegenüber dem jeweils letzten festgestellten Jahresabschluss, also der Meldung nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG, verändert hat. Diese Abweichung ist als relative Abweichung vom Referenzwert zu verstehen.
  • Die Änderung ist auf der Basis des jeweiligen Monatsausweises gemäß § 25 Abs. 1 KWG oder von vorliegenden Zwischenabschlüssen, insbesondere im Falle der IFRS-Konzernbilanzierung, zu ermitteln.
  • Die Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG sind der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung unverzüglich mit der Meldung des Monatsausweises gemäß § 25 Abs. 1 KWG zum Quartalsende oder nach Aufstellung des Zwischenabschlusses, die Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG entsprechend nach Feststellung des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses einzureichen. Sie erfolgen formlos unter Angabe des bilanziellen Eigenkapitals, der Bilanzsumme, den außerbilanziellen Verpflichtungen und der ermittelten modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote sowie im Falle der Veränderungsanzeige auch des Referenzwertes der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote.

II. Beginn des Anzeigeverfahrens

Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht sah keine Übergangsfrist für die Abgabe der Meldungen zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote vor. Demzufolge ist die Meldepflicht bereits in Kraft. Aufgrund des Klärungsbedarfs, der sich aus der Meldepflicht ergibt und dem dieses Rundschreiben Rechnung trägt, hat die Aufsicht bislang davon abgesehen, ein Nichteinreichen der Meldungen zu verfolgen.

Das Anzeigeverfahren beginnt nunmehr zwingend mit der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG sobald der Jahresabschluss 2009 festgestellt wurde bzw. mit einer ggf. bisher erforderlichen Änderungsanzeige zum I. Quartal 20101. Um dem Willen des Gesetzgebers nach einer baldigen Information der Aufsicht über die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote Rechnung zu tragen, nimmt die Aufsicht es hin, dass die Angaben, die in 2010 und dann ab 2011 gemeldet werden, nicht miteinander vergleichbar sind, weil erst die Angaben, die ab 2011 eingehen werden, auf den durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgten Änderungen in der Rechnungslegung basieren. Auch die Monatsausweise gemäß § 25 Abs. 1 KWG werden erst zum Meldetermin Januar 2011 (per 31.12.2010) an die Anforderungen des BilMoG angepasst.

Aufgrund des durch die BilMoG-Umstellung bei den Meldungen zu den Monatsausweisen bzw. zur monatlichen Bilanzstatistik per Dezember 2010 zu erwartenden methodischen Bruchs in den Daten - es wird zu einem Anstieg der Bilanzsumme kommen - verzichtet die Bundesanstalt zu den Quartalsterminen Dezember 2010 und März 2011 auf die Abgabe einer Änderungsanzeige (§ 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG), da mit ihr kein Erkenntnisgewinn einherginge.

III. Definition der materiellen Grundlagen zur Berechnung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote

Grundsätzlich definiert § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote als das Verhältnis von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme, den außerbilanziellen Verpflichtungen sowie dem Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften.

Diese Berechnungskomponenten lassen sich aus den handelsrechtlichen Vorgaben für den Einzelabschluss, bzw. den internationalen Rechnungslegungsstandards für den Konzernabschluss nicht vollständig ableiten. Ein separater Ausweis des „Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften“ ist auf der Basis bilanzieller Angaben gleichwohl nicht notwendig, da der Wiedereindeckungsaufwand mit wesentlichen Teilen in der Bilanzsumme enthalten sein wird.

Als der relevante Wiedereindeckungsaufwand nach § 18 Nr. 1 SolvV i. V. m. § 19 SolvV bzw. § 11 GroMiKV gilt bei Derivaten der positive Marktwert aus der Bilanz. Er wird bei Derivaten des Handels künftig in der Bilanzsumme enthalten sein (BilMoG). Eine Lücke verbleibt lediglich hinsichtlich der Derivate mit positivem Marktwert außerhalb des Handels, die, soweit sie Teil einer Bewertungseinheit sind, wie das Grundgeschäft ggf. mit ihren Wertansätzen eingefroren werden, die Bilanzsumme jedenfalls nicht erhöhen. Dies sollte hingenommen werden, um die bilanznahe Definition einer modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote zu wahren. Im IFRS-Abschluss sind ohnehin alle Derivate mit ihren positiven und negativen Marktwerten bilanzwirksam, so dass von den relevanten Instituten mögliche Lücken des Einzelabschlusses in einer Konzernbetrachtung abgedeckt werden.

Darüber hinaus ist ein positiver Wiedereindeckungsaufwand im nichtderivativen Bereich bei den Pensionsgeschäften, den Wertpapier- oder Warenleihgeschäften und den Lombardkrediten relevant. Sowohl bei der Wertpapierleihe als auch beim echten Pensionsgeschäft kommt es (jedenfalls einseitig) zu einer Erhöhung der Bilanzsumme (beim echten Pensionsgeschäft bzw. zunehmend auch bei der Wertpapierleihe beim Pensionsgeber/dem Verleiher). Unechte Pensionsgeschäfte werden unter den Anderen Verpflichtungen unter dem Bilanzstrich gezeigt und gehen insoweit in den Nenner der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote ein.

Im Ergebnis wird es für gerechtfertigt gehalten, die bilanzielle Definition der modifizierten bilanzielle Eigenkapitalquote zu wahren und auf eine gesonderte Berücksichtigung des Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften zu verzichten. Die tatsächlich verbleibenden außerbilanziellen Geschäfte sind nur schwer abzugrenzen, wenn es nicht durch eine Mischung von Bilanz- und Solvenzdaten im Nenner der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote zu Doppelanrechnungen kommen soll, da wesentliche Teile dieser Geschäfte ohnehin bilanzwirksam werden.

1 Für die erstmalige Änderungsanzeige per März 2010 ist - sofern der festgestellte Jahresabschluss per 2009 bis dahin noch nicht vorliegt - der festgestellte Jahresabschluss per 2008 maßgeblich für die Ermittlung des Referenzwertes der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote. Der festgestellte Jahresabschluss per 2009 ist dann als maßgebliche Referenz für die Änderungsanzeigen zu den Nachfolgequartalen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2010 heranzuziehen. Diese Anzeigepraxis findet auf die Folgejahre analog Anwendung.

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