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Erscheinung:07.01.2014 | Geschäftszeichen WA 31-Wp 2002-2009/0010 | Thema Compliance Anschreiben an die Verbände: Änderung des AT und BT 1 der MaComp, neues Modul BT 8 vom 07.01.2014

Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der 4. Neufassung der MaComp

Veröffentlichung der 4. Neufassung des Rundschreibens: Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, Ihnen die heute veröffentlichte Neufassung des Rundschreibens MaComp (4/2010) zuleiten zu können. Ich übersende Ihnen anbei die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 im Änderungsmodus sowie das neue Modul BT 8, die heute auch auf der BaFin-Homepage eingestellt wurden. Die vollständige Fassung der überarbeiteten MaComp finden Sie auf www.bafin.de.

Anlass der Überarbeitung bzw. Ergänzung der MaComp ist die Umsetzung der ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606) in die Verwaltungspraxis der BaFin durch Integration in die MaComp. Es handelt sich hierbei um Leitlinien gemäß Art. 16 der Verordnung 1095/2010 des Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Nach Art. 16 Abs. 3 haben die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Mit Umsetzung der Leitlinien in die MaComp kommt die BaFin dieser Anforderung nach.

Inhalt der neuen Vorgaben:

Das neue Modul BT enthält Vorgaben zur Vergütung in Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Vorgaben dienen dem Ziel, Vergütungen zu unterbinden, die Anreize setzen, nicht im Kundeninteresse zu handeln oder die Wohlverhaltensregelungen der §§ 31 ff. WpHG zu missachten. Die Vorgaben gelten ergänzend neben den bereits im Kreditwesengesetz sowie der Institutsvergütungsverordnung niedergelegten Regelungen. Der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis überschneidet sich teilweise, d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen. Insofern ist es empfehlenswert, unternehmensintern ein einheitliches Regelwerk zur Umsetzung beider Vorgaben zu erstellen. Ich habe, um hier den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, eine Anpassung der Definition des Vergütungsbegriffs im neuen MaComp-Modul auf den in der Institutsverordnung enthaltene Vergütungsbegriff vorgenommen.

Umsetzung der Vorgaben durch die betroffenen Unternehmen:

Gemäß den Vorgaben in Rn. 4 der ESMA-Leitlinien treten die neuen Vorgaben am 30. Januar 2014 in Kraft. Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.
In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ vom 13.7.2013 (ESMA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Günter Birnbaum

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