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Erscheinung:14.07.2010 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 7/2010 (GW)

Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Rahmen ihrer Plenumssitzung vom 23. - 25.06.2010 in Amsterdam mit Datum vom 25.06.2010 entsprechend der Vorgehensweise nach dem letzten Plenum (vgl. hierzu mein Rundschreiben 2/2010 (GW) vom 22.03.2010) eine Erklärung und einen Informationsbericht veröffentlicht.

I. Erklärung der FATF vom 25.06.2010 zum Iran und weiteren Ländern

Die Erklärung der FATF vom 25.06.2010 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind und bei denen aus Sicht der FATF der Wille zur Behebung dieser Mängel bisher nicht erkennbar ist.

(deutsche Übersetzung in Anlage 1)

Die Erklärung der FATF ist entgegen der Veröffentlichung vom 18.02.2010 nunmehr nur noch in zwei Kategorien unterteilt:

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder mit anhaltenden, strukturellen Mängeln, bezüglich derer die FATF wegen des besonders hohen Risikos zu Gegenmaßnahmen aufruft.

    Unverändert fällt in diese Kategorie lediglich der Iran.
    Die Erklärung der FATF vom 18.02.2010 und mein Rundschreiben 2/2010 (GW) gelten fort. Bezüglich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).
  2. Bezüglich der Länder in Kategorie 2, die starke Mängel aufweisen und keine oder unzureichende Anstrengungen zu deren Beseitigung unternehmen, ruft die FATF zu einer Beachtung des deutlich erhöhten Risikos auf.

    In diese Kategorie fallen nunmehr Nordkorea und São Tomé und Príncipe.

    Angola, Ecuador und Äthiopien wurden aufgrund von Fortschritten bzw. insbesondere aufgrund verbesserter Kooperation aus der Liste gestrichen und stattdessen in den Informationsbericht vom 25.06.2010 (s. II.) aufgenommen, dafür wurde São Tomé und Príncipe neu in die Kategorie 2 eingestuft. Daher ist bei Geschäftsbeziehungen mit Nordkorea, und mit São Tomé und Príncipe oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder stets erhöhte Sorgfalt anzuwenden. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

    Demgegenüber sind die mit Rundschreiben 2/2010 (GW) gegenüber Angola, Ecuador und Äthiopien angeordneten Maßnahmen bezüglich dieser Länder nicht mehr erforderlich.
  3. Die noch in der Erklärung vom 18.02.2010 enthaltene Kategorie 3 wurde gestrichen. São Tomé und Príncipe wurde in Kategorie 2 eingestuft, während Pakistan und Turkmenistan in den Informationsbericht vom 25.06.2010 (s. II.) aufgenommen wurden.


II. Informationsbericht der FATF vom 25.06.2010 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen des fortlaufenden Prozesses der Länderprüfungen durch die FATF und die FATF-ähnlichen Regionalgruppen (FSRBs) haben sich bei einzelnen Ländern vermehrt Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

(Deutsche Übersetzung in Anlage 2)

Im Einzelnen wird auf den Informationsbericht der FATF vom 25.06.2010 verwiesen, in welchem in Bezug zu dem vorhergehenden Bericht vom 18.02.2010 nunmehr ergänzend Angola, Ecuador, Äthiopien, Pakistan sowie Turkmenistan aufgenommen wurden.

Wenn auch keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und nicht zwingend erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, so ist doch die Situation in den Ländern bei der Risikobewertung dieser Länder bzw. von Personen aus diesen Ländern zu berücksichtigen.


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