Erscheinung:16.09.2010, Stand:geändert am 13.07.2022 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 9/2010 (GW) - Verfahrensverantwortlicher im automatisierten Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG
Rundschreiben 9/2010 (GW)
Mit Rundschreiben 6/2006 (GW) hatte ich die Schnittstellenspezifikation (SSP) zum Kontenabrufverfahren, Version 3.1, und mit Rundschreiben 20/2009 (GW) die Version 3.2.1 übermittelt.
Unter Nr. 6.1 der jeweiligen SSP wurden alle Institute verpflichtet, mir die personellen Belegungen der Rollen im Kontenabrufverfahren, sowie deren für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sind bisher nur sehr wenige Institute nachgekommen.
Aus meiner Sicht ist insbesondere die Kenntnis der jeweiligen Verfahrensverantwortlichen im Sinne von Nr. 6.1 Abs. 4 der SSP von besonderer Bedeutung. Ich bitte daher alle zur Teilnahme am Kontenabrufverfahren verpflichteten Institute um Mitteilung der in Nr. 6.1 der SSP genannten Daten ihrer jeweiligen Verfahrensverantwortlichen bis Ende Oktober 2010. Bitte teilen Sie insbesondere auch die Erreichbarkeiten per Telefon, Fax und E-Mail mit. Sollte seit Anfang 2008 ein Wechsel der Verfahrensverantwortlichen stattgefunden haben, bitte ich auch um Mitteilung der Namen der Vorgänger mit dem jeweiligen Datum des Wechsels. Außerdem bitte ich im Falle künftiger Änderungen jeweils um unverzügliche Mitteilung.
Bitte senden Sie die Mitteilung
- per E-Mail oder
- postalisch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat GW 16.