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Erscheinung:15.11.2010 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 10/2010 (GW)

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) hat auf ihrer Plenumssitzung vom 20.10. - 22.10.2010 in Paris am 22.10.2010 eine aktualisierte Erklärung und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht. Dies entspricht dem im Juniplenum 2010 vereinbarten Vorgehen (vgl. hierzu mein Rundschreiben 7/2010 (GW) vom 14.07.2010).

I. a) Erklärung der FATF vom 22.10.2010 zum Iran und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Die aktualisierte Erklärung der FATF vom 22.10.2010 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind:

FATF Public Statement (Deutsche Übersetzung in Anlage 1)

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder von denen anhaltend substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

    Unverändert fällt in diese Kategorie lediglich der Iran.
    Die Erklärung der FATF vom 25.06.2010 und mein Rundschreiben 7/2010 (GW) gelten fort. Bezüglich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

  2. Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die bis Oktober 2010 keine oder unzureichende Anstrengungen in Kooperation mit der FATF zu deren Beseitigung unternommen haben und bezüglich derer die FATF zu einer Berücksichtigung des Länderrisikos aufgrund dieser Mängel aufruft.

    In diese Kategorie fällt nunmehr nur noch Nordkorea.


    São Tomé und Príncipe wurde aufgrund von Fortschritten bzw. insbesondere aufgrund verbesserter Kooperation aus der Liste gestrichen und stattdessen in den Informationsbericht vom 22.10.2010 (s. I. b)) aufgenommen. Daher ist nur noch bei Geschäftsbeziehungen mit Nordkorea oder mit Geschäftspartnern, die in Nordkorea residieren sowie bei Transaktionen von oder in dieses Land stets erhöhte Sorgfalt anzuwenden. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungs-maßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

    Demgegenüber sind die mit Rundschreiben 7/2010 (GW) bzw. 2/2010 (GW) gegenüber São Tomé und Príncipe anzuwendenden Maßnahmen nicht mehr erforderlich.

I. b) Informationsbericht der FATF vom 22.10.2010 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen des fortlaufenden Prozesses der Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Improving Global AML/CFT Compliance: update on-going process

(Deutsche Übersetzung in Anlage 2)


Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 22.10.2010 (Anlage 2) verwiesen. In diesen wurden im Nachgang zum vorhergehenden Bericht vom 25.06.2010 nunmehr ergänzend Bangladesch, Ghana, Honduras, die Philippinen, São Tomé und Príncipe, Tansania, Venezuela sowie Vietnam aufgenommen und Aserbaidschan und Katar gestrichen.
Wenn auch insoweit keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und nicht zwingend erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, so ist doch die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern zu berücksichtigen.

II. Stellungnahme der FATF zum Länderbericht Argentiniens
Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 25.06.2010 bzw. mein Rundschreiben 7/2010 (GW) vom 14.07.2010

Im Rahmen der Länderprüfung von Argentinien durch die FATF haben sich erhebliche Defizite ergeben, die den Präsidenten der FATF veranlasst haben, in seinem Bericht über die Plenumssitzung vom 20.10. - 22.10.2010 seine tiefe Besorgnis zu äußern.

Eine abschließende Entscheidung über zu treffende Maßnahmen hat die FATF noch nicht getroffen. Dennoch sollte aufgrund der deutlich erhöhten Risikosituation bereits zum jetzigen Zeitpunkt erwogen werden, bei Geschäftsbeziehungen mit Argentinien oder mit Geschäftspartnern, die in Argentinien residieren, sowie bei Transaktionen von oder in dieses Land erhöhte Sorgfalt anzuwenden.

Die Ergebnisse der getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

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