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Erscheinung:25.01.2011 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 1/2011 (GW) - Hindernisse bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit dem Iran durch Umgehungsgeschäfte

Bezug: Meine Rundschreiben 13/2008 (GW), 6/2009 (GW), 2/2010 (GW), 7/2010 (GW) und 10/2010 (GW)

Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie über einen Sachverhalt informieren, der deutsche Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute daran hindert, ihre ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten im Irangeschäft einzuhalten. Aufgrund der Feststellungen und Bewertungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) sind Geschäftsaktivitäten und Transaktionen von und nach dem Iran mit einem hohen Risiko unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden. Deshalb habe ich Sie in meinen o.g. Rundschreiben aufgefordert, Maßnahmen zur Eindämmung dieses Risikos zu treffen:

Bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Finanztransaktionen von oder mit natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften mit Sitz im Iran bzw. die über ein in diesem Land geführtes Konto abgewickelt werden, sind danach verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten zu stellen. Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 GwG. Bestehen an der Kundenidentität, der Herkunft der Vermögenswerte oder der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Zweifel, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt bzw. eine Transaktion nicht durchgeführt werden.

Mir liegen Erkenntnisse vor, wonach iranische Auftraggeber für Zahlungen in die EU zu einer Zahlungspraxis übergegangen sind, grenzüberschreitende Transfers vom iranischen Auftraggeber an Empfänger in der EU zunächst an einen (Zwischen-)Empfänger mit Sitz in einem Golfstaat (z.B. Dubai) vorzunehmen. Bei diesen Empfängern, die dann die eingegangene Zahlung an den eigentlichen Endempfänger bzw. dessen Institut in Deutschland überweisen, handelt es sich vielfach um sog.Exchange Trading Häuser“, die als Zahlungsakteur für den wahren Auftraggeber fungieren. Die Zerlegung von Transaktionen in der Zahlungskette soll dabei dem Zweck dienen, den eigentlichen Auftraggeber und damit den Iranbezug der Zahlung unkenntlich zu machen.

Die geschilderte Zahlungspraxis führt dazu, dass die Sicherungssysteme der deutschen Institute weitgehend leerlaufen, zumal die (EDV-gestützten) Monitoring-Systeme bei der Aussteuerung einer Iran-Zahlung zur händischen Nachbearbeitung in der Regel auf den „Iran-Länderschlüssel“ einer Zahlung ausgerichtet sind.

Ich weise darauf hin, dass bei der Erfüllung der gemäß meinen o.g. Rundschreiben zu beachtenden besonderen Sorgfaltspflichten im Irangeschäft diesen Umgehungstatbeständen im Rahmen der institutsinternen Sicherungsmaßnahmen einschließlich der im Institut genutzten (EDV-gestützten) Monitoring-Systeme bei Finanztransaktionen in und aus bzw. Geschäftsbeziehungen mit dem Iran Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für diese Umgehungen können sich für das pflichtige Institut aus der Zahlung selbst und/oder den Geschäftsaktivitäten seines Kunden ergeben. Um solche Anhaltspunkte erkennen zu können, sind die vorhandenen (EDV-gestützten) Monitoring-Systeme ggf. anzupassen. Im Falle erkannter Umgehungen sind aufgrund des damit verbundenen hohen Risikos angemessene Maßnahmen zu treffen.

Im Auftrag

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