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Erscheinung:08.04.2011 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 22.10.2010 bzw. mein Rundschreiben 10/2010 (GW) vom 12.11.2010

Rundschreiben 3/2011 (GW)

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) hat auf ihrer Plenumssitzung vom 23.02. - 25.02.2011 in Paris am 25.02.2011 eine aktualisierte Erklärung und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht. Dies entspricht dem im Oktoberplenum 2010 vereinbarten Vorgehen (vgl. hierzu mein Rundschreiben 10/2010 (GW) vom 12.11.2010).

I. Aktualisierte Erklärung der FATF

Die aktualisierte Erklärung der FATF vom 25.02.2011 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind:

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder von denen anhaltend substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.
    In diese Kategorie fallen nunmehr der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
    Im Hinblick auf den Iran gelten damit die Erklärung der FATF vom 22.10.2010 und mein Rundschreiben 10/2010 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).
    Bezüglich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sind nunmehr die gleichen Maßnahmen wie gegen den Iran anzuwenden, auch insoweit verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).
  2. Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die bis Oktober 2010 keine oder unzureichende Anstrengungen in Kooperation mit der FATF zu deren Beseitigung unternommen haben und bezüglich derer die FATF zu einer Berücksichtigung des Länderrisikos aufgrund dieser Mängel aufruft.
    Diese Kategorie ist derzeit unbesetzt.

II. Informationsbericht der FATF

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 25.02.2011 (Anlage 2) verwiesen, der hinsichtlich der Nennung der Länder keine Veränderungen zu der Liste vom 22.10.2010 (vgl. Rundschreiben 10/2010) aufweist. Allerdings sind diejenigen Länder, bei denen die FATF in dem von ihr vorgegebenen Zeitraum noch keine hinreichenden Fortschritte feststellen konnte, aber zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine weiteren Schritte unternehmen möchte, gesondert am Ende der Liste aufgeführt.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und nicht zwingend erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, so ist doch die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen zu berücksichtigen.

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