BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.06.2011 | Geschäftszeichen GW 1-AZB 2330-2008/0002 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 7/2011 (GW) - Verwaltungspraxis zu § 25c Absätze 1 und 9 KWG (sonstige strafbare Handlungen)

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25c KWG neu gefasst. Gemäß § 25c Abs. 1 KWG haben danach alle Verpflichteten nach dieser Vorschrift über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze zu verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen. Außerdem müssen gemäß § 25c Abs. 9 Satz 1 KWG die Funktion eines Geldwäschebeauftragten i.S.d. § 25c Abs. 4 KWG und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen beim Verpflichteten von einer Stelle wahrgenommen werden.

Der Zentrale Kreditausschuss hat im Einvernehmen mit mir in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von sonstigen straf-baren Handlungen Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet, die diese Anforderungen konkretisieren.

Mit Datum vom 1. Juni 2011 habe ich den Inhalt dieser Leitlinien anerkannt, der Text entspricht damit der Verwaltungspraxis der BaFin.

In der Anlage übersende ich diese Leitlinien zur Konkretisierung des
§ 25c Abs. 1 und Abs. 9 KWG in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen mit der Maßgabe, dass diese Leitlinien von allen Verpflichteten der vorgenannten Vorschrift bei deren Umsetzung zu berücksichtigen sind. Die Leitlinien werde ich auch auf meiner Internet-Homepage einstellen.

Sofern ich im Rahmen von Prüfungen feststellen sollte, dass in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen noch kein angemessenes Risikomanagement gegeben ist beziehungsweise die dafür angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme noch nicht oder noch nicht vollständig geschaffen wurden, werde ich – wie mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt - bis zum 31. März 2012 von aufsichtlichen Maßnahmen absehen (vgl. BGBl. 2011, S. 288 ff., 301 vom 8. März 2011 i.V.m. Gesetzesmaterialien des Finanzausschusses).

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback