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Erscheinung:28.07.2011 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 10/2011 (GW)

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) hat auf ihrer Plenumssitzung vom 22.06. - 24.06.2011 in Mexiko Stadt am 24.06.2011 eine aktualisierte Erklärung und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht, beide mit erneut leicht verändertem Format. Dies entspricht dem im Februarplenum 2011 vereinbarten Vorgehen (vgl. hierzu mein Rundschreiben 3/2011 (GW) vom 08.04.2011).

Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 25.02.2011 bzw. mein Rundschreiben 2/2010 (GW) vom 22.03.2010 sowie mein Rundschreiben 7/2008 vom 01.08.2008

I. a) Erklärung der FATF vom 24.06.2011 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern

Die aktualisierte Erklärung der FATF vom 24.06.2011 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Die betroffenen Länder werden wiederum zwei Kategorien zugeordnet, wobei die Definition der Kategorie 2 teilweise erweitert worden ist (vgl. insoweit das Public Statement vom 22.10.2010 bzw. Rundschreiben 10/2010); einziger Unterschied ist, dass dort nicht nur Länder aufgenommen werden, die sich nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Behandlung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben, sondern auch solche, die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite (bezüglich eines mit der FATF vereinbarten Aktionsplans) vorweisen können.

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltend substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

    In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
    Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 25.02.2011 und mein Rundschreiben 3/2011 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

  2. Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die (i) keine ausreichenden Fortschritte bei der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder (ii) sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Behandlung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF zu einer Berücksichtigung des Länderrisikos aufgrund dieser Mängel auf.

    In diese Kategorie fallen nunmehr Bolivien, Äthiopien, Kenia, Myanmar, Sri Lanka, Syrien und die Türkei (erste Tatbestandsalternative; diese sieben letztgenannten Länder waren im Februar 2011 alle ausdrücklich vor einer entsprechenden Einstufung gewarnt worden, vgl. den Informationsbericht vom 25.02.2011 am Ende, RS 3/2011, Anlage 2) und Kuba (zweite Alternative).

    Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Ich verweise insoweit auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

I. b) Informationsbericht der FATF vom 24.06.2011 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 24.06.2011 (Anlage 2) verwiesen. Diejenigen Länder, bei denen die FATF in dem von ihr vorgegebenen Zeitraum noch keine hinreichenden Fortschritte feststellen konnte, aber zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine weiteren Schritte unternehmen möchte, sind gesondert am Ende der Liste aufgeführt.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

Eine Besonderheit gilt insoweit für Argentinien: Argentinien wird ebenfalls in dem Informationsbericht genannt, darüber hinaus hat aber der Präsident erneut in seinem Bericht über die Plenumssitzung vom 22. - 24.06.2011 seine tiefe Besorgnis über die Situation in Argentinien geäußert. Vor diesem Hintergrund verweise ich ausdrücklich auf mein Rundschreiben 10/2010 vom 12.11.2010; es sollte weiterhin aufgrund der deutlich erhöhten Risikosituation bereits zum jetzigen Zeitpunkt erwogen werden, bei Geschäftsbeziehungen mit Argentinien oder mit Geschäftspartnern, die in Argentinien residieren, sowie bei Transaktionen von oder in dieses Land erhöhte Sorgfalt anzuwenden. Die Ergebnisse der getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

II. Länder und Gebiete mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie - 2005/60/EG - eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittländern, sofern diese Drittländer Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten Geldwäscherichtlinie entsprechen; entsprechend hierzu enthält das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittländer.

Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Ländern mit gleichwertigen Standards besitzt, haben die EU-Mitgliedstaaten im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (CPMLTF) in Brüssel aufgrund festgelegter Kriterien eine Liste von Drittländern erstellt, bei denen von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Präventionsstandards auszugehen ist.

Deutschland hat sich die diesbezüglichen Bewertungen des CPMLTF zu Eigen gemacht und die Liste 2008 durch mich für die unter meiner Aufsicht stehenden Institute und Unternehmen veröffentlichen lassen (vgl. RS 7/2008 sowie auf meiner Homepage).

Diese 2008 erstmals veröffentlichte Liste ist nunmehr im Februar/Juni 2011 geändert worden. Es wurden Argentinien und Neuseeland aufgrund unzureichender Ergebnisse in den FATF - Länderprüfungsberichten gestrichen und Indien und die Republik Korea (Südkorea) aufgenommen; außerdem wurde Aruba als autonomer Landesteil der Niederlande ebenfalls auf die Liste gleichwertiger Staaten aufgenommen (vgl. Fußnote 4).

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet somit nunmehr die folgenden Länder und eine Sonderverwaltungszone:

  • Australien
  • Brasilien
  • Sonderverwaltungszone Hong Kong der Volksrepublik China
  • Indien
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Mexiko
  • Russische Föderation
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeits-Qualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu Kaledonien, Französisch Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis und Futuna) sowie Aruba, Curacao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba. Diese Überseegebiete und Länder gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. des Königsreichs der Niederlande.

Außerdem hat sich Deutschland in diesem Zusammenhang dafür entschieden, anders als noch 2008, nunmehr auch die sogenannten "UK Crown Dependencies" (Jersey, Guernsey, Isle of Man) insbesondere aufgrund der insofern positiven Länderprüfungsberichte als gleichwertig anzuerkennen und damit von der in der CPMLTF – Liste eingeräumten Option, diese Gebiete als gleichwertig anzuerkennen, Gebrauch zu machen.

In diesem Zusammenhang weise ich ausdrücklich nochmals auf Ziffer I. meines Rundschreibens 14/2009 vom 29.07.2009 hin, wonach die Drittlandäquivalenzliste lediglich ein Indikator dafür ist, dass ein Institut oder Unternehmen des Finanzsektors aus einem dort genannten Land Sorgfaltspflichten anwendet, die den Anforderungen innerhalb der Europäischen Union entsprechen (s. im Einzelnen RS 14/2009). In jedem Fall sind die aktuellen Umstände des Einzelfalls maßgebend.

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