BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:09.11.2011 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2010/0001 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 11/2011 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

1. Einleitung

Dieses Rundschreiben konkretisiert auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 Satz 7 KWG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG die Anforderungen, die sich für die Kreditinstitute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergeben. Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie–BankenRL) verpflichtet die nationalen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, ob die institutsinternen Prozesse und Verfahren ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Diese Überprüfung und Bewertung umfasst nach Artikel 124 Abs. 5 BankenRL auch das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt („Kreditinstitute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“), sind die zuständigen nationalen Behörden gehalten „Maßnahmen zu ergreifen“.

Der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors - CEBS) hat die einschlägige Regelung der Richtlinie im Rahmen seiner Arbeiten zur Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz in Europa durch den Leitfaden „Technical aspects of the management of interest rate risk arising from non-trading activities under the supervisory review process“ konkretisiert. Der in diesem Leitfaden vorgegebene Rahmen für die Ausfüllung des Artikels 124 Abs. 5 BankenRL wird in dem vorliegenden Rundschreiben berücksichtigt. Dieser Leitfaden steht zur Überprüfung an. Dabei zeichnet sich ab, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) ausdrücklich erwarten wird, dass insbesondere eine parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurven um 200 Basispunkte nach oben oder unten anzunehmen sein wird. Dies ist im vorliegenden Rundschreiben bereits berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung gilt der Grundsatz, dass die Kreditinstitute auf der Grundlage ihrer internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eigenverantwortlich zu berechnen haben, ob sie als Kreditinstitute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko einzustufen sind.

2. Anwenderkreis

Die Anforderungen dieses Rundschreibens sind von allen Kreditinstituten einschließlich der inländischen Zweigstellen von Instituten mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Abs. 1 KWG, die das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) betreiben, zu beachten. Auf Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 53b KWG sowie von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nach § 53c Nr. 2 KWG finden sie keine Anwendung. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nicht auf Gruppenebene. Bei Kreditinstituten, die von der Ausnahmeregelung bezüglich der Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken nach § 2a Abs. 1 oder § 2a Abs. 6 KWG (Gruppen-Waiver) Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers steuern, sind die Anforderungen allerdings auf dieser Ebene und nicht mehr auf Einzelinstitutsebene zu beachten.

Für Nichthandelsbuchinstitute sind die Anforderungen dieses Rundschreibens nicht nur auf das Anlagebuch, sondern auf die Geschäfte des Kreditinstituts insgesamt anzuwenden.

3. Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Die BaFin bemisst die nach Artikel 124 Abs. 5 BankenRL vorzugebende plötzliche und unerwartete Zinsänderung für Positionen in Euro - im Einklang mit dem Leitfaden von CEBS - auf der Grundlage einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario1) und 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2).

Die Kreditinstitute haben die von der BaFin festgelegte Zinsänderung als ad hoc („über Nacht“) eintretende parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um den vorgegebenen Wert anzuwenden. Soweit sich nach der parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve ein negativer Nominalzinssatz ergeben würde, ist ein Nominalzins von Null anzuwenden. Anpassungseffekte sind nicht zu berücksichtigen, d. h. es sind die Effekte auf dasjenige Portfolio zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Betrachtung im Bestand des Kreditinstituts ist (statische Betrachtung).

4. Auswertung der Zinsänderungsszenarien

4.1 Auswirkungen auf den „wirtschaftlichen Wert“

Gemäß der BankenRL ist bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den „wirtschaftlichen Wert“ abzustellen, dessen Veränderung in Bezug zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Der wirtschaftliche Wert eines Kreditinstituts ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG als Barwert der mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte zu interpretieren, die zum Zeitpunkt der Betrachtung im Bestand des Kreditinstituts sind (Zinsbuchbarwert). Es gilt der Grundsatz, dass die Kreditinstitute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen sollen. Die Methoden und Verfahren müssen den Anforderungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) genügen. Kreditinstitute, die bei der internen Steuerung und Überwachung ihrer Zinsänderungsrisiken die Auswirkungen von Zinsänderungen auf das handelsrechtliche Ergebnis (GuV-orientierte Sichtweise) in den Vordergrund stellen, können die im Rahmen dieses Rundschreibens notwendigen Berechnungen auf der Basis des in Abschnitt 4.4 dargestellten Ausweichverfahrens vornehmen, um die Barwertänderung abzuschätzen.

4.2 Bezugsgröße „regulatorische Eigenmittel“

Für die Ermittlung des Zinsrisikokoeffizienten nach Abschnitt 5, die zugleich der Einstufung eines Kreditinstituts als Kreditinstitut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko dient, ist der (höhere) Barwertverlust, der mit einem der beiden unter Nr. 3 vorgegebenen Szenarien berechnet wurde, in Bezug zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß § 10 KWG zu setzen. Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß Meldebogen E UEB „Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko“, Zeile 0010 abgestellt. Für die Höhe der gesamten regulatorischen Eigenmittel darf das Kreditinstitut zwischen dem letzten gemäß Meldebogen E UEB gemeldeten Wert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SolvV und dem Betrag wählen, der sich am Tage der Anzeige ergibt.

4.3 Einzubeziehende Positionen

Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sind alle für diese Ermittlung wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuchs einzubeziehen. Dies umfasst insbesondere die zinstragenden bilanziellen und die zinssensitiven außerbilanziellen Positionen, einschließlich implizit in Bankprodukten enthaltener Optionen. Im Falle eines Nichthandelsbuchinstituts sind sämtliche mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Kreditinstituts zu berücksichtigen.

Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind gemäß der internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken zu behandeln. Hierfür sind gemäß den MaRisk geeignete Annahmen festzulegen und zu dokumentieren. Eigenkapitalbestandteile, die dem Kreditinstitut zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, dürfen also nicht in die barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken einbezogen werden.

Hat ein Kreditinstitut wesentliche Positionen in Fremdwährungen, ist die Barwertänderung in jeder dieser Währungen analog zu der Vorgehensweise bei Positionen in Euro zu ermitteln. Die unerwartete Zinsänderung nach Abschnitt 3 bezieht sich dann auf eine Veränderung des Fremdwährungszinses. Für beide Szenarien (Anstieg und Sinken des Zinsniveaus) sind die auf die einzelnen Fremdwährungen entfallenden Barwertänderungen zu ermitteln. Für jede Währung ist die negative Barwertänderung zu ermitteln und mit dem Wechselkurs zum Betrachtungszeitpunkt in Euro umzurechnen. Die umgerechneten negativen Barwertänderungen sind zur Gesamthöhe des potentiellen Verlustes zu addieren.

4.4 Ausweichverfahren

Das nachfolgend beschriebene Ausweichverfahren dient dazu, die barwertigen Auswirkungen im Anlagebuch aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung abzuschätzen und kann im Falle einer primär GuV-orientierten Sichtweise des Instituts genutzt werden. Dabei werden die einzubeziehenden Positionen, getrennt nach aktivischen bilanziellen und außerbilanziellen Positionen sowie passivischen bilanziellen und außerbilanziellen Positionen, in Laufzeitbänder gemäß Tabelle 1 eingestellt. Für jedes Laufzeitband wird eine Nettoposition ermittelt. Anschließend werden die einzelnen Nettopositionen mit ihren laufzeitbandabhängigen Gewichtungsfaktoren multipliziert und dann zu einer gewichteten Gesamtnettoposition addiert. Das Ergebnis stellt die geschätzte Änderung des Barwerts dar, die in Relation zu den regulatorischen Eigenmitteln gemäß Abschnitt 4.2 zu setzen ist. Es ergeben sich damit folgende Berechnungsschritte, wobei aktivische Positionen mit positivem Vorzeichen und passivische Positionen mit negativem Vorzeichen in die Berechnung eingehen:

  1. Verrechnung der aktivischen und passivischen Positionen in jedem Laufzeitband; damit Ermittlung einer Netto-Aktiv- oder Netto-Passiv- Position pro Laufzeitband.
  2. Multiplikation der einzelnen Nettopositionen mit den jeweiligen Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Laufzeitbänder. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation der negativen geschätzten Modified Duration (MD) für das jeweilige Laufzeitband mit dem jeweiligen vorgegebenen Zinsszenario (also: Gewichtungsfaktor = (-1) • MD • Zinsänderung in Prozentpunkten, geteilt durch 100). Als Ergebnis ergibt sich die geschätzte Barwertänderung pro Laufzeitband und Zinsszenario (bei einer Netto-Aktiv-Position resultiert aus einem Zinsanstieg also eine negative Barwertänderung für das entsprechende Laufzeitband).
  3. Addition der unter 2. berechneten Barwertänderungen pro Laufzeitband und Zinsszenario (unter Beibehaltung des jeweiligen Vorzeichens) zu einer geschätzten Barwertänderung pro Zinsszenario im Anlagebuch.
  4. Analoge Vorgehensweise für die Berechnung von Barwertänderungen im Anlagebuch für wesentliche Positionen in einer Fremdwährung. Nach Aufsummierung der Barwertänderungen für alle Währungen erhält man die geschätzte Barwertänderung für das gesamte Anlagebuch, die in Relation zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist.

Tabelle 1: Laufzeitbänder und geschätzte MD

Laufzeitband Geschätzte MD
bis 1 Monat 0,04
1 bis 3 Monate 0,16
3 bis 6 Monate 0,36
6 bis 12 Monate 0,71
1 bis 2 Jahre 1,38
2 bis 3 Jahre 2,25
3 bis 4 Jahre 3,07
4 bis 5 Jahre 3,85
5 bis 7 Jahre 5,08
7 bis 10 Jahre 6,63
10 bis 15 Jahre 8,92
15 bis 20 Jahre 11,21
über 20 Jahre 13,01

Positionen sind grundsätzlich gemäß ihrer Restlaufzeit bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächsten Zinsanpassungstermin in die jeweiligen Laufzeitbänder einzustellen. Darüber hinaus ist Abschnitt 4.3 entsprechend zu beachten.

4.5 Berechnungsturnus

Der Berechnungsturnus zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ist von jedem Kreditinstitut im Einklang mit den Vorgaben aus BTR 2.3 MaRisk eigenverantwortlich festzulegen. Somit ist eine solche Berechnung mindestens vierteljährlich durchzuführen. Insbesondere dann, wenn vom Kreditinstitut wesentliche zinsrisikoerhöhende Portfolio-Änderungen im Anlagebuch vorgenommen werden, ist auch die Kennziffer gem. Abschnitt 5 dieses Rundschreibens erneut zu berechnen.


5. Aufsichtliche Informationsbedürfnisse und weitere Vorgehensweise der Aufsicht

Kreditinstitute, die auf der Grundlage ihrer internen Berechnungen und unter Beachtung der genannten Vorgaben eine negative Barwertänderung von mehr als 20 % der regulatorischen Eigenmittel aufweisen und damit als Kreditinstitute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko zu klassifizieren sind, haben dies nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Anzugeben sind dabei

  • die absolute Barwertänderung sowie der Koeffizient aus Barwertänderung und Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung (Szenario 1),
  • die absolute Barwertänderung sowie der Koeffizient aus Barwertänderung und Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs (Szenario 2) und
  • ob das Ausweichverfahren verwendet wurde.

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden, soweit erforderlich, weitere Informationen von den betreffenden Kreditinstituten einholen.

Ungeachtet der Meldepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG ist der Jahresabschlussprüfer nach § 11 Abs. 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, „die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt“ in seinem Prüfungsbericht
zu dokumentieren (vgl. Position Nr. 13 des Abschnitts (5) des Datenblatts nach Anlage 1 zur PrüfbV). Diese Vorschrift erlaubt jedoch keine hinreichend zeitnahe Information der Aufsicht. Die Aufsicht erwartet daher, dass alle Kreditinstitute ab 31.12.2011 jeweils zum Quartalsende als Datenstichtag

  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizient aus Barwertänderung und Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung (Szenario 1),
  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizient aus Barwertänderung und Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs (Szenario 2) und
  • ob das Ausweichverfahren verwendet wurde

an die Deutsche Bundesbank melden. Die Deutsche Bundesbank stellt hierzu ein entsprechendes Meldeformular bereit und teilt die Einzelheiten der technischen Übermittlungen mit.

Weist ein Kreditinstitut ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko (gemäß der Definition in Nr. 1 dieses Rundschreibens) auf, prüft die Aufsicht, inwieweit das Kreditinstitut auch nach aufsichtlichem Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der nach dem vorliegenden Rundschreiben gemessenen Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs sowie der Eigenmittelanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung im Verhältnis zu den Eigenmitteln nach § 10 Abs. 2 KWG, insgesamt angemessene Eigenmittel hat. Im Zuge einer solchen Prüfung entscheidet die BaFin insbesondere, ob sie eine erhöhte Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG anordnen muss.

Die Ermächtigung nach § 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG betrifft jedoch nicht nur Kreditinstitute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Daher kann die 20 %-Schwelle nicht als aufsichtlich vorgegebene Obergrenze für das Eingehen von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch interpretiert werden. Die Aufsicht kann auch für andere Kreditinstitute prüfen, inwieweit sie auch nach aufsichtlichem Maßstab unter Einbeziehung der nach dem vorliegenden Rundschreiben gemessenen Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs insgesamt angemessene Eigenmittel haben.

Im Falle der Anordnung einer erhöhten Eigenmittelanforderung wird die BaFin im Regelfall auch festlegen, dass das Kreditinstitut die Veränderung der Barwerte in Euro für beide Szenarien (Anstieg und Sinken des Zinsniveaus) der Deutschen Bundesbank für die folgenden acht Stichtage einreichen muss, zu denen es gemäß § 6 Abs. 1 SolvV auch zu einer Meldung nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung verpflichtet ist.

Die BaFin wird den Erhöhungsbetrag für die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG im Regelfall wie folgt festlegen:

Zum ersten Meldestichtag nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts beträgt der Erhöhungsbetrag ein Viertel der Barwertänderung, die das Kreditinstitut bezogen auf diesen Meldestichtag ermittelt. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich an den drei darauf folgenden Meldestichtagen auf zwei, drei bzw. vier Viertel der Barwertänderung, die das Kreditinstitut bezogen auf den jeweiligen Meldestichtag ermittelt.

Für den fünften bis achten Meldestichtag wird die BaFin zudem im Regelfall das Kreditinstitut verpflichten, die Deutsche Bundesbank über die Barwertänderung zu informieren, die es bezogen auf den jeweiligen Meldestichtag ermittelt (sog. Beobachtungsperiode). Anhand der Meldungen des Kreditinstituts entscheidet die BaFin, inwieweit sie die Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG fortführt. Wird die Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen fortgeführt, dann wird die BaFin im Regelfall eine weitere Beobachtungsperiode für die sich dann noch anschließenden vier Meldestichtage anordnen.

6. Ablösung früherer Rundschreiben

Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 7/2007 (BA).

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback