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Erscheinung:21.03.2012 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 28.10.2011 bzw. mein Rundschreiben 12/2011 (GW) vom 09.12.2011 sowie meine Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010, 7/2008 vom 30.07.2008 und 10/2010 vom 12.11.2010

Rundschreiben 2/2012 (GW)

I. Neue internationale Standards der FATF

Die Financial Action Task Force (FATF) hat ihre 40 + 9 Empfehlungen überarbeitet. Dabei wurden unter anderem die Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in die 40 Empfehlungen integriert und eine neue Empfehlung zur Bekämpfung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingefügt. Diese neu gefassten 40 Empfehlungen hat die FATF anlässlich ihrer Plenumssitzung am 16.02.2012 veröffentlicht. Bezüglich des derzeit nur auf Englisch vorliegenden Textes wird auf die Internetseite der FATF verwiesen.

II. Erklärung der FATF vom 16.02.2012 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern

Die FATF hat ferner auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 16.02.2012 eine aktualisierte Erklärung und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 16.02.2012 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des inter-nationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 28.10.2011 und mein Rundschreiben 12/2011 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF ihre Mitgliedsländer zu einer Berücksichtigung der Risiken auf, die aus den vorgenannten Defiziten in Bezug auf die jeweiligen Länder resultieren.

In diese Kategorie fallen nunmehr Bolivien, Äthiopien, Ghana, Indonesien, Kenia, Myanmar, Nigeria, Pakistan, São Tomé und Príncipe, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand und die Türkei (erste Tatbestandsalternative) und Kuba (zweite Tatbestandsalternative).

Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

III. Informationsbericht der FATF vom 16.02.2012 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRB s) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 16.02.2012 (Anlage 2) verwiesen. Diejenigen Länder, bei denen die FATF in dem von ihr vorgegebenen Zeitraum noch keine hinreichenden Fortschritte feststellen konnte, aber zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine weiteren Schritte unternehmen möchte, sind gesondert am Ende der Liste aufgeführt.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

Argentinien wird ebenfalls nach wie vor in dem Informationsbericht genannt. Aufgrund weiterer Fortschritte Argentiniens, insbesondere im Bereich der Strafgesetzgebung zur Terrorismusfinanzierung, hat der FATF-Präsident in seinem Bericht über die Plenumssitzung vom 15. - 17.02.2012 keine ausdrückliche Besorgnis über die Situation in Argentinien mehr geäußert, die Fortschritte Argentiniens gewürdigt, allerdings Argentinien auch angehalten, die Beseitigung der verbleibenden wesentlichen Defizite in Angriff zu nehmen. Vor diesem Hintergrund gelten in Bezug auf Argentinien die vorgenannten Grundsätze in gleicher Weise. Der mit Rundschreiben 10/2010 vom 12.11.2010 verlautbarte besondere Hinweis in Bezug auf Argentinien wird aufgehoben.

IV. Länder und Gebiete mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; hier: Änderung der Drittlandäquivalenzliste

Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie - 2005/60/EG - eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittländern, sofern diese Drittländer Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Dritten Geldwäscherichtlinie entsprechen; entsprechend hierzu enthält das Geldwäschegesetz (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6a GwG) ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittländer.

Da die EU-Kommission kein Mandat zur Erstellung einer offiziellen EU-Liste von Ländern mit gleichwertigen Standards besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (CPMLTF) in Brüssel untereinander auf eine Liste von Drittländern verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Präventionsstandards ausgehen konnten.
Diese zuletzt im Juni 2011 geänderte Liste ist nunmehr am 08. Februar 2012 erneut geändert worden. Insbesondere wurde die Russische Föderation aufgrund mangelnden Konsenses für einen Verbleib auf der Liste gestrichen.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet seit dem 08. Februar 2012 die folgenden Länder und eine Sonderverwaltungszone:

  • Australien
  • Brasilien
  • Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China
  • Indien
  • Japan
  • Kanada
  • Mexiko
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südafrika
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der Dritten Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeits-Qualifizierung. Als gleichwertig
gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neu Kaledonien, Französisch Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis und Futuna) sowie Aruba, Bonaire, Curacao, Sint Eustatius, Sint Maarten und Saba. Diese Überseegebiete und Länder gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. des Königreichs der Niederlande.

Die Liste ist auch auf der Webseite der EU-Kommission zu finden.

Meine erstmals im Rundschreiben 10/2011 vom 28.07.2011 entsprechend der in der Liste eingeräumten diesbezüglichen Option ausgesprochene Anerkennung der sogenannten „UK Crown Dependencies“ Jersey, Guernsey und Isle of Man als gleichwertige Jurisdiktionen i.S.d. Richtlinie 2005/60/EG halte ich aufrecht.

In diesem Zusammenhang weise ich nochmals ausdrücklich auf die seit dem 29.12.2011 geltende Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG hin, aus der folgt, dass die Drittlandäquivalenzliste lediglich ein Indikator dafür ist, dass ein Institut oder Unternehmen des Finanzsektors aus einem dort genannten Land Sorgfaltspflichten anwendet, die den Anforderungen innerhalb der Europäischen Union entsprechen und letztlich stets die aktuellen Umstände des Einzelfalls maßgebend dafür sind, ob vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können.

V. Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Am 29. Dezember 2011 bzw. 01. März 2012 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

1.
Mit Rundschreiben 14/2009 vom 29.07.2009 hatte ich klargestellt, dass die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen (PePs) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung findet, sondern nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG auch auf Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG.
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) wurde in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG ein zweiter Satz eingefügt, wonach im Falle eines Transfers i.S.d. GeldtransferVO außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung ein abgesenkter Schwellenwert i.H.v. € 1.000,- gilt. Eine PeP-Prüfung bei Einzeltransaktionen in diesem geringen Volumen erscheint jedoch der Risikolage nicht angemessen. Die PeP-Prüfung bei Einzeltransaktionen soll daher nach wie vor erst bei Einzeltransaktionen ab einem Wert i.H.v. € 15.000,- gelten. Daher stelle ich hiermit klar, dass sich meine Aussage in dem Rundschreiben 14/2009 auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des nunmehr geltenden Geldwäschegesetzes (GwG) bezieht.
§ 25f Abs. 3 KWG findet insoweit nach wie vor keine Anwendung.

2.
Grundsätzlich gelten die Neuregelungen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention ab den in Art. 12 GwOptG genannten Zeitpunkten.
Abweichend hiervon wird die BaFin in Fällen von ihr oder von externen Prüfern festgestellter Verstöße gegen die durch das GwOptG geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG (Schwellenwert für Geldtransfers) sowie in § 6 Abs. 2 GwG (Abklärung des PEP-Status) bis zum 31. Dezember 2012 von aufsichtlichen Maßnahmen absehen.
In Bezug auf § 6 Abs. 2 GwG wird es dabei als ausreichend angesehen, wenn das Institut im Nachgang zur Kontoeröffnung aufgrund der Selbstauskunft des Vertragspartners zur Ausübung wichtiger öffentlicher Funktionen entscheidet, ob es sich um einen PEP im Sinne des Gesetzes handelt. Für die Abklärung des PEP-Status von wirtschaftlich Berechtigten wird es als ausreichend angesehen, wenn das Institut anhand des Namens des wirtschaftlich Berechtigten unter Hinzuziehung öffentlich zugänglicher Informationen (z.B. Internet) über eine Klassifizierung als PEP entscheidet.
Für den Fall, dass die EU-Kommission im Rahmen der geplanten Vierten EG-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf die Abklärung inländischer Bestandskunden auf ihren PEP-Status abweichende Anforderungen stellen sollte, wird die BaFin in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ggf. prüfen, ob eine Verlängerung der vorgenannten Frist insoweit in Betracht kommt.

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