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Erscheinung:06.07.2012 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 16.02.2012 bzw. mein Rundschreiben 2/2012 (GW) vom 21.03.2012 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010

Rundschreiben 3/2012 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF

I. Erklärung der FATF vom 22.06.2012 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Rom am 22.06.2012 eine aktualisierte Erklärung und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 22.06.2012 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 16.02.2012 und mein Rundschreiben 2/2012 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF ihre Mitgliedsländer zu einer Berücksichtigung der Risiken auf, die aus den vorgenannten Defiziten in Bezug auf die jeweiligen Länder resultieren.

In diese Kategorie fallen nunmehr Äthiopien, Bolivien, Ekuador, Ghana, Indonesien, Jemen, Kenia, Kuba, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Sao Tomé und Principe, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Türkei und Vietnam. Dabei wird bezüglich Kenia, Myanmar und der Türkei gesondert darauf hingewiesen, dass diese Länder keine ausreichenden Fortschritte gemacht haben, seit sie in der Erklärung der FATF vom Juni 2011 aufgeführt sind, und dass die FATF zu Gegenmaßnahmen entsprechend den mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken aufrufen wird, falls diese Länder bis Oktober 2012 keine wesentlichen Maßnahmen ergriffen haben sollten.

Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

II. Informationsbericht der FATF vom 22.06.2012 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 22.06.2012 (Anlage 2) verwiesen.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

III. Verdachtsmeldung gemäß § 11 GwG

Vor dem Hintergrund des regelmäßigen Dialogs mit den Strafverfolgungsbehörden sehe ich mich zu folgender Erläuterung in Bezug auf die Verdachtsmeldepflicht gemäß § 11 GwG veranlasst:

Die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung besteht wie bisher auch in Fällen des Versuchs der Durchführung einer Transaktion oder der Begründung einer Geschäftsbeziehung. Dies erfasst insbesondere die Konstellation, dass ein potentieller Kunde zunächst einem Verpflichteten die Durchführung einer Transaktion oder die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit ihm anträgt, dann aber von diesem Vorhaben ohne erkennbaren oder plausiblen Grund und vor allem im Rahmen der Durchführung der Sorgfaltspflichten wieder Abstand nimmt.

Auch in diesen Fällen besteht die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung, sofern Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der beabsichtigten Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Terrorismusfinanzierung stehen.

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