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Erscheinung:26.09.2012 | Geschäftszeichen GZ: GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 4/2012 (GW)

I. Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention – Veröffentlichung ergänzender Hinweise vom 22.08.2012

Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und mir überarbeitete Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Umsetzung neuer Regelungen des Geldwäschegesetzes mit Stand vom 16.12.2011 veröffentlicht.

Diese Überarbeitung konnte noch nicht die – teilweise erst ab dem 01.03.2012 in Kraft getretenen – Änderungen der geldwäscherechtlichen Pflichten durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 28.12.2011 berücksichtigen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat daher nunmehr mit Stand vom 22.08.2012 ergänzende Hinweise zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen veröffentlicht, die sich auf die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention beziehen. Hierbei wird u.a. auf die Ausgestaltung der Zuverlässigkeitsprüfung sowie auf verschiedene Fragen im Zusammenhang mit neuen Anforderungen bzgl. Kundensorgfaltspflichten eingegangen.

Der Inhalt der ergänzenden Auslegungs- und Anwendungshinweise ist mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit mir abgestimmt. Der Text entspricht meiner Verwaltungspraxis. Vor diesem Hintergrund werden die Hinweise auch den übrigen, meiner Aufsicht unterliegenden Verpflichteten zur Information übersandt.

Sie werden auch ebenso wie die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft mit Stand vom 16.12.2011 auf meiner Homepage unter der Rubrik „Geldwäschebekämpfung“ eingestellt.

II. Verwaltungspraxis der BaFin zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative GwG in Bezug auf Bartransaktionen (Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei welchem die Einzahlung erfolgt)

Mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes in Umsetzung einer FATF-Empfehlung eine zweite Tatbestandsalternative eingefügt. Nach dem neuen zweiten Satz ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auch im Falle eines Geldtransfers im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) erforderlich, soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000 Euro oder mehr ausmacht.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass auch bei einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei welchem die Einzahlung erfolgt, ein Geldtransfer i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative des Geldwäschegesetzes bzw. der GeldtransferVO vorliegt und die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, sobald der o.g. Schwellenwert erreicht ist. Diese Auslegung entspricht auch dem Verständnis anderer europäischer Aufsichtsbehörden.

Es bedarf demzufolge nicht zusätzlich der Weiterleitung des eingezahlten Geldes an ein Drittinstitut, um den Tatbestand des Geldtransfers zu erfüllen. Dies folgt insbesondere aus Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EG) 1781/2006 (GeldtransferVO), wonach es für die Definition des „Geldtransfers“ lediglich darauf ankommt, dass eine Transaktion im Namen des Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten „bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister“, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass dieser gleichzeitig auch Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers ist, einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen; eine Differenzierung, ob es sich bei dem Zahlungsverkehrsdienstleister um das Institut, bei welchem der Geldbetrag eingezahlt wird, oder um ein Drittinstitut handelt, wird gerade nicht getroffen.

Der Umstand, dass die Gelder vom Auftraggeber bar zur Weiterleitung an den Begünstigten beim Auftraggeberinstitut, das gleichzeitig auch Empfängerinstitut ist, eingebracht werden, erfüllt keinen Ausnahmetatbestand des Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) 1781/2006. Insbesondere Art. 3 Abs. 7 a) der Verordnung (EG) 1781/2006, der ausdrücklich die Barabhebung durch den Kunden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt, zeigt im Umkehrschluss, dass dies für fremde Bareinzahlungen nicht gilt.

Das generelle Erfordernis eines „elektronischen“ Transfers ist in den genannten Fällen dadurch erfüllt, dass der bar eingezahlte Betrag vom Zahlungsverkehrsdienstleister dem bei ihm geführten Konto des Kunden elektronisch gutgeschrieben und damit dem Kontoinhaber zur Verfügung gestellt wird.

Der Einzahler ist Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 zweite Alternative der Verordnung (EG) 1781/2006. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einzahler ausdrücklich als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Kontoinhabers auftritt. In diesem Fall liegt eine Einzahlung auf ein eigenes Konto vor, die unstrittig nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 1781/2006 fällt. Da der Auftraggeber keine Kontonummer hat, kann Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1781/2006 dadurch eingehalten werden, dass die Rückverfolgung durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer oder die Kontonummer des technischen Sammelkontos der auftraggebenden Bank sichergestellt wird.

Im Auftrag

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