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Erscheinung:26.09.2013 | Geschäftszeichen WA 36 – Wp 2002 – 2012/0003 | Thema Compliance Rundschreiben 4/2013 (WA) - Produktinformationsblätter gem. §§ 31 Abs. 3a WpHG, 5a WpDVerOV

Rundschreiben 4/2013 (WA) - Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern gemäß § 31 Abs. 3a WpHG / § 5a WpDVerOV

1. Allgemeines

Gemäß § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Rahmen einer Anlageberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäftes ein Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung des Beraters bezieht. Für Kundeninformationen außerhalb einer Beratungssituation gelten nur die allgemeinen Anforderungen von § 31 Abs. 2 und 3 WpHG.

Beispiel:

Werden von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das keine Anlageberatung betreibt, Informationen zu Finanzinstrumenten für das Online-Banking ins Internet gestellt, so gilt § 31 Abs. 3a WpHG nicht. Für diese Publikationen sind lediglich die allgemeinen Anforderungen von § 31 Abs. 2 und 3 WpHG zu erfüllen.

§ 31 Abs. 3a WpHG kodifiziert eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Pflicht, Informationsblätter zur Verfügung zu stellen, ist nicht abdingbar. Von der Verpflichtung werden gemäß § 31 Abs. 9 Satz 2 WpHG lediglich professionelle Kunden ausgenommen. Folglich sind Privatkunden Empfänger der Informationsblätter.

§ 5a WpDVerOV konkretisiert Anforderungen an den Inhalt der Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG und schreibt die Mindestangaben vor, die sich in einem Informationsblatt wiederfinden müssen.

Darüber hinaus müssen die Inhalte von Informationsblättern im Einklang mit § 31 Abs. 2 Satz 1 WpHG und § 4 WpDVerOV stehen. Informationsblätter zählen ebenfalls zu den Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Kunden richten. Dies hat besondere Bedeutung für die über die Mindestangaben gem. § 5a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 WpDVerOV hinausgehenden Informationen. Sollten bspw. Angaben zu früheren Wertentwicklungen im Informationsblatt zweckdienlich sein und daher dort abgebildet werden, muss dies entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 4 bzw. Abs. 5 WpDVerOV geschehen. Dementsprechend finden die Grundsätze der MaComp BT 3 auch Anwendung auf die Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG, mit Ausnahme von BT 3.2. Nr. 3 (s.u.).

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung durchführt, muss grundsätzlich in eigener Verantwortung sicherstellen, dass ein von ihm verwendetes Informationsblatt gesetzeskonform ist. Beim Drittbezug von Informationsblättern gelten die Grundsätze vom MAComp BT 3.2. Nr. 3 nicht. Die arbeitsteilige Erstellung von Informationsblättern bedarf einer vorherigen aufsichtsrechtskonformen Regelung, die Aussagen mindestens zu allen folgenden Punkten enthalten muss:

Das die Informationsblätter erstellende Unternehmen sichert dem Verwender der Informationsblätter zu, normkonforme Informationsblätter nach den Anforderungen der Bundesanstalt zu erstellen. Darüber hinaus gewährt es dem die Informationsblätter verwendenden Unternehmen, seinem Prüfer nach §§ 36 Abs. 1, 3; 35 Abs. 1 WpHG sowie der Bundesanstalt alle aufsichtsrechtlich erforderlichen Informations- und Prüfungsrechte. Erbetene Auskünfte werden unverzüglich erteilt sowie erbetene Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.

Das die von einem Dritten erstellten Informationsblätter verwendende Unternehmen hat die mit der Erstellung einhergehenden aufsichtsrechtlichen Risiken angemessen zu steuern und zu überwachen. Grundsätzlich würde dies bedeuten, dass der Verwender von drittbezogenen Informationsblättern alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen selbst durchführen müsste. Hiervon sind zwei Ausnahmen möglich:

  • Das Informationsblätter eines Dritten verwendende Institut kann in der Regel auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, wenn der Ersteller von Informationsblättern über eine den MaRisk entsprechende interne Revision verfügt und dem Informationsblattverwender seine die Erstellung der Informationsblätter betreffenden Teile der Revisionsberichte zeitnah zur Verfügung stellt.
  • Alternativ hierzu ist die Übersendung einer in der Regel jährlichen Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsfeld „Erstellung der Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG“ möglich. Die Bescheinigung muss den für die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften berufsüblichen Standards entsprechen, z.B. IDW PS 951.

2. Rechtzeitigkeit

Die Informationsblätter gem. § 31 Abs. 3a WpHG müssen rechtzeitig vor Geschäftsabschluss, d.h. in jedem Fall bevor der Kunde den Kaufauftrag erteilt, zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde soll die im Informationsblatt enthaltenen Angaben in einem angemessenen Zeitrahmen zur Kenntnis nehmen können, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Der Umfang des Zeitrahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss verschiedene Aspekte wie z.B. die Komplexität des Produktes berücksichtigen. Eine feste Zeitspanne kann deshalb nicht allgemeinverbindlich vorgegeben werden.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann dem Kunden die Informationsblätter entweder in gedruckter Form oder als elektronisches Dokument zur Verfügung stellen. Sofern eine elektronische Übermittlung vereinbart wurde, kann dies z.B. durch Übersendung per E-Mail oder Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgen.

Die Informationsblätter können auch durch einen Hinweis auf die exakte Fundstelle im Internet zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Kunde die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das der Beratung zu Grunde liegende Informationsblatt behält. Dies bedeutet, dass das elektronische Dokument für den Kunden ausdruck- und speicherbar ist. Hierfür bietet sich beispielweise ein PDF-Dokument an.

2.1. Anlageberatung unter Anwesenden

Im Regelfall wird das Informationsblatt nach § 31 Abs. 3a WpHG bei einer Anlageberatung unter Anwesenden in gedruckter Form ausgehändigt. Damit ist die Pflicht aus § 31 Abs. 3a WpHG jedenfalls erfüllt.

2.2. Anlageberatung unter Abwesenden

Wenn die Beratung nicht vor Ort erbracht wird, kann dem Kunden das Informationsblatt nicht zeitgleich in physischer Form übergeben werden. Damit besteht die Gefahr, dass ein Auftrag zum Erwerb von Finanzinstrumenten erst mit Zeitverzögerung ausgeführt werden kann, etwa nachdem das Informationsblatt auf postalischem Wege zugesandt worden ist.

Dies lässt sich vermeiden, wenn der Kunde

a) das Informationsblatt vorab per Post oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt bekommt und den Inhalt vorab zur Kenntnis nimmt, sofern das Gebot der anlage- und anlegergerechten Beratung gewahrt bleibt;

oder

b) das Informationsblatt während des Beratungsgespräches auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt bekommt und den Inhalt in dieser Zeit zur Kenntnis nimmt.

3. Anforderungen an Informationsblätter

3.1. Allgemeine Anforderungen

Folgende generelle Anforderungen sind bei der Erstellung von Informationsblättern zu beachten:

3.1.1. Kenntlichmachung

Das Verbot der Irreführung verlangt die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Informationen, die der Kunde erhält. Sowohl Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch Kunden haben ein Interesse daran, dass Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG als solche eindeutig und leicht erkennbar sind. Überschriften wie „Informationsblatt nach § 31 Abs. 3a Wertpapierhandelsgesetz“ oder „Produktinformationsblatt nach Wertpapierhandelsgesetz“ grenzen Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG eindeutig von anderen Informationen ab.

Betitelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine an Kunden gerichtete Information mit „Produktinformationsblatt nach Wertpapierhandelsgesetz“ oder „Informationsblatt nach § 31 Abs. 3a Wertpapierhandelsgesetz“, muss diese Information alle aus § 31 Abs. 3a folgenden Anforderungen erfüllen; andernfalls ist eine solche Überschrift als irreführend anzusehen.

3.1.2. Empfängerhorizont und Verständlichkeit

Die Verständlichkeit des Informationsblattes ist am Empfängerhorizont eines Privatkunden auszurichten. Grundsätzlich dürfen keine besonderen sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse hinsichtlich des Verständnisses von Finanzinstrumenten vorausgesetzt werden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont des durchschnittlich informierten Anlegers.

Nach § 31 Abs. 3a WpHG müssen die Informationsblätter „leicht verständlich sein“. Da der Adressat der durchschnittlich informierte Anleger ist, sind dieser Personengruppe im Normalfall nicht bekannte Abkürzungen zu erläutern. Komplexe Satzstrukturen sind zu vermeiden. Die bloße Verbalisierung finanzmathematischer Formeln kann eine allgemeinverständliche Beschreibung der Wirkungsweise eines Finanzinstruments nicht ersetzen.

Beispiele für unzulässige Formulierungen:

  • „Anleger tragen das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin verschlechtert und sie ein Reorganisationsverfahren oder eine Übertragungsanordnung durchläuft, oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird – und deshalb unter den Zertifikaten fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig oder rechtzeitig geleistet werden.“
  • „Das x-Zertifikat wurde als Recovery-Produkt für die Inhaber des y-Zertifikats konstruiert“.

Beispiele für ohne Erläuterung unzulässige Abkürzungen und unbekannte Begriffe:

  • „Zinstagequotient : ACT/ACT“
  • „Zinstyp: ratierlicher Zinssatz“
  • „Abwicklungswährung: NOK“
  • „Börsennotierung: EURO MTF“
  • „Ausübungsart: Bermuda“

Eine Ausnahme vom Adressatenkreis des durchschnittlich informierten Anlegers ist nur möglich, wenn das Informationsblatt als nur für bestimmte Empfängergruppen geeignet gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung muss deutlich hervorgehoben und an prominenter Stelle erfolgen.

Beispiel:

„Dieses Informationsblatt richtet sich ausschließlich an Anleger, die über die entsprechenden Erfahrungen oder Kenntnisse zu Geschäften mit Optionsscheinen verfügen.“

Das entsprechende Finanzinstrument kann anderen Anlegern außerhalb der genannten Empfängergruppe somit nicht empfohlen werden.

3.1.3. Keine unrichtigen oder irreführenden Angaben

Nach § 31 Abs. 3a Satz 2 WpHG dürfen die Angaben im Informationsblatt weder unrichtig noch irreführend sein. Ausschlüsse der Richtigkeit oder der Verantwortlichkeit für das Informationsblatt sind unzulässig, weil sie bei den Kunden den Eindruck hervorrufen könnten, die Richtigkeit der ihnen vorgelegten Informationen sei fraglich oder gar nicht gegeben.

3.1.4. Vereinbarkeit mit dem Prospekt

Das Informationsblatt muss nach § 31 Abs. 3a Satz 2, 2. Halbsatz WpHG „mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein“. Sofern ein Basisprospekt bzw. Endgültige Bedingungen vorhanden sind, dürfen die Angaben im Informationsblatt weder verharmlosend wirken noch dem Prospekt bzw. den Endgültigen Bedingungen widersprechen.

Definiert der Prospekt für ein Finanzinstrument bestimmte Adressatengruppen oder Anforderungen an die objektive Sachkenntnis und / oder Erfahrungen des Kunden, so ist dies als wesentliche Information anzusehen und in das Informationsblatt aufzunehmen.

Eine vollständige Wiedergabe aller Prospektangaben wird nicht verlangt, da die Informationsblätter in ihrem Umfang beschränkt sind und nur „wesentliche“ Informationen enthalten dürfen.


3.1.5. Aktualität der Angaben

Informationsblätter müssen aktuelle Angaben enthalten, um Anleger in ihrer Entscheidung nicht irrezuführen. Aus dem Grundsatz der Redlichkeit und der Nicht-Irreführung folgt, dass Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG aktuell sein müssen. Dies führt wiederum zu einer Aktualisierungspflicht. Eine feste Aktualisierungszeitspanne kann nicht vorgegeben werden, da diese von der Art des Finanzinstruments sowie der Kapitalmarktsituation abhängt. Bei wesentlichen Änderungen ist das Informationsblatt unverzüglich zu aktualisieren (Beispiel: Der Emittent der Aktie XY hat einen Insolvenzantrag gestellt).

Das Gebot der Eindeutigkeit, Redlichkeit und Nichtirreführung aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WpHG macht einen leicht erkennbaren Hinweis auf das Erstellungsdatum der Information notwendig, da nur so seine Aktualität schnell und ohne großen Aufwand überprüfbar ist.

Nicht zulässig ist es, die Aktualität der Angaben im Informationsblatt einzuschränken oder auszuschließen.

Beispiel für eine unzulässige Einschränkung:

„Dieses Produktinformationsblatt entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments. Es kann aufgrund künftiger Entwicklungen überholt sein, ohne dass das Dokument geändert wurde.“

Sobald eine Anlageberatung abgeschlossen ist, endet die Aktualisierungspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Der Kunde ist nach Abschluss der Anlageberatung nicht darauf hinzuweisen, dass das Informationsblatt aktualisiert worden ist. Hiervon sind Fälle der wiederholten Anlageberatung zu ein und demselben Finanzinstrument zu unterscheiden. Der Anlageberater wird nicht automatisch von der Pflicht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, entbunden. Vielmehr muss er prüfen, ob auf Grund von neueren Informationen zu dem beratenen Finanzinstrument ein aktualisiertes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen ist. Die Verpflichtung entfällt bei einer Wiederholungsberatung jedenfalls dann, wenn dem Kunden bereits ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt wurde und dieses immer noch aktuell ist. Es ist sinnvoll, die entsprechende Sachlage im Beratungsprotokoll zu dokumentieren.

3.1.6. Verbot werbender Angaben und sonstiger nicht dem Gesetzeszweck dienender Informationen

Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz WpDVerOV dürfen die Informationsblätter keine werbenden oder sonstigen, nicht dem Gesetzeszweck dienenden Informationen enthalten.

Ratings und die Verwendung von Adjektiven mit werbendem Charakter sind daher unzulässig.

Beispiel für eine zulässige Formulierung:

„Zinssatz von x % pro Jahr“.

Beispiel für eine unzulässige Formulierung:

“Attraktiver Zinssatz von x % pro Jahr.“

Angaben zu ethischen, sozialen und ökologischen Belangen dürfen nicht zu werblichen Zwecken verwendet werden und sind nur zulässig, wenn sie wesentliche Eigenschaften des Produktes darstellen und die Maßstäbe dargelegt und erläutert werden, die die Grundlage entsprechender Aussagen sind.

Beispiel:

Bei einem Zertifikat auf einen Nachhaltigkeitsindex ist darzulegen, wie „Nachhaltigkeit“ vom Zertifikatemittenten definiert wird.

Unzulässig im Informationsblatt sind auch Angaben zur Anlageorientierung eines Kunden.

Beispiel für eine unzulässige Angabe:

„Dieses Produkt eignet sich für risikobereite Anleger.“

Die Begriffe „risikobereit“, „risikoscheu“ usw. werden branchenweit derzeit nicht einheitlich verwendet. Die Vergleichbarkeit der Informationsblätter für den Anleger könnte somit beeinträchtigt sein. Bis zur Entwicklung eines brancheneinheitlichen Standards sind Angaben zur Anlageorientierung eines Kunden als nicht dem Gesetzeszweck dienlich anzusehen.

Die Angabe der BaFin als Aufsichtsbehörde von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Informationsblatt ist unzulässig. Hierdurch könnte bei Anlegern der Eindruck erweckt werden, jedes Informationsblatt sei vorab durch die Bundesanstalt geprüft worden.

3.2. Inhaltliche Anforderungen im Einzelnen

Das Informationsblatt muss nach § 5a Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere die Art des Finanzinstruments (3.2.1.), seine Funktionsweise (3.2.2.), die damit verbundenen Risiken (3.2.3.), die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen (3.2.4.) und die mit der Anlage verbundenen Kosten (3.2.5.) einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.

3.2.1. Art des Finanzinstruments (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpDVerOV)

Am Anfang des Informationsblattes ist zunächst die Produktgattung zu nennen (z.B. Aktie, Wandelanleihe, Bonus-Zertifikat usw.). Zur sicheren Identifikation sind ferner die Wertpapierkennnummer (WKN) und die International Securities Identification Number (ISIN) anzugeben. Bei Finanzinstrumenten, die hierüber nicht verfügen (bspw. Contracts For Difference, Swap-Verträge), sind alle für eine eindeutige Identifizierung des Finanzinstruments notwendigen Informationen anzugeben. Ferner ist an dieser Stelle auch der Emittent des Finanzinstruments zu nennen. Um dem Leser den Zugang zu ergänzenden Informationen zu erleichtern, ist ein Hinweis auf die Branche und die Homepage des Emittenten des Finanzinstruments zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, in welchem Marktsegment der Handel des Finanzinstruments erfolgt, bei Aktien ihre Art und, ob sie einem allgemein bekannten Marktindex angehören (bspw. DAX oder M-DAX). Die Anleger sollen hierdurch Anhaltspunkte zur Einschätzung der Liquidität des Finanzinstruments erhalten.

Nicht in die Beschreibung der Art eines Finanzinstruments gehören Informationen, für die in § 5a Abs. 1 WpDVerOV eigene Unterpunkte vorgesehen sind, z.B. Risiken oder Kosten.

3.2.2. Funktionsweise des Finanzinstruments (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpDVerOV)

Nach den Angaben zur Art des Finanzinstruments ist in allgemeiner Form seine Funktionsweise zu beschreiben. Produktspezifika sind zu berücksichtigen. Die Beschreibung darf sich nicht nur auf der Ebene der ganzen Produktgattung bewegen.

Für eine angemessene Darstellung ergeben sich zwei Möglichkeiten:

a) entweder zunächst allgemeine Beschreibung der Funktionsweise, danach gesonderte Aufzählung produktspezifischer Daten oder

b) Verknüpfung der Beschreibung der Funktionsweise mit den produktspezifischen Daten.

Beispiele für zulässige Formulierungen:

  • Anleihe mit festem Zinssatz
    Zu a)
    „Bei dem Produkt handelt es sich um eine Anleihe mit fester Laufzeit und fester Verzinsung. Der Anleger hat einen Anspruch auf eine jährliche feste Zinszahlung für die Laufzeit auf den Nennbetrag der Anleihe. Zum Fälligkeitstermin erfolgt die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nennbetrag von 100 %.
    Produktdaten: Emittent/Herausgeber: A-Bank, Verzinsung: x % pro Jahr, bezogen auf den Nennbetrag, Laufzeit: bis (Datum) [weitere Angaben].“
  • Zu b)
    „Die XY-Anleihe ist eine Inhaberschuldverschreibung der Bank A mit einer Laufzeit bis zum (Datum). Die jährliche Verzinsung beträgt x %, bezogen auf den Nennbetrag. [weitere Angaben]“

Beispiele für unzulässige Formulierungen:

  • Aktie
    Ein Informationsblatt zu einer Stammaktie in Form einer Inhaberaktie enthält Aussagen zu Namensaktien. Beschreibt das Informationsblatt eine Inhaberaktie, sind Ausführungen zu Namensaktien verfehlt und somit unzulässig.
  • Inhaberschuldverschreibung
    „Bei einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um eine Anleihe mit einem festen oder einem variablen Zinssatz und einer festen oder einer variablen Laufzeit.“

Entsprechend der Zielsetzung des Informationsblattes sind die wichtigsten Eckdaten anzugeben, z.B. Laufzeit, Zinstermine, Stückelung, Möglichkeit des Austauschs des Basiswertes oder des Schuldners, teilweise Kapitalrückzahlung zu feststehenden Terminen, Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten usw.

Die Angabe der produktspezifischen Eckdaten kann nicht ganz oder teilweise durch einen Verweis auf Veröffentlichungen Dritter ersetzt werden.

Beispiel für einen unzulässigen Verweis:

„Produktdaten
Ursprungsland: USA
Primäre Handelswährung: USD
Börsenzulassung: nein
Für die genauen Details schauen Sie bitte in die Veröffentlichungen des Unternehmens.“

Ist die Laufzeit eines Finanzinstruments auf Grund von Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten unsicher, so ist dies bei der Laufzeitangabe (auch in graphischen Laufzeitdarstellungen) zu berücksichtigen.

Problematisch ist die Darstellung von produktspezifischen Daten, wenn diese zum Zeitpunkt, in dem das Informationsblatt zur Verfügung gestellt wird, noch nicht endgültig feststehen (z.B. bei Zertifikaten, die in der Zeichnungsphase vertrieben werden und sich bei denen bestimmte Schwellenwerte erst nach Ende der Zeichnungsphase konkretisieren). In solchen Fällen ist zumindest das zukünftige Ereignis, von dem diese Daten abhängen, so konkret wie möglich zu beschreiben.

Beispiel:

„Schwellenwert 2 = Schlusskurs der X-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag Y.“

Jedenfalls dürfen Angaben zu relevanten Produktdetails nicht gänzlich unterbleiben, nur weil sie zum Zeitpunkt der Anlageberatung noch nicht feststehen.

3.2.3. Mit dem Finanzinstrument verbundene Risiken (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WpDVerOV)

3.2.3.1. Grundsätzliches

Die dem empfohlenen Finanzinstrument innewohnenden, produktspezifischen Risiken sind zu nennen und zu erläutern.

Beispiele:

  • Ein Finanzinstrument bezieht sich auf einen Korb anderer Finanzinstrumente. In diesem Fall ist das Korrelationsrisiko zu nennen und kurz zu beschreiben.
  • Der Emittent eines Finanzinstruments, das sich auf einen oder mehrere Basiswerte bezieht, kann diese tauschen. In diesem Fall sind die für den Anleger daraus folgenden Risiken darzustellen und zu erläutern.
  • Die Erträge des Finanzinstruments werden in einer Fremdwährung gezahlt. In diesem Fall ist auf das Fremdwährungsrisiko einzugehen.
  • Der ausländische Emittent unterliegt dem Risiko von Devisenausfuhrbeschränkungen. In einem solchen Fall ist das Transferrisiko darzustellen.

Die im Informationsblatt genannten Risiken sind nach ihrer Bedeutung zu gewichten, d.h. das für den Anleger bedeutendste Risiko ist vor eher unbedeutenden Risiken aufzuführen. Als unbedeutend ist ein Risiko anzusehen, wenn es bei Realisierung für den Anleger weder zu einem nennenswerten Verlust führt noch seine Eintrittswahrscheinlichkeit nennenswert ist.

Beispiel:

Bei einem Knock-out-Zertifikat in der Nähe des Knock-out-Ereignisses ist das Risiko des Eintritts dieses Ereignisses (Bonität des Zertifikatemittenten vorausgesetzt) als erstes Risiko zu nennen.

In der Mehrzahl der Fälle dürfte jedoch das Emittentenrisiko an erster Stelle aufzuführen sein.

Die Bedeutung der für den Anleger wichtigen Risiken darf durch eine inhaltliche Überfrachtung nicht verwässert werden. Die bloße Aufzählung von Risiken, die keine Relevanz für das in einem Informationsblatt beschriebene Finanzinstrument haben, ist unzulässig.

Beispiel für eine unzulässige Risikoangabe bei einer in Euro gehandelten Schuldverschreibung:

„Bei nicht in Euro notierten Finanzinstrumenten besteht bei laufenden Erträgen, Verkauf, Einlösung oder Rückgabe jeweils ein Risiko von Währungskursverlusten.“
3.2.3.2. Instrumente zur Begrenzung von Risiken

Besteht die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, darf darauf hingewiesen werden. Der Hinweis muss dabei wertneutral und objektiv sein sowie auf seine Kernaussage reduziert erfolgen.

Beispiel für eine zulässige Formulierung:

Bank X ist Mitglied der Sicherungseinrichtung Z. Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.Z.de.

Die Objektivität eines solchen Hinweises wird aber dann beeinträchtigt, wenn er beispielsweise im Anschluss an die Ausführungen zum Emittentenrisiko erfolgt. Denn dadurch wird bei dem Anleger der Eindruck hervorgerufen, durch die Zugehörigkeit zu der Sicherungseinrichtung relativiere sich das Emittentenrisiko. Eine solche Darstellungsweise vermittelt somit eine Aussage, die über den objektiven Gehalt des eigentlichen Hinweises hinausgeht.

Aus diesem Grund darf dieser kurze Hinweis nur an einer neutralen Stelle im Informationsblatt, beispielsweise unter der Rubrik „Sonstiges“, erfolgen. Über diesen abstrakten Hinweis hinausgehende Ausführungen, die allein die Vorteile der Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung darstellen, sind werbend und somit unzulässig.

Beispiel für eine unzulässige Formulierung:

„Darüber hinaus wird die Bank im Falle einer wirtschaftlichen Krise im Rahmen des durch die Sicherungseinrichtung praktizierten Institutsschutzes stets so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann.“

Bestehen Garantie-/Patronatserklärungen eines Dritten (z.B. die Muttergesellschaft für eine ausländische Tochtergesellschaft), sind diese im Abschnitt „Sonstiges“ anzugeben und in ihren wesentlichen Grundzügen zu erläutern. Ebenfalls darzustellen sind wesentliche Einschränkungen für den Anleger.

3.2.3.3. Kündigungsrechte des Emittenten

Kann der Emittent ein Finanzinstrument vorzeitig kündigen oder hängt die Kapitalrückzahlung vom Eintritt künftiger, nicht vorhersehbarer Ereignisse ab, sind die daraus resultierenden Risiken zu nennen und zu erklären.

Beispiel für eine zulässige Formulierung bei einem Zertifikat mit Kündigungsrecht des Emittenten:

„Da dem Emittenten ein vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht, ist diese Anlage mit dem Risiko behaftet, dass das Finanzinstrument in einer für den Anleger ungünstigen Kapitalmarktsituation zurückgezahlt wird. Die Wiederanlage könnte dann nur unter für den Anleger schlechteren Bedingungen erfolgen.“

3.2.4. Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpDVerOV)

3.2.4.1. Marktpreisbestimmende Faktoren

Der Anleger soll zunächst ein Grundverständnis zum Einfluss möglicher Kapitalmarktentwicklungen auf die von ihm getroffene Investitionsentscheidung erhalten. Dies ist nur möglich, wenn ihm die marktpreisbestimmenden Faktoren bekannt sind. Daher sind die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren zu nennen und in ihrer Wirkung darzustellen. Die Darstellung kann in Fließtextform oder in Tabellenform erfolgen.

Beispiel für eine zulässige Darstellung:
Marktzins während der LaufzeitKurs der Anleihe während der LaufzeitErläuterungen:
↗ Marktzins steigt↘ Anleihekurs fälltSteigt Marktzins, fällt der Kurs einer Anleihe.
↘ Marktzins fällt↗ Anleihekurs steigtSinkt der Marktzins, steigt der Kurs einer Anleihe.
→ Marktzins unverändert→ Anleihekurs unverändertIn diesem Fall ändert sich der Kurs grds. nicht.

Nicht erforderlich sind Aussagen zu den Eintrittswahrscheinlichkeiten der marktpreisbestimmenden Bedingungen. Die rein abstrakte Auflistung verschiedener Einflussfaktoren ist nicht ausreichend.

Beispiele für unzulässige Formulierungen:

„Solche Faktoren wie Kursschwankungen der Aktienmärkte, Geschäftsentwicklungen des Unternehmens, Kursabschlag bei Dividendenzahlung, Bonitäts- und Ratingveränderungen sowie Angebot und Nachfrage können sich auf das Produkt auswirken. Aussagen darüber, wie sich die einzelnen Faktoren auswirken, können jedoch nicht getroffen werden.“
„In Krisenzeiten kann es zu Kursverlusten am Aktienmarkt im Allgemeinen und bei einer Einzelaktie im Speziellen kommen.“
3.2.4.2. Szenariodarstellungen

Bezogen auf das in der Anlageberatung empfohlene Finanzinstrument sind sodann die Aussichten der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und der erwarteten Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen darzustellen. Sowohl beispielhafte Berechnungen als auch grafische Darstellungen sind dabei zulässig. In einer Beispielrechnung kann mit einem vom konkreten Anlagebetrag des Anlegers abweichenden Investitionsbetrag gearbeitet werden (zu den Kosten siehe 3.2.5.).

Die Darstellung muss ausgewogen sein. Dazu sind in der Regel drei unterschiedliche Situationen darzulegen: ein positives, ein neutrales und ein negatives Szenario. Die Annahmen, die den Szenarien jeweils zu Grunde liegen, müssen offengelegt werden (so z.B. Angaben zum Anlagezeitraum). Darüber hinaus müssen die Annahmen nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und für das jeweilige Finanzinstrument geeignet sein. Wie unter 3.1.5 dargestellt, ist das Beispiel zu aktualisieren, wenn seine Aussagekraft erheblich eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist (z.B. Austausch von Referenzaktien bei einem Zertifikat; Berühren der Bonusschwelle eines Zertifikats, wenn dadurch der Bonus verfällt).

Bei den Darstellungen ist zu berücksichtigen, dass eine reine Bruttodarstellung nicht gesetzeskonform ist. Diese würde beim Kunden den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass sein eingesetztes Kapital vollständig an einer positiven Wertentwicklung partizipiere.

Beispiel für eine unzulässige Szenariodarstellung bei einer Aktie (Angaben zum Anlagezeitraum sowie zu den vom Anleger zu tragenden Kosten fehlen):

Kurs: + 20 % Ertrag: + 20%
Kurs: +/- 0% Ertrag: +/- 0%
Kurs: - 20 % Verlust: - 20%

Da sich die vom Kunden zu tragenden Kosten auf seinen Anlageerfolg auswirken, ist eine reine Bruttodarstellung irreführend. Für den Kunden aussagekräftig sind nur reine Netto- oder kombinierte Brutto-Netto-Darstellungen. Den Szenariodarstellungen sind für alle Kostenarten realistische Kostensätze zu Grunde zu legen. Die in den Szenariodarstellungen getroffenen Kostenannahmen sind dem Kunden im Informationsblatt offen zu legen.

Nicht zulässig ist es, im Rahmen der Darstellung der Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge Produktmerkmale zu wiederholen und diese als besondere Chance hervorzuheben.

Beispiel:

In einem Informationsblatt zu einer Anleihe werden an dieser Stelle Stichpunkte wie „fester Zinssatz“, „hohe Liquidität und Flexibilität“, „vom Aktienmarkt unabhängiges Investment“ nochmals aufgeführt.

Vor dem Hintergrund des Werbeverbots in den Informationsblättern ist darauf zu achten, dass Chancen wertneutral darzustellen sind. Im oben genannten Beispiel ist die Aussage der „hohen Liquidität“ als werbende Aussage einzustufen. Dies gilt ebenso für die Aussage des „festen Zinssatzes“, wenn der Zinssatz zwar nicht vom Leitzinssatz abhängt, sich jedoch durch andere Umstände, z.B. aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Emissionsbedingungen, während der Laufzeit ändern kann.

3.2.5. Mit der Anlage verbundene Kosten (§ 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WpDVerOV)

Der Gesetzgeber wollte mit der Kostenangabepflicht eine Warnfunktion verbinden, denn der Anleger kann eine Investitionsentscheidung nur dann sinnvoll treffen, wenn er die für ihn damit einhergehenden Kostenbelastungen kennt.
Es ist vertretbar, die Kosten im Informationsblatt als institutsspezifische Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebetrages anzugeben, ergänzt um die Angabe einer Mindestgebühr in Euro, sofern das Institut eine solche erhebt.

Beispiel:

Beim Erwerb der A-Aktie fallen Erwerbskosten von bis zu 1,0 % des Kurswertes an, die Mindestkosten betragen regelmäßig bis zu 50,-- €“.

Da Ausgabeaufschläge auch zu den Erwerbskosten gehören, sind auch diese in Prozent des Anlagebetrages zu nennen. Kostenpositionen können auch in konkreten Euro-Beträgen ausgewiesen werden.
Bei Erwerbsnebenkosten und -folgekosten (z.B. Börsengebühren, Verwahrkosten, Veräußerungskosten) genügt im Rahmen der Kostendarstellung ein abstrakter Hinweis auf diese vom Anleger zu tragenden Kosten, da diese zum Zeitpunkt der Anlageberatung auf Grund des Prinzips der bestmöglichen Ausführung im Regelfall noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen bzw. Verwahrkosten und Veräußerungskosten sich im Zeitablauf ändern können.
Unzulässig ist es, im Informationsblatt auf eine Kostenangabe zu verzichten und stattdessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis oder Auskünfte des Anlageberaters zu verweisen.

3.3. Sonstige Angaben

Durch die Formulierung „insbesondere“ in § 5a Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV besteht Raum für weitere Informationen, sofern diese für den Anleger sinnvoll sind und dem vom Gesetz verfolgten Ziel dienen. Der Maximalumfang von zwei bzw. drei Seiten darf jedoch nicht überschritten werden. In der Praxis haben sich insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit des Finanzinstruments sowie zu seiner Besteuerung eingebürgert. Angaben zur Verfügbarkeit sind insbesondere in der Zeichnungsphase von Finanzinstrumenten angezeigt, z.B. über die Dauer der Zeichnungsphase, die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung usw.

Bei einem wenig liquiden Finanzinstrument ist auf mögliche Probleme beim Erwerb hinzuweisen. Ergänzend sind unter dem Punkt „Risiken“ mögliche Probleme bei einer späteren Veräußerung aufzuführen.

4. Umsetzungsfrist

Die obigen Ausführungen müssen bis zum 31.12.2013 vollständig umgesetzt werden.

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