BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:10.07.2014 | Thema Eigenmittel Anschreiben zum Rundschreiben 5/2014 (BA)

Anschreiben an alle Verbände der Kreditwirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2014 wurden die Solvabilitätsverordnung vom 14.Dezember 2006 (SolvV-alt) und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (GroMiKV-alt) weitgehend durch die europäische Verordnung Capital Requirements Regulation (CRR) abgelöst. Das Rundschreiben 5/2014 dient der Klarstellung, dass damit auch alle inhaltlich auf der SolvV-alt oder der GroMiKV-alt basierenden Erläuterungen, Rundschreiben, Merkblätter und Schreiben grundsätzlich nicht mehr anwendbar sind. Es wird aber auch festgehalten, dass eine einmal getroffene Aussage weiterhin die Verwaltungspraxis bestimmt, soweit diese nicht der mit Anwendbarkeit der CRR geltenden Rechtslage - also insbesondere dem Wortlaut und dem Regelungskontext der CRR - widerspricht und solange ihr keine anders lautende Entscheidung entgegensteht. Eine Überprüfung und eine sich daraus ergebende Überarbeitung oder vollständige Aufhebung auf der BaFin-Homepage noch veröffentlichter Verwaltungsvorschriften zur SolvV-alt und GroMiKV-alt wird aufgrund der Menge der meist komplexen Aussagen nur sukzessive erfolgen.

Soweit die CRR bzw. die sie konkretisierenden technischen Standards noch Bedarf für Auslegungen erkennen lassen, sind entsprechende Anfragen im Rahmen des sog. Q&A-Prozesses an die EBA zu richten. Um diesen Prozess von nationaler Seite zu strukturieren, sollten solche Anfragen von Institutsseite idealerweise zunächst an die BaFin und die Bundesbank gerichtet werden.

Die BaFin beabsichtigt, die Entscheidungen der EBA und der EU-Kommission im Q&A-Prozess grundsätzlich zur Grundlage ihrer Verwaltungspraxis zur CRR zu machen. Gleichwohl sind diese Entscheidungen nach Aussage der EBA nicht unmittelbar bindend. Die BaFin wird daher jeweils ausdrücklich erklären, dass eine im Rahmen des Q&A-Prozesses veröffentlichte Entscheidung Bestandteil ihrer Verwaltungspraxis zur CRR ist und so Rechtssicherheit für die Institute schaffen.

Aufgrund der in den letzten Jahren auch immer noch wiederkehrenden Anfragen zur Bestandskraft von Aussagen des bereits durch die SolvV zum 01.01.2007 aufgehobenen Grundsatz I (GS I), wird mit dem Rund-schreiben nun abschließend klargestellt, dass auch mit Wegfall des GS I alle inhaltlich darauf basierenden Erläuterungen, Rundschreiben und Schreiben grundsätzlich nicht mehr anwendbar sind. Eine Ausnahme bildet(e) allein die Anwendbarkeit für die Zwecke der Erfüllung der Übergangsvorschrift nach § 339 Abs. 1 und 2 SolvV bis zum 31.12.2013 bzw. nach Artikel 500 Abs. 1 Buchstabe b) CRR ab dem 01.01.2014.

Das Rundschreiben und dieses Anschreiben sind mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback