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Erscheinung:10.07.2014 Rundschreiben 5/2014 (BA) - Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR

Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur Solvabilitätsverordnung (SolvV-alt) und zur Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV-alt) auf die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)

An alle Kreditinstitute und an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II, IIIa, IIIb und IIIc in der Bundesrepublik Deutschland

I.

Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I in den Erläuterungen, Rundschreiben und Einzelschreiben zum Grundsatz I auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR).

Am 01.01.2007 ist die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung-SolvV) vom 14.12.2006 in Kraft1 getreten. Die SolvV hat den Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (GS I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1997 (BAnz. Nr. 210 vom 11.11.1997 S. 13555), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 20.07.2000 (BAnz. Nr. 160 vom 25.08.2000 S. 17077), abgelöst.

Auslegungsentscheidungen der Bundesanstalt zur SolvV werden seit dem 01.01.2007 in der Sammlung „Erläuternde Aussagen zur Solvabilitätsverordnung“ auf der Internet-Seite der BaFin veröffentlicht. Diese Aussagensammlung hat die „Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderungen und Ergänzungen der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute“ vom 29.10.1997 und 20.07.2000 abgelöst.

Aufgrund immer wiederkehrender Anfragen zur Bestandskraft von noch veröffentlichten Aussagen zum GS I erkläre ich hiermit abschließend alle meine Aussagen zum GS I

  • in den „Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderungen und Ergänzungen der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute“ vom 29.10.1997 und 20.07.2000,

  • in Rundschreiben und Merkblättern und

  • in Form von in Textsammlungen oder als "Auslegungsentscheidung" auf der Internet-Seite der BaFin veröffentlichten Einzelschreiben,

für nicht mehr anwendbar. Dies gilt mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen beschriebenen befristeten Fortgeltung im Zuge des Artikels 500 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26.06.2013 über die Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR).

Aussagen zum GS I waren nur noch bis 31.12.2013 für die Anwendung im Rahmen der Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und –berechnung nach § 339 Abs. 1 und Abs. 2 SolvV relevant und hatten darüber hinaus für die Anwendung der SolvV keine Bedeutung mehr.

Artikel 500 CRR enthält ebenfalls Übergangsbestimmungen, nach denen Institute, die die risikogewichtete Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA, Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) bestimmen oder die für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko fortgeschrittene Messansätze nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR (AMA) verwenden, bis zum 31.12.2017 eine „Basel I-Untergrenze“ einhalten müssen. Entsprechend der Regelung nach Artikel 152 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006, die mit § 339 Abs. 1 und 2 SolvV umgesetzt worden war, müssen nach Artikel 500 Abs. 1 Buchstabe b) CRR Institute jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags vorhalten, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und Richtlinie 2000/12/EG in der jeweils vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

Aussagen zum GS I sind somit bis zum 31.12.2017 nur noch für die Anwendung des GS I im Rahmen der Übergangsbestimmungen nach Artikel 500 Abs. 1 Buchstabe b) CRR von Bedeutung.


II.


Anwendung von Aussagen zur

  • Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) und

  • zur Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

auf die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)

Am 17. Juli 2013 bzw. am 28. Juni 2013 sind

  • die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) und
  • die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR)

in Kraft getreten.

Die Vorschriften der CRD IV sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen und seit dem 31.12.2013 anzuwenden. Die Regelungen der CRR gelten seit dem 01.01.2014 als unmittelbar auf die Institute anwendbares Recht.

Damit wurden die Richtlinie 2006/48/ EG des Europäischen Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 177 vom 30.06.2006, S. 1) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessenen Eigenmittelausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in zwei neuen Rechtsakten zusammengeführt. Die neuen Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsregeln für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Für die Eigenmittelausstattung und die Großkreditobergrenzen gelten seit dem 01.01.2014 die Vorgaben der CRR. Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht.

In der Folge wurden die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I SS. 3065), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.10.2011 (BGBl. I S. 2103) neu gefasst. Die zum 01.01.2014 in Kraft getretene geänderte SolvV (SolvV-Neu) enthält nähere Verfahrensbestimmungen zu den in der CRD IV festgelegten Antrags- und Anzeigepflichten und nähere Bestimmungen, soweit die CRR für einzelne Regelungen Gestaltungsspielräume belässt. Ferner regelt sie die nationale Umsetzung der Vorgaben der CRD (Benchmarking interner Ansätze, Detailregelungen zu den Kapitalpuffern). Eine separate Verordnung enthält die Regelungen für die angemessene Eigenmittelausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung – WuSolvV). Der Anwendungsbereich der ebenfalls zum 01.01.2014 in Kraft getretenen neu gefassten GroMiKV (GroMiKV-Neu) beschränkt sich hinsichtlich der Großkreditregelungen im Wesentlichen auf die Umsetzung nationaler Wahlrechte.

Dieses Rundschreiben dient daher der Klarstellung, dass

  • meine Aussagen in Rundschreiben und Merkblättern soweit sie zur Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 oder Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 getroffenen wurden und
  • meine Aussagen in Form von in Textsammlungen oder als „Auslegungsentscheidung“ auf der Internet-Seite der BaFin veröffentlichte Einzelschreiben, soweit sie die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 oder die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 betreffen

nicht auf in der CRR geregelte Tatbestände anwendbar sind. Mit Neufassung der SolvV und der GroMiKV haben die vorgenannten Aussagen ihren unmittelbaren Anknüpfungspunkt und damit ihre Rechtsgrundlage verloren. Eine generelle Anwendung dieser Aussagen auf die CRR ist nicht zulässig.

Um die Umstellung möglichst friktionslos zu gestalten, ist für die Anwendung der CRR in Deutschland bis auf Weiteres die bis zum Jahresende 2013 geltende entsprechende nationale Verwaltungspraxis maßgeblich, soweit dieser weder Wortlaut noch Regelungskontext der CRR noch eine von der BaFin übernommene, den Q&A-Prozess der EBA abschließende veröffentlichte Aussage, entgegensteht.

Für die Zwecke der WuSolvV sind die Aussagen zur SolvV weiterhin maßgeblich, soweit diese nicht im Widerspruch zum Text der WuSolvV oder der im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bestehenden Verwaltungspraxis stehen.

Demgegenüber sind die Vorschriften der CRD IV weiterhin in nationales Recht umzusetzen, so dass hier grundsätzlich keine Änderung gegenüber der Situation vor dem 01.01.2014 eintritt. Auslegungsschreiben und andere erläuternde Aussagen zu den Gesetzen, in denen die Vorschriften bisher umgesetzt sind, also insbesondere zum Kreditwesengesetz, verlieren daher nicht generell zum 01.01.2014 ihre Gültigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die erläuterte Vorschrift mit der Umsetzung der CRD IV inhaltlich geändert hat.

Da der Q&A-Prozess allerdings auch Grundsatzfragen zur Auslegung oder Anwendung der CRD IV umfasst, ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, dass Auslegungsschreiben und erläuternde Aussagen in Zukunft inhaltlich aufgrund von Auslegungsentscheidungen/Leitlinien der EBA oder verbindlicher technischer Standards zu CRD IV-Artikeln angepasst bzw. aufgehoben werden müssen.

1 Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2926); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBI. I S. 3672.

Zusatzinformationen

Anlagen

Betroffene Rundschreiben

Betroffene Merkblätter

Betroffene Auslegungsentscheidungen

Betroffene Auslegungsentscheidungen (Englisch)

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