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Erscheinung:12.12.2014 | Geschäftszeichen BA 55-FR 1903-2013/0002 Rundschreiben 9/2014 (BA) - Genehmigungsverfahren für selbst berechnete Delta-Faktoren

Genehmigungsverfahren bei Verwendung selbst berechneter Delta-Faktoren für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, Fremdwährungsrisiko und Warenpositionsrisiko nach Teil 3, Titel IV, Kapitel 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Einleitung

Mit Erstanwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Weiteren: CRR) zum 01.01.2014 benötigen Institute eine aufsichtliche Genehmigung für die eigene Berechnung des Delta-Faktors für Optionen und Optionsscheine gemäß Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente und Schuldtitel), 352 Absatz 1 Satz 3 CRR (Fremdwährungen inkl. Gold) oder 358 Absatz 3 Satz 4 CRR (Rohwaren). Dies betrifft alle Optionen, die nicht an einer Börse gehandelt werden oder für die ein Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist. Als Börse gilt dabei bezogen auf das Inland eine Börse nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes vom 16.07.2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sonst ein ausländischer organisierter Markt oder entsprechender Markt mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Unter den Begriff „Optionen“ fallen für Zwecke dieses Rundschreibens Optionen, Optionsscheine und Optionskomponenten sonstiger Instrumente (z. B. Kündigungsrechte bei Anleihen des Handelsbuchs).

Der Begriff „Optionspreismodell“ umfasst insbesondere:

  • die Spezifizierung der Datenquellen, aus denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewertungsparameter bezogen werden (beispielsweise den Anbieter, von dem Marktdaten zu impliziten Volatilitäten bezogen werden sowie die Kennung der Datenreihe);
  • für Bewertungsparameter, die aus Preisen von Instrumenten abgeleitet werden, zusätzlich

    • eine Festlegung, die Preise welcher Instrumente zur Ermittlung der Bewertungsparameter genutzt werden,
    • die Datenquelle, aus der die Preise bezogen werden, und
    • den mathematischen Algorithmus, der zur Ableitung der Bewertungsparameter genutzt wird (beispielsweise den Algorithmus, der aus Preisen und Quotierungen von Optionen eine Matrix impliziter Volatilitäten ableitet);
  • den mathematischen Algorithmus zur Bestimmung der Delta-Faktoren von Optionen. In Fällen, in denen der Delta-Faktor auf Basis der Differenz zweier Optionspreise ermittelt wird, beinhaltet dies auch den mathematischen Algorithmus zur Bestimmung des Optionspreises aus den Bewertungsparametern.

Soweit ein Optionspreismodell Gegenstand einer Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells nach Artikel 363 Absatz 1 CRR ist, gilt die aufsichtliche Genehmigung für die eigene Berechnung des Delta-Faktors auch im Rahmen der aufsichtlichen Standardverfahren als erteilt. Dieser Fall kann insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn nur das allgemeine Risiko von Aktieninstrumenten oder Schuldtiteln Gegenstand der Genehmigung nach Artikel 363 Absatz 1 CRR ist, nicht aber das entsprechende spezifische Risiko. Für die übrigen genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle regelt das vorliegende Rundschreiben das Genehmigungsverfahren.

Optionspreismodelle mit demselben Algorithmus zur Bestimmung der Delta-Faktoren von Optionen werden für die Zwecke dieses Rundschreibens derselben Klasse von Optionspreismodellen zugeordnet.

Die Abschnitte 2. und 3. dieses Rundschreibens sowie die Tabelle in Anhang 1 betreffen ausschließlich diejenigen Optionen der jeweiligen Klasse, für die ein Institut eine aufsichtliche Genehmigung für die eigene Berechnung des Delta-Faktors benötigt.

Das Genehmigungsverfahren nach Abschnitt 2. wird zum gegebenen Zeitpunkt an die Abläufe angepasst, die der einheitliche europäische Aufsichtsmechanismus vorsehen wird.

Der Abschnitt 4. betrifft Institute, die die Standardmethode für das Gegenparteiausfallrisiko nach Artikel 276 bis 282 CRR nutzen. Für diese Institute betrifft er sämtliche Optionen, die ein Institut nach der Standardmethode berücksichtigt.

2. Genehmigungsverfahren

Das Institut richtet seinen Antrag in schriftlicher Form an die Bundesanstalt sowie in Kopie an die Deutsche Bundesbank.

Der Antrag besteht aus vier Teilen.

Im ersten Teil, dem Antrag im engeren Sinne, listet das Institut alle Klassen von Optionspreismodellen auf, mit denen es den Delta-Faktor einer Option zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, Fremdwährungsrisiko oder Warenpositionsrisiko nach Teil 3, Titel IV, Kapitel 2 bis 4 CRR berechnen will. Jeder Klasse von Optionspreismodellen ordnet es dabei den oder die Optionstypen zu, deren Delta-Faktor es mit einem Optionspreismodell dieser Klasse berechnen will.

Im zweiten Teil gibt das Institut eine zusammenfassende Beschreibung jeder Klasse von Optionspreismodellen. Die zusammenfassende Beschreibung einer Klasse von Optionspreismodellen betrifft die mathematische Struktur und die Art der Datenquellen für die Parameter des jeweiligen Optionspreismodells. Soweit ein Institut die Parameter des Optionspreismodells selbst berechnet (z. B. die Matrix impliziter Volatilitäten selbst schätzt), ist dies ebenfalls Gegenstand der Beschreibung. Das Institut kann für die Beschreibung der mathematischen Struktur auf Unterlagen Dritter (z. B. ein Lehrbuch oder Ausarbeitung eines Verbands) verweisen, wenn diese der Bundesanstalt zugänglich sind.

Der dritte Teil beinhaltet Zahlenangaben, die die Bedeutung der genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle der jeweiligen Klasse für das Institut darlegen.

Im Einzelnen gibt das Institut an, wie hoch die mit den genehmigungspflichtigen Optionspreismodellen der jeweiligen Klasse berechneten Deltaäquivalente sind. Das Deltaäquivalent bestimmt sich durch die Multiplikation des Delta-Faktors mit dem Wert des zugrunde liegenden Instruments. Dabei sind für jede Klasse bezogen auf die genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle sowohl die Brutto-Deltaäquivalente (Summe der Deltaäquivalente, getrennt nach Optionen mit positivem und negativem Delta-Faktor) und die Netto-Deltaäquivalente (Summe der Deltaäquivalente unter Berücksichtigung des Vorzeichens) als auch die gewichteten Netto-Deltaäquivalente auszuweisen.

Eine Übersicht der auszuweisenden Positionen findet sich in Tabelle 1 im Anhang zu diesem Rundschreiben.

Als vierten Teil des Antrags legt das Institut eine Bescheinigung des mit der Prüfung des Jahresabschlusses betrauten Prüfers (im Weiteren: Abschlussprüfer) vor. In der Bescheinigung beurteilt der Abschlussprüfer für die genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere auch im Hinblick auf die Ermittlung der Delta-Faktoren angemessen sind, die in die Berechnung dieser Kapitalquoten eingehen.

Der Abschlussprüfer legt seiner Beurteilung zur Angemessenheit der genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle die folgenden Anforderungen zu Grunde:

  • Für jeden Optionstyp ist eindeutig festgelegt, welches Optionspreismodell das Institut anwendet.
  • Für jeden Optionstyp ist die jeweilige mathematische Struktur des Optionspreismodells geeignet, um Delta-Faktoren zu den Optionen dieses Typs so zu bestimmen, dass sie eine gute Annäherung an die tatsächliche Wertänderung einer Option bei einer geringen Wertänderung des zu Grunde liegenden Instruments bieten. Soweit das Institut selbst einen Bewertungsparameter für ein Optionspreismodell ermittelt, gilt diese Anforderung analog für den Algorithmus zur Bestimmung des Bewertungsparameters.
  • Für jeden Optionstyp ist die jeweilige Datenquelle geeignet, um die Delta-Faktoren so zu bestimmen, dass sie eine gute Annäherung an die tatsächliche Wertänderung einer Option bei einer geringen Wertänderung des zu Grunde liegenden Instruments bieten. Soweit das Institut selbst einen Bewertungsparameter für ein Optionspreismodell ermittelt, gilt diese Anforderung analog für die Datenquellen für die Bestimmung dieses Bewertungsparameters.
  • Das Institut lässt die Delta-Äquivalente korrekt in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen einfließen.
  • Die Einbindung des Optionspreismodells in die Organisationsstruktur des Instituts gewährleistet, dass das Institut die Delta-Faktoren zu den Optionen so bestimmt, dass sie eine gute Annäherung an die tatsächliche Wertänderung einer Option bei einer geringen Wertänderung des zu Grunde liegenden Instruments bieten. Dies beinhaltet angemessene Prozesse für die Einführung von Bewertungsmodellen für erstmals vom Institut gehandelte Optionstypen (Neu-Produkt-Prozess).

Im Sinne eines risikoorientierten Prüfungsansatzes ist es für die Bescheinigung des Abschlussprüfers ausreichend, wenn der Abschlussprüfer die Angemessenheit der einschlägigen Vorkehrungen des Instituts nur auf Basis einer Stichprobe näher überprüft und anhand seiner anderweitigen Kenntnisse zum Institut, insbesondere zur Qualität der institutsinternen Prozesse, von der Stichprobe zu einer generellen Einschätzung zur Angemessenheit der genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle des Instituts kommt. Der Abschlussprüfer soll den Umfang der Stichprobe und die Methodik zur Auswahl der enthaltenen genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle insbesondere danach bestimmen, welche Bedeutung ein genehmigungspflichtiges Optionspreismodell für das Institut hat und inwieweit nach seiner Kenntnis für ein genehmigungspflichtiges Optionspreismodell mit einer unzulänglichen Ermittlung der Delta-Faktoren zu rechnen ist. Zu den Indikatoren für die Bedeutung eines genehmigungspflichtigen Optionspreismodells für ein Institut zählt, wie hoch die mit dem Optionspreismodell ermittelten Summen der Brutto- und Netto-Deltaäquivalente im Verhältnis zu den Eigenmittelanforderungen eines Instituts sind und welchen Beitrag die Geschäfte des Instituts mit den betreffenden Optionen zum Jahresergebnis des Instituts haben.

Die Bundesanstalt entscheidet über den Antrag anhand der Auswertung und Bewertung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der obigen Anforderungen.

Die Bundesanstalt erteilt ihre Genehmigung vorbehaltlich des Widerrufs und wird diese zeitlich befristen. Die Frist wählt die Bundesanstalt entsprechend ihres risikoorientierten Aufsichtsansatzes. Sie beträgt maximal 5 Jahre.

Bei Beantragung einer Genehmigung für ein neues, von dem beantragenden Institut noch nicht verwendetes Optionspreismodell darf das Institut dieses Modell nach der CRR erst dann zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen verwenden, wenn die Bundesanstalt dies genehmigt hat.

Sofern die Bundesanstalt keinen Anlass hat, an der angemessenen Ermittlung von Delta-Faktoren zu zweifeln, erteilt die Bundesanstalt einen ausdrücklichen Genehmigungsbescheid jedoch für die Gesamtheit der genehmigungspflichtigen Optionspreismodelle eines Instituts. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt eine solche Genehmigung dann auch für Optionspreismodelle, die ein Institut nach dem Stichtag erstmals verwendet, auf den sich die Sachverhaltserhebung bezog.

3. Behandlung nicht genehmigter Optionspreismodelle

Nach der Übergangsregelung nach § 38 Absatz 2 Solvabilitätsverordnung (im Weiteren: SolvV) gelten Optionspreismodelle zur Berechnung des Delta-Faktors nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 CRR oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 CRR übergangsweise als bis zum 31.12.2015 genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SolvV erfüllt sind. Ein Institut, das bereits selbst berechnete Delta-Faktoren für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für Optionen zum 31.12.2012 verwendet hat, erhielt hierdurch die Möglichkeit, zeitnah die erforderliche Genehmigung zu erlangen, um das Optionspreismodell weiter nutzen zu können.

Ein Institut, das Optionspreismodelle zur Berechnung des Delta-Faktors nutzt, obwohl es - auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung nach § 38 Absatz 2 SolvV - nicht über die erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt verfügt, hat

a) der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, anzuzeigen, dass es mit erster Anwendung der CRR zum 01.01.2014 ein Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, ohne über die erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt zu verfügen,

b) der Anzeige nach Buchstabe a) eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beizufügen, ob auf einem Stand nicht vor dem 31.12.2013 Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln und

c) eine aktuelle Aufstellung nach dem Muster von Tabelle 1 des Anhangs beizufügen.

Der Abschlussprüfer kann eine Stellungnahme nach Buchstabe b) auch im Rahmen eines Berichts über ein Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit abgeben.

Auf der Grundlage der Anzeigen wird die Bundesanstalt gegenüber den betroffenen Instituten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das weitere Vorgehen entscheiden.

4. Standardmethode Gegenparteiausfallrisiko

Das vorliegende Rundschreiben wirkt sich auch auf die Berechnung des Risikopositionswerts nach der Standardmethode für das Gegenparteiausfallrisiko aus. Nach Artikel 282 Absatz 6 Satz 1 CRR legt die zuständige Behörde für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Institut das Delta oder gegebenenfalls die modifizierte Laufzeit nicht anhand eines von der zuständigen Behörde zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, entweder die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen und die anzuwendenden CCR-Multiplikatoren (CCRMj) konservativ fest oder schreibt dem Institut die Verwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 CRR vor.

Der Begriff „Geschäft mit nicht linearem Risikoprofil“ wird als synonym mit dem Begriff „Option“ aufgefasst, wie er in Kapitel 1 dieses Rundschreibens definiert ist. Mithin handelt es sich bei einem Modell, anhand dessen ein Institut das Delta für ein Geschäft mit nichtlinearem Risikoprofil ermittelt, um ein Optionspreismodell. Für ein Geschäft mit nichtlinearem Risikoprofil, sprich einer Option, gilt daher ein Optionspreismodell aus Sicht der Bundesanstalt als ein zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko genehmigtes Modell, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Institut verwendet für die Ermittlung des Deltas der Option ein Optionspreismodell, für das es über eine Genehmigung für die eigene Berechnung des Delta-Faktors für Optionen gemäß Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente, Schuldtitel), 352 Absatz 1 Satz 3 CRR (Fremdwährungen inkl. Gold) oder 358 Absatz 3 Satz 4 CRR (Rohwaren) verfügt.
  • Die Option wird an einer Börse gehandelt oder für die Option ist ein Delta-Faktor von einer Börse erhältlich, sodass das Institut gemäß Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente, Schuldtitel), 352 Absatz 1 Satz 3 CRR (Fremdwährungen inkl. Gold) oder 358 Absatz 3 Satz 4 CRR (Rohwaren) für die Berechnung des Delta-Faktors der Option keiner Genehmigung bedarf.
  • Für die Option verfügt das Institut über eine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells nach Artikel 363 Absatz 1 CRR, das nach Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe b) CRR die Nichtlinearität der Option erfasst.

In allen anderen Fällen legt die Bundesanstalt die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen und die anzuwendenden CCRMj konservativ fest oder schreibt dem Institut die Verwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko vor.

5. Anhang

Tabelle 1: Meldung der Deltaäquivalente

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