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Erscheinung:26.09.1996 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 3/95 Rundschreiben 13/1996 - § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG - Anrechnungserleichterungen für Realkredite (Beleihungswert, Freibetragsregelung, Beschränkung auf inländische Beleihungen)

§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG - Anrechnungserleichterungen für Realkredite (Beleihungswert, Freibetragsregelung, Beschränkung auf inländische Beleihungen)

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG sind Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 HBG entsprechen, nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie 50 % des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform wie folgt auszulegen:

  1. Der Kredit muss vor dem 1. Januar 2002 gewährt werden.

  2. Maßgeblich ist der Beleihungswert des Grundstücks. Das folgt aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG sowie aus den EG-rechtlichen Vorgaben in Artikel 6 Abs. 9 der Großkreditrichtlinie (GKRL) und Artikel 11 Abs. 4 der Solvabilitätsrichtlinie (SolvRL).

    Der Beleihungswert des Grundstücks ist nach den Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 HBG zu ermitteln.

  3. Das verpfändete Grundstück muss im Inland belegen sein; das folgt unmittelbar aus Artikel 11 Abs. 4 SolvRL. Beleihungen von im Ausland belegten Grundstücken, die vor dem 1. Januar 1996 zugesagt worden sind, genießen - für den Bereich der Großkreditvorschriften - keinen Bestandsschutz.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der auf die Großkreditobergrenzen anzurechnende Kreditbetrag um bis zu 50 % des Beleihungswertes des Grundstücks zu ermäßigen. Der über 50 % des Beleihungswertes hinausgehende Kreditteil ist voll auf die Obergrenzen anzurechnen, sofern nicht ein weitergehender Anrechnungsermäßigungstatbestand einschlägig ist. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG sieht durch Verwendung des Wortes "soweit" eine Freibetragsregelung vor. Die Regelung ist sachgerecht. Nach dem Wortlaut des Artikel 11 Abs. 4 SolvRL ist sie jedoch nicht unproblematisch; dieser deutet eher auf eine Freigrenzenregelung hin. Ich werde aber bis auf weiteres die Freibetragsregelung zugrunde legen; die Kreditinstitute müssen jedoch damit rechnen, dass ich diese Entscheidung kurzfristig revidieren werde, falls die Kommission der Freibetragsregelung widerspricht.

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