BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:15.09.1997 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 9/95 Rundschreiben 6/1997 - Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) KWG - Behandlung von Wertpapieren im Rahmen von "Repackaging"-Vereinbarungen

Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) KWG - Behandlung von Wertpapieren im Rahmen von "Repackaging"-Vereinbarungen

Mir liegt eine Reihe von Anfragen vor, die sich auf die Anrechnung von Wertpapieren im Grundsatz I und auf die Großkreditobergrenzen des § 13 Abs. 4 KWG beziehen, die im Rahmen eines sogenannten "Repackaging" begeben worden sind. Unter "Repackaging" verstehe ich die Sicherung von Anleihen einer eigens hierzu gegründeten Zweckgesellschaft durch Wertpapiere einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank der Zone A oder durch Wertpapiere der Europäischen Gemeinschaften bzw. für die Großkreditvorschriften außerdem durch Papiere eines Emittenten im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und d) KWG. Bislang blieben die als Sicherheit eingebrachten Wertpapiere bei der Anrechnung der von der Zweckgesellschaft emittierten Papiere im Grundsatz I außer acht. Bei der Risikogewichtung wurde allein auf den für die Zweckgesellschaft geltenden Gewichtungssatz - in der Regel 100 % - abgestellt. Zur Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) KWG hat sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bisher nicht abschließend geäußert. In den internationalen Gremien ist die Behandlung von Wertpapieren im Rahmen von "Repackaging"-Vereinbarungen bislang ohne ein endgültiges Ergebnis besprochen worden. Die nachfolgend genannten Anrechnungsregeln stellen deshalb eine vorläufige Lösung bis zur Klärung der Angelegenheit in den zuständigen EU-Gremien bzw. beim Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht dar.

Nach einer grundsätzlichen Prüfung dieser Geschäftsstruktur erscheint es mir angemessen, die als Sicherheit vorhandenen Wertpapiere bei der Risikogewichtung der von einer Zweckgesellschaft emittierten Anleihen zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung kann jedoch nicht dadurch erfolgen, dass bereits das Vorhandensein derartiger Wertpapiere für eine Privilegierung im Grundsatz I und bei der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen genügt. Es muss sichergestellt sein, dass die Erwerber der Anleihen eine Rechtsposition erlangen, die sie so stellt, als ob sie das Eigentum an den als Sicherheit dienenden Wertpapieren oder ein darauf bezogenes Pfandrecht innehaben.

I.

Unter folgenden Voraussetzungen halte ich es daher für vertretbar, Anleihen, die im Rahmen eines "Repackaging" emittiert wurden ,gemäß Grundsatz I Abs. 12 Nr. 3a anzurechnen:

  1. Die Erwerber der Anleihe müssen grundsätzlich ein Pfandrecht im Sinne des § 1273 ff. BGB an der durch die Wertpapiere verbrieften Forderung erhalten oder diese Forderung muss ihnen gemäß § ;398 ff. BGB zur Sicherheit abgetreten worden sein.
  2. Die Bestellung eines Sicherungsrechts nach einer ausländischen Rechtsordnung erkenne ich an, wenn es dem Pfandrecht oder der Sicherungsabtretung vergleichbar ist. Als vergleichbar sehe ich es nur an, wenn - wie prinzipiell der beneficiary eines angelsächsischen trust - der Sicherungsnehmer eine dingliche (ius in re) im Gegensatz zu einer nur schuldrechtlichen Position (ius ad rem) erhält und er im Falle der Insolvenz des Anleiheschuldners aufgrund des Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung verlangen kann, was jeweils durch das Rechtsgutachten (siehe I. 3.) zu prüfen und zu belegen ist.
  3. Die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Recht ist in einem fundierten Rechtsgutachten zu bestätigen. Das Rechtsgutachten kann auch durch die Rechtsabteilung des Kreditinstituts erstellt werden. Es muss in nachvollziehbarer Weise darlegen, warum die gewählte Sicherheit mit den genannten deutschen Rechtsinstituten vergleichbar ist.
  4. An der Stellung der Anleihegläubiger als Pfandrechtsgläubiger/Sicherungseigentümer der als Sicherheit dienenden Wertpapiere darf sich durch das Einschalten von Treuhändern nichts ändern. Die Durchsetzung dieses Rechts darf durch den Treuhänder weder erschwert noch unmöglich gemacht werden. Von einer Erschwerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn den Anleihegläubigern die Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte als Sicherungseigentümer/Pfandrechtsgläubiger ohne den Treuhänder geltend zu machen. Dies ist ebenfalls in dem Rechtsgutachten darzulegen.
  5. Den Anleihegläubigern muss die Sicherheit im Falle der Verwertung in voller Höhe zur Verfügung stehen, d. h., die Ansprüche von möglichen Treuhändern und Swap-Partnern dürfen erst nach denen der Anleihegläubiger befriedigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Vorrecht des Treuhänders ausschließlich auf die Deckung der Verwertungskosten bezieht. Dies ist im Rechtsgutachten darzulegen.
  6. Ein Verfügungsrecht des Treuhänders über die Sicherheiten muss zumindest mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber den Anleihegläubigern ausgeschlossen sein. Davon unberührt bleibt das Recht des Treuhänders, in der Insolvenz des Anleiheschuldners die Sicherheiten für die Anleihegläubiger zu verwerten.

Das Erfüllen dieser Voraussetzungen haben die Kreditinstitute auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes nachzuweisen.

II.

Unter den in I. genannten Voraussetzungen dürfen die Kreditinstitute diese Sicherheiten grundsätzlich auch als Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) KWG berücksichtigen. Sofern ein Kreditinstitut von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat es die betreffenden "Repackaging"-Konstruktionen in dreifacher Ausfertigung bei der für es zuständigen Landeszentralbank schriftlich anzuzeigen und dabei die Höhe des Anleihevolumens, die Art der Sicherheit und Rechtsordnung nach der sie bestellt worden ist sowie die Tatsache, dass die Sicherheit treuhänderisch für das Institut gehalten wird, anzugeben. Eine Ausfertigung wird von der Landeszentralbank an das Bundesaufsichtsamt weitergeleitet. Ein Vordruck wird für diese Anzeige nicht vorgegeben. Ich behalte mir jedoch vor, mir weitere, insbesondere unter I. genannte, Unterlagen vorlegen zu lassen und im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nichtanrechnung auf die Großkreditobergrenzen im Einzelfall vorliegen.

Diese Anzeigepflicht besteht bis zum 31. Dezember 1999. Eine Verlängerung behalte ich mir vor.

III.

Wenn die in I. bzw. II. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sehe ich die Forderung des Anleihegläubigers als in der Höhe des Marktwerts der als Sicherheit dienenden Wertpapiere nachweislich gesichert an. Für die Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen kann die Sicherheit maximal in Höhe ihres Nominalwertes berücksichtigt werden, auch wenn der Marktwert im Einzelfall über dem Nominalwert liegen sollte. Liegt umgekehrt der Marktwert der Sicherheiten unter dem Nominalwert der Anleihen, ist die Differenz mit dem Gewichtungssatz der Zweckgesellschaft im Grundsatz I und bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen in Ansatz zu bringen. Dies bedeutet, dass sich die Kreditinstitute fortlaufend über den Marktwert der Sicherheiten informieren müssen.

Sollten die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anleihegläubiger im Ausfall des möglicherweise eingeschalteten Swap-Partners sich anteilig an den Kosten eines dann neu abzuschließenden Swaps beteiligen müssen, muss das Ausfallrisiko des Swap-Partners im Grundsatz I und bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen von den Kreditinstituten zur Anrechnung gebracht werden.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback